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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Lieferung des Schreib- und Bürobedarfs an Justizbedienstete
RV d. JM vom 11. Mai 1962 (5410 - I C(5). 3)

1.

Den bei den Justizbehörden beschäftigten Richtern, Beamten, Angestellten und Arbeitern werden die zum Dienstgebrauch benötigten Schreib- und Büromaterialien aus amtlichen Beständen zur Verfügung gestellt, soweit nicht in Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist.

2.

Bei der Ausgabe von Schreib- und Büromaterialien ist wirtschaftlich und sparsam zu verfahren. Den Empfängern wird eine sparsame Verwendung zur Pflicht gemacht. Die Vorschriften über die Führung von Sachrechnungen bleiben unberührt.

3.

Beamten, denen für ihre dienstliche Tätigkeit eine Sondervergütung gewährt wird, aus der sie die entstehenden Aufwendungen einschl. der Beschaffung des Schreib- und Bürobedarfs bestreiten müssen (z. B. Gerichtsvollzieher), werden Schreib- und Büromaterialien aus amtlichen Beständen nur insoweit zur Verfügung gestellt, als dies besonders bestimmt ist (z. B. durch § 52 GVO).

4.

Die AV vom 21. Oktober 1935 (DJ. S. 1542) wird aufgehoben.