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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern
AV d. JM vom 12. Februar 1997 (5250 - I B. 11) - JMBl. NRW. S. 61 -
in der Fassung vom 2. August 2016 (5250 - Z. 11)



1.
Zulässigkeit der Verwendung

1.1

Mit den Gerichtskostenstemplern der Firmen Frankotyp-Postalia AG & Co., Birkenwerder, (Fn 1) und Offenbach sowie Ascom Hasler GmbH, Olching/München, können nach der Genehmigung gemäß Nr. 1.3 Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind. Mit den Gerichtskostenstemplern dürfen nur Schriftstücke der Benutzerin oder des Benutzers freigestempelt werden. (Fn 4)

1.2
Für Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für Kostenforderungen, die der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind, dürfen eingereichte Abdrucke des Gerichtskostenstemplers angenommen werden, wenn die Benutzerin oder der Benutzer sich nicht ständig bewusst über Nr. 1.1 hinwegsetzt. Der Kostenbeamte hat in solchen Fällen die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und Abs. 10 der Kostenverfügung anzuordnen.

1.3
Der Gerichtskostenstempler darf nur mit Genehmigung der nach Nr. 2.1 zuständigen Genehmigungsbehörde verwendet werden. Die Genehmigung darf nur Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) und Notaren sowie Kreditinstituten, Versicherungen und anderen größeren Firmen in wirtschaftlich gesicherter Lage erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Bei missbräuchlicher Verwendung ist sie zu widerrufen. Die Leitung des Amtsgerichts unterrichtet die Genehmigungsbehörde über eine festgestellte missbräuchliche Verwendung.

1.4
Die in Nr. 1.1 genannten Kosten können nach Maßgabe der Ländervereinbarung über die freizügige Verwendung von Gerichtskostenmarken und Abdrucken von Gerichtskostenstemplern (AV d. JM vom 11. August 1995 - 5250 - I B. 1- JMBl. NW S. 206) auch durch den Abdruck eines in einem anderen Bundesland genehmigten Gerichtskostenstemplers entrichtet werden.

2.
Genehmigung der Verwendung

2.1

Der Antrag auf Verwendung eines Gerichtskostenstemplers ist von der Herstellerfirma oder deren Vertretung unter Verwendung des vom Justizministerium genehmigten Vordrucks in vierfacher Ausfertigung bei der oder dem für den Sitz der Kanzlei bzw. für den Amts- oder Firmensitz zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) einzureichen (Genehmigungsbehörde). Je eine Ausfertigung des mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Antrags erhalten die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Herstellerfirma und die zuständige Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle). Eine Ausfertigung verbleibt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts).

2.2
Bei Gerichtskostenstemplern mit Einstellcode fügt die Herstellerfirma die Codenummer dem Antrag in einem verschlossenen Umschlag bei. Der Umschlag mit der Codenummer wird von der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Genehmigungsvermerk an die Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) weitergeleitet. Die Codenummer ist vertraulich zu behandeln.

2.3
Die Antragsteller beschaffen den Gerichtskostenstempler auf eigene Kosten.

3.
Kostennachweis, Aktenführung

3.1

Die Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) führt zu jedem Gerichtskostenstempler einen Kostennachweis nach dem dafür vorgeschriebenen Vordruck. Ein Doppel des Kostennachweises erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller.

3.2.
Die Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) legt für jeden Gerichtskostenstempler eine Akte an, in der alle diesen Gerichtskostenstempler betreffende Vorgänge abzuheften sind.

Ergeben die nach Nr. 10.2 übersandten Ablichtungen der Rückzahlungsbelege Anlass zum Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung von Gerichtskostenstemplern, so ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter zu unterrichten.

3.3
Vor der ersten Werteingabe und bei jeder Änderung des Einsatzstückes (Klischees) bzw. des Äquivalents beim elektronischen Speicher sind auf einem besonderen Blatt, das zu den Akten zu nehmen ist, zwei deutliche Wertabdrucke in Nullstellung anzubringen.

4.
Vorauszahlung, Wertvorgabe

4.1

Die Wertvorgabe, auf den der Gerichtskostenstempler eingestellt werden soll, ist an die Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) im voraus zu entrichten. Die Wertvorgabe soll stets einen durch Hundert teilbaren EURO-Betrag (Fn 2) ausmachen. Sie darf einen Betrag von 75.000 EURO (Fn 2) nicht überschreiten. Bei jeder Einzahlung haben die Benutzer das ihnen ausgehändigte Doppel des Kostennachweises (Nr. 3.1) vorzulegen.

4.2
Die Vorauszahlung kann auch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) und durch auf Euro lautende Schecks geleistet werden (Fn 2). Der Gerichtskostenstempler darf bereits vor der Einlösung eines Schecks durch das bezogene Geldinstitut auf den Nennbetrag eingestellt werden.

