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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Geschäftliche Behandlung der Ersuchen nach Art. 6 und 7 des Abkommens vom 13.9.1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Art. 4 des Ratifikationsgesetzes vom 30.7.1974 - BGBl. II S. 1074)
RV d. JM vom 31. Juli 1975 (1454 - I B. 259)

Nach Artikel 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1074) werden Ersuchen, mit denen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens eine Nachprüfung nach Artikel 6 oder Auskunft nach Artikel 7 des Abkommens verlangt wird, dem Ministerium der Justiz der Französischen Republik durch den Präsidenten des Landgerichts übermittelt, in dessen Bezirk der Gesuchsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Zur einheitlichen Behandlung dieser Justizverwaltungsangelegenheiten ordne ich an:

Die Übermittlungsersuchen nach Artikel 4 a.a.O. sind bei den Landgerichten gemäß §§ 1 Abs. 1 Buchst. b), 9 bis 11 der Generalaktenverfügung -GenAktVfg. -als Einzelsachen unter Verwendung des Aktenzeichens der Einzelakte 9101 - Legalisation von Urkunden - des Generalaktenplans zu behandeln.