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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Vermögensverwaltung des Landes
Vorläufige Anordnungen über die Verwaltung von
landeseigenen und angemieteten Grundstücken (Diensträumen)
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA -)
RV d. JM vom 30. Oktober 1975 (5300 - I C. 38)

Nachstehenden im MBl. NW. 1975 S. 1831 veröffentlichten Runderlass des FinMin. vom 15.9.1975 (SMBl. NW. 6410) gebe ich zur Beachtung bekannt:

Gemäß § 5 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung ordne ich nach Anhörung des Landesrechnungshofs für die Verwaltung von landeseigenen und angemieteten Grundstücken (Diensträumen) des Landes Nordrhein-Westfalen (Grundstücksverwaltungsanordnungen - GVWA -) vorbehaltlich einer späteren Aufnahme in die Verwaltungsvorschriften der LHO mit Wirkung ab 1.10.1975 folgendes an:

1. Geltungsbereich


Die folgenden Anordnungen gelten für die Liegenschaften des Verwaltungsgrundvermögens (Verwaltungsvermögens) und für die Liegenschaften des Allgemeinen Grundvermögens (Finanzvermögens) des Landes. Sie gelten nicht für Landesbetriebe und für Sondervermögen des Landes.

2. Zuständigkeit der verwaltenden Dienststelle


2.1
Die haus- oder grundbesitzverwaltende Dienststelle (verwaltende Dienststelle) wird vom Fachminister bestimmt (Hinweis auf Nr. 1.11 VV zu § 64 LHO).

2.2
Sind Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche in einem Dienstgebäude untergebracht, ist die Bestimmung der verwaltenden Dienststelle vom Finanzminister im Benehmen mit den beteiligten Fachministern zu treffen, wenn eine Dienststelle als verwaltende Dienststelle bestimmt werden soll, die nicht den größten Nutzungsflächenanteil inne hat.

3. Bewachung und Unfallschutz


3.1
Die verwaltende Dienststelle ist für die Bewachung des Dienstgebäudes und der Diensträume verantwortlich.

Art und Umfang der Bewachung haben sich nach den örtlichen Gegebenheiten zu richten. Dabei sind die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.

3.2
Für den Unfallschutz und die Unfallversicherung gelten die Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Eigenunfall-versicherung des Landes Nordrhein-Westfallen v. 2.5.1973 (SMBl. NW. 8221).

4. Bewirtschaftungskosten


4.1
Bewirtschaftungskosten im Sinne der Nr. 1.12 VV zu § 64 LHO sind insbesondere die Aufwendungen für

4.11
die Bewirtschaftung (Gruppe 517 GPI),

4.12
Mieten und Pachten (Gruppe 518 GPI),

4.13
die Bauunterhaltung (Gruppe 519 GPI).

4.131
Die bauliche Unterhaltung, Bewirtschaftung sowie Emissionsüberwachung von Zentralheizungsanlagen der von Landesdienststellen genutzten Gebäude richten sich nach dem RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 1.8.1980 (SMBl. NW. 236).

4.132
Für die Wartung der betriebstechnischen Anlagen bei Bauten des Landes sind die hierzu ergangenen Hinweise zu beachten (RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 1.2.1982 - n. v. - B 1013 - 27 - 6 - VI B 4 - SMBl. NW. 236 -).

4.133
Bei Maßnahmen zur Instandhaltung der Diensträume sind die Anordnungen über Anstriche und Tapezierungen in Dienst- und Mietwohnungen sowie in Diensträumen (RLBau K 3) zu beachten.

4.2
Die verwaltende Dienststelle hat die Bewirtschaftungskosten in Höhe der auf die Nutzung des Dienstgebäudes bzw. der Diensträume entfallenden Kosten anteilmäßig von Landesbetrieben, Sondervermögen und Dritten anzufordern.

4.3
Zu den Kosten der Verwaltung und Bewirtschaftung von Dienstgrundstücken gehören nicht die Aufwendungen für die Unterhaltung sowie die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung der Büroeinrichtungen.

5. Post- und Fernmeldegebühren


5.1
Zu den Bewirtschaftungskosten gehören auch die Post- und Fernmeldegebühren (Gruppe 513 GPI).

5.2
Die Kosten für die Errichtung, Verlegung und Unterhaltung von Fernmeldeanlagen trägt die verwaltende Dienststelle; das gilt auch bei Anlagen, die von mehreren Dienststellen gemeinsam genutzt werden.

5.21
Die verwaltende Dienststelle stellt das Bedienungspersonal und trägt die Grundgebühren sowie die Ortsgesprächsgebühren. Die Übernahme der Ortsgesprächsgebühren durch die verwaltende Dienststelle entfällt, wenn eine Erfassung der Ortsgebühren für jede angeschlossene Dienststelle ohne besonderen Verwaltungsaufwand möglich ist.

5.22
Die Ermittlung der Gebühren für Ferngespräche ist durch Sperreinrichtungen und Gebührenzähler sicherzustellen.

5.23
Die Gebühren für Ferngespräche und Fernschreiben sind bei einer gemeinsam genutzten Anlage für jede Dienststelle gesondert zu erfassen und der verwaltenden Dienststelle zu erstatten, wenn es sich um Dienststellen handelt, deren Fernmeldegebühren bei verschiedenen Kapiteln des Landeshaushalts veranschlagt sind.

5.3
Der Runderlass des Finanzministers v. 16. 2. 1967 betr. die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Fernmeldeanlagen (SMBl. NW. 2003), bleibt unberührt.

6. Lieferung von Versorgungsleistungen und Energie


6.1
Die verwaltenden Dienststellen haben mit den zuständigen Versorgungsunternehmen die für das Dienstgrundstück günstigsten Tarife für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser zu vereinbaren. Die örtlich zuständigen staatlichen Baudienststellen haben die verwaltenden Dienststellen bei dem Abschluss der Lieferverträge auf Anforderung fachlich zu beraten.

7. Reinigung


Für die Reinigung der Diensträume und -gebäude gilt der Gem. RdErl. d. Finanzministers, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Parlamentarischen Staatssekretärin für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 22.09.1989 (n. v.) - I D 1 - 1810 - 3 - , auf den hiermit verwiesen wird.