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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Ehrung von Schiedsfrauen und Schiedsmännern
RV d. JM vom 9. Oktober 2000 (3180 - II B. 14)

I.


Schiedsfrauen und Schiedsmännern ist nach Vollendung einer ununterbrochenen zehnjährigen Tätigkeit, nach Vollendung einer ununterbrochenen 25-jährigen Tätigkeit und aus Anlass ihres Ausscheidens aus dem Amt der Dank und die Anerkennung der Justizverwaltung durch Überreichung einer Urkunde zum Ausdruck zu bringen. Die Dauer der Tätigkeit ist vom Tage der Vereidigung (§ 5 SchAG NRW) zu rechnen. Zeiten einer Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter können hierbei nur dann berücksichtigt werden, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter tatsächlich zur Amtsausübung ständig herangezogen worden ist und die Vertretungstätigkeit bis zur Berufung als ordentliche (r) Schiedsfrau oder Schiedsmann angedauert hat. Von der Aushändigung einer Urkunde anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt kann abgesehen werden, wenn der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann innerhalb der letzten zwölf Monate eine Urkunde zur Vollendung der zehnjährigen oder der 25-jährigen Tätigkeit ausgehändigt worden ist; in diesem Falle kann es bei der Aushändigung eines Dankschreibens verbleiben.

Die Dankurkunden zur Vollendung der zehnjährigen Tätigkeit und anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidentin oder Präsidenten des Amtsgerichts), die Dankurkunde zur Vollendung der 25-jährigen Tätigkeit von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu unterzeichnen. Die Urkunde ist durch die aufsichtführende Richterin oder den aufsichtführenden Richter auszuhändigen. In der Regel wird die zuständige Gemeinde ebenfalls den Wunsch haben, das Jubiläum und das Ausscheiden einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmanns in besonderer Weise zu würdigen. Die auf sichtführenden Richterinnen und Richter sollen sich deshalb mit der Gemeinde abstimmen und möglichst darauf hinwirken, dass die Ehrung durch die Gemeinde und durch die Justizverwaltung gleichzeitig vorgenommen wird. Von der bevorstehenden Aushändigung der Urkunde zur Vollendung der 25-jährigen Tätigkeit ist die örtliche Presse zu verständigen.

Die Dankurkunden erhalten die aus den Anlagen ersichtlichen Fassungen.

Die auf sichtführenden Richterinnen und Richter, die nicht Präsidentin oder Präsident eines Amtsgerichts sind, benennen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts zwei Monate vor Beendigung einer zehnjährigen Amtszeit und alsbald nach Kenntnis von dem Ausscheiden die zu ehrenden Schiedsfrauen und Schiedsmänner; die anlässlich eines 25-jährigen Jubiläums zu Ehrenden sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts drei Monate vor Beendigung der 25-jährigen Amtszeit bekannt zu geben.

Eine Ehrung unterbleibt, wenn die Schiedsfrau oder der Schiedsmann aufgrund eines unehrenhaften Verhaltens des Amtes enthoben wird (§ 9 Abs. l Satz 2 SchAG NRW) oder aufgrund eines solchen Tatbestandes das Amt niederlegt.

II.


Die RV vom 3. April 1984 (3180 - I B. 9) wird aufgehoben.