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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Geschäftliche Behandlung der Rückerstattungssachen
RV vom 2. Oktober 1986 (1454 - I B. 59)

I.


Für die geschäftliche Behandlung der Rückerstattungssachen gelten die Vorschriften der Aktenordnung, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist:

1.
Bei Wiedergutmachungsbehörden werden folgende Aktenregister geführt:

a)
bei dem Wiedergutmachungsamt:
das Register für Rückerstattungssachen vor dem Wiedergutmachungsamt, RÜ, Muster I;

b)
bei der Wiedergutmachungskammer:
das Register für Rückerstattungssachen vor der Wiedergutmachungskammer, RÜSp, Muster II.

2.
Das Aktenzeichen wird nach den Bestimmungen des § 4 der Aktenordnung unter Verwendung der unter vorstehender Ziff. 1) bezeichneten Registerbuchstaben gebildet.

3.
Die Verfahren nach §§ 38, 42 BRüG sind in den Registern in der Spalte Bemerkungen durch den Buchstaben "B" zu kennzeichnen.

4.
a)
Die bei der Wiedergutmachungskammer oder in der Beschwerdeinstanz entstehenden Vorgänge werden den Akten des