4.3
Nur die Kassenleiterin oder der Kassenleiter (die Zahlstellenverwalterin oder der Zahlstellenverwalter) darf in Gegenwart einer oder eines zweiten Bediensteten den Verschluss des Gerichtskostenstemplers öffnen und den Betrag der Vorauszahlung - einstellen. Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter kann diese Aufgaben einer Sachgebietsleiterin oder einem Sachgebietsleiter bzw. einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter übertragen. Es ist folgendes zu beachten:

4.3.1
Vor dem Öffnen des Gerichtskostenstemplers ist die Unversehrtheit des Sicherheitsblättchens festzustellen. Ist das Sicherheitsblättchen beschädigt oder besteht der Verdacht, dass die gesicherten Teile des Gerichtskostenstemplers unbefugt geöffnet worden sind, so ist dies unverzüglich der Leitung des Amtsgerichts anzuzeigen. Vor deren Entscheidung darf der Gerichtskostenstempler weder zur Auffüllung geöffnet noch herausgegeben werden.

4.3.2
Der Stand des Kontrollzählers, der die Gesamtsumme aller Einzahlungen anzeigt, ist anhand des Kostennachweises zu prüfen. Es ist festzustellen, ob der Stand des Gebührenzählers, aus dem die Gesamtsumme aller verbrauchten Werte ersichtlich ist, den Stand des Kontrollzählers überschreitet. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Wertvorgabe, so ist nach Nr. 13.4 zu verfahren.

4.3.3
Bei Maschinen mit Plombenverschluss ist die Unversehrtheit des Plombenverschlusses am Vorgabewerk zu prüfen.

4.3.4
Bei Maschinen mit Einstellcode ist darauf zu achten, dass bei Eingabe der Codenummer Dritte die Codenummer nicht ablesen können.

4.3.5
Nach der Einstellung der Vorauszahlung im Vorgabewerk ist sogleich zu prüfen, ob der Kontrollzähler den Betrag der Wertvorgabe richtig addiert hat.

4.3.6
Vor dem Schließen des Gerichtskostenstemplers ist ein neues Sicherheitsblättchen - Bildseite nach außen - einzulegen.

4.4
Bei jeder Einzahlung ist auf beiden Kostennachweisen der Tag, der Stand des Gebührenzählers, der Stand des Stückzählers, der die Gesamtzahl aller Stempelungen anzeigt, sowie der Stand des Kontrollzählers vor und nach der Einzahlung und der eingezahlte Betrag einzutragen. Die Art der Einzahlung ist zu vermerken. Die Eintragung ist von der Kassenleiterin oder dem Kassenleiter (der Zahlstellenverwalterin oder dem Zahlstellenverwalter) zu unterschreiben. Die Kassenleiterin oder der Kassenleiter kann diese Aufgaben einer Sachgebietsleiterin oder einem Sachgebietsleiter bzw. einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter übertragen. Die Eintragung im Kostennachweis der Benutzerin oder des Benutzers gilt als Quittung über die Vorauszahlung.

5.
Kassenmäßige Behandlung der Vorauszahlung


5.1
Die Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) bucht die bei ihr entrichtete Vorauszahlung als nicht zum Soll stehende Gerichtskosten und nimmt je einen Maschinendruck auf die Kostennachweise.

5.2
Einzahlungen, die bei der Gerichtszahlstelle durch Schecks entrichtet werden, sind zusätzlich als Ablieferung an die Gerichtskasse zu buchen. Schecks reicht die Gerichtszahlstelle unmittelbar zur Gutschrift auf ein Konto der Gerichtskasse ein. Ist dies nach den örtlichen Umständen nicht möglich, leitet die Gerichtszahlstelle die Schecks unverzüglich der Gerichtskasse zu. Ein Maschinendruck der Ablieferungsbuchung ist auf einem besonderem Kontrollblatt aufzufangen.

6.
Abdruck des Gerichtskostenstemplers


6.1
Der Abdruck des Gerichtskostenstemplers hat folgenden Inhalt:

- Die Worte "Gerichtskosten bezahlt",

- Angabe von Datum und Betrag,

- Abdruck des Landeswappens und der Kennziffer (Maschinennummer),

- Bezeichnung der zuständigen Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle),

- Sicherheitsleiste oder Benutzerbezeichnung.

Bei Geräten, die ab dem 1. Januar 2006 zugelassen werden, ist die Angabe der Benutzerbezeichnung obligatorisch. (Fn 4)

6.2
Für den Abdruck darf rote oder blaue Farbe verwendet werden. Farbübergänge zwischen rot und blau werden akzeptiert (Fn 3).

7.
Verwendung


7.1.1
Der Abdruck ist möglichst auf der Vorderseite des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (Antrag, Klage usw.) an übersichtlicher Stelle anzubringen. Der Abdruck darf ferner angebracht werden auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern dieses Schriftstück an das Gericht zurückgegeben wird, sowie auf einem Schriftstück, das enthalten muss

- die Bezeichnung der Benutzerin oder des Benutzers,

- die Bezeichnung der Sache,

- den Grund der Zahlung (z. B. Beweisbeschluss vom ....) und, soweit erforderlich,

- die Angabe, für wen der Vorschuss gezahlt wird.


7.1.2
Für die Anbringung des Abdrucks dürfen auch Klebeetiketten verwendet werden, die von der Herstellerfirma zu beziehen sind und nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Jedes Klebeetikett enthält den Eindruck "Gerichtskosten" und das Firmenlogo. Für die Anbringung des Klebeetiketts gilt Nr. 7.1.1 entsprechend.

7.2
Die Stelle, die den Abdruck angenommen hat, hat auf Antrag eine Quittung zu erteilen. Für die Quittung gelten die Nrn. 7.4 bis 7.6 der Justizkostenmarkenordnung sinngemäß; der Zusatz nach Nr. 7.4.3 lautet: "Mit Gerichtskostenstempler entrichtet".

7.3
Ein Abdruck, der die Höhe des entrichteten Betrages nicht oder nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder bereits auf einem anderen Schriftstück angebracht war, gilt nicht als Zahlung. Dies gilt entsprechend für beschädigte Klebeetiketten.

8.
Erstattung des Gegenwertes für nicht eingereichte und nicht anerkannte Abdrucke


8.1
Kosten, die mittels Gerichtskostenstempler entrichtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass Kosten nicht entstanden sind oder der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist. Der Antrag ist an die Leitung des Amtsgerichts zu richten, an dessen Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) die Vorauszahlungen entrichtet werden. Die Belege sind beizufügen und müssen als ungültig gekennzeichnet sein. In den Fällen der Nr. 7.3 kann auf die Akten Bezug genommen werden. In diesen Fällen ist die Höhe des entrichteten Betrages glaubhaft zu machen und der zu erstattende Betrag nur unbar zu zahlen.

8.2
Die Erstattung wird von dem Geschäftsleiter oder einem anderen Beamten des gehobenen Dienstes der Verwaltungsgeschäftsstelle durch Kassenanweisung nach Vordruck Kost 18 angeordnet. Die Bescheinigung nach § 36 Abs. 10 KostVfg. sowie die Reinschrift nach Vordruck Kost 19 entfallen. Der Antrag und die Belege sind zu der Akte nach Nr. 3.2 zu nehmen.

9.
Außerbetriebnahme


9.1
Wird die Genehmigung zur Verwendung des Gerichtskostenstemplers widerrufen oder wird der Gerichtskostenstempler aus anderen Gründen nicht mehr verwendet, so ist er der Leitung des Amtsgerichts (Nr. 8.1) zu übergeben. Diese gibt den Gerichtskostenstempler an die Herstellerfirma oder deren Vertretung zur Entfernung des Einsatzstückes bzw. des elektronischen Speichers. Sodann erhalten die Eigentümerin oder der Eigentümer den Gerichtskostenstempler zurück. Die Genehmigungsbehörde und die Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) sind von der Rückgabe des Gerichtskostenstemplers zu unterrichten.

9.2
Das Einsatzstück (der elektronische Speicher) wird von der Herstellerfirma oder deren Vertretung vernichtet. Über die Vernichtung wird der Leitung des Amtsgerichts (Nr. 8.1) eine Bescheinigung erteilt, die zu den Akten nach Nr. 3.2 zu nehmen ist.

9.3
Sind die vorausgezahlten Kosten noch nicht verbraucht, so werden sie auf Antrag entsprechend Nr. 8.2 erstattet.

9.4
Ist die Wertvorgabe überschritten, gilt Nr. 13.4 entsprechend.

10.
Rückzahlung von Kosten, die mittels Gerichtskostenstempler entrichtet sind


10.1
Sind Kosten nach § 36 KostVfg. zurückzuzahlen oder im Soll zu löschen, so werden in der Kassenanweisung nach Vordruck Kost 18 Beträge, die durch den Abdruck des Gerichtskostenstemplers nachgewiesen sind, besonders aufgeführt. Ihnen ist die Nummer und der Tag des Stempelabdrucks sowie die Bezeichnung der im Gerichtskostenstempel angegebenen Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) voranzustellen. Die Entrichtung durch den Gerichtskostenstempler ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 10 KostVfg. zu bescheinigen.

10.2
Ergeben sich bei der die Rückzahlung ausführenden Gerichtskasse Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung des Gerichtskostenstemplers und führt die die Rückzahlung ausführende Gerichtskasse nicht die Akten nach Nr. 3.2, so übersendet sie der die Kassenakten führenden Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) eine Ablichtung des Rückzahlungsbelegs. Im übrigen ist in allen Zweifelsfällen die für die Zulassung des Gerichtskostenstemplers zuständige Genehmigungsbehörde zu unterrichten.

10.3
Nach den Nrn. 10.1 und 10.2 ist auch zu verfahren, wenn der Einzahler auf das für das Gericht bestimmte Schriftstück einen zu hohen Kostenbetrag gedruckt hat.

11.
Reparatur


11.1
Vor einer Reparatur oder Wartung des Gerichtskostenstemplers ist der Stand des Gebührenzählers und des Kontrollzählers in den bei der Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) geführten Kostennachweis einzutragen. Zur Vorlage bei der Herstellerfirma oder deren Vertretung ist der Benutzerin oder dem Benutzer des Gerichtskostenstemplers eine Bescheinigung über die Zählerstände zu erteilen.

11.2
Nach der Reparatur oder Wartung müssen die Zählerstände auf dem Gerichtskostenstempler mit den vor der Reparatur im Kostennachweis vermerkten übereinstimmen. In den Kostennachweis ist darüber ein Vermerk aufzunehmen.

12.
Prüfung der Verwendung


Nr. 7 der Bestimmungen über die Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM-B) gilt sinngemäß. (Fn 5) Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Gerichtskostenstemplerabdrucke (Fn 6) ist ein besonderes Augenmerk auch auf die Echtheit und das Datum des Gerichtskostenstemplerabdrucks zu richten.

13.
Prüfung des Gerichtskostenstemplers


13.1
Ergeben sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung eines Gerichtskostenstemplers, so ist der Zustand des Gerichtskostenstemplers unvermutet am Einsatzort während der Geschäftsstunden der Benutzerin oder des Benutzers zu prüfen. Eine Prüfung ist regelmäßig auch dann vorzunehmen, wenn der Gerichtskostenstempler seit mehr als 6 Monaten nicht zur Werteingabe vorgelegt worden ist. Die Leitung des nach Nr. 8.1 zuständigen Amtsgerichts bestimmt, wer die Prüfung vornimmt.

13.2
Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob

13.2.1 die Maschine ordnungsgemäß verschlossen und das Sicherheitsblättchen unversehrt ist,

13.2.2 der Stand des Gebührenzählers den Stand des Kontrollzählers überschreitet,

13.2.3 der Stand des Kontrollzählers mit der letzten Eintragung im Kostennachweis und

13.2.4 der Wertabdruck des Gerichtskostenstemplers mit den in den Akten befindlichen Wertabdrucken übereinstimmt.

13.3
Über die Prüfung ist eine kurze Niederschrift zu fertigen und der Leitung des Amtsgerichts vorzulegen. Die Prüfungsniederschrift ist zu den nach Nr. 3.2 geführten Akten zu nehmen.

13.4
Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Wertvorgabe und erfolgt nicht unverzüglich der Ausgleich durch erneute Einzahlung und Wertvorgabe (z. B. weil der Gerichtskostenstempler vorübergehend oder endgültig nicht mehr verwendet wird), so veranlasst die Leitung des Gerichts die Nacherhebung der verbrauchten Kosten. Der geschuldete Betrag wird der Kasse wie fällige Gerichtskosten zur Einziehung überwiesen. Die Kasse ist um Übersendung einer Zahlungsanzeige zu bitten.

14.
Diese AV tritt am 1. März 1997 in Kraft. Die AV d. JM vom 17. Juli 1991 (5250 -  I B. 11) - JMBl. NW S. 185 - und die AV d. JM vom 9. April 1992 (5250 - I B. 11) - JMBl. NW S. 109 - werden aufgehoben.

Anlage (Fn 2)


Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. AV d. JM vom 6. Juni 1997 (5250 - I B. 11) - JMBl. NW S. 146 -

   Fn2: Geändert d. AV d. JM vom 11. Januar 2001 (5250 - I B. 11); JMBl. NRW. S. 42; die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

   Fn3: Geändert d. AV d. JM vom 24. August 2001 (5250 - I B. 11); JMBl. NRW. S. 221; die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.

   Fn4: Geändert d. AV d. JM vom 14. November 2005 (5250 - Z. 11) - JMBl. NRW S. 277 -; die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

   Fn5: Geändert durch AV d. JM vom 18. Dezember 2015 - JMBl. NRW S. 3 -. Die AV tritt sofort in Kraft.

   Fn6: Geändert durch AV d. JM vom 2. August 2016 - JMBl. NRW S. 236 -. Die AV tritt sofort in Kraft.