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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Vorlage von aus der Rechtsmittelinstanz zurückkehrenden
Strafakten an die vorinstanzlichen Gerichte
RV d. JM vom 14. März 1979 (1454 - I B. 289)

Die Unterrichtung der vorinstanzlichen Gerichte über die in der Rechtsmittelinstanz ergangenen Entscheidungen ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich. Soweit es sich um Strafverfahren handelt, ordne ich hierzu Folgendes an:

1.
Die aus der Rechtsmittelinstanz zurückkehrenden Akten sind den vorinstanzlichen Gerichten zur Kenntnisnahme zuzusenden.

2.
Hierzu verfügt der für die weitere Bearbeitung der Akten zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft die Vorlage der Akten an das Gericht, sobald die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Maßnahmen, insbesondere zur Einleitung der Vollstreckung, getroffen worden sind; eine Verzögerung darf insoweit durch die Aktenvorlage nicht eintreten.

3.
Die Geschäftsstelle des Gerichts hat die Akten dem im Zeitpunkt der Vorlage zuständigen Strafrichter (Vorsitzenden) unverzüglich vorzulegen.

4.
Die zur Kenntnisnahme vorgelegten Akten sollen von dem Gericht spätestens nach Ablauf einer Woche oder - falls die Akten mehreren Richtern vorgelegt werden müssen - spätestens nach Ablauf von zwei Wochen an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben werden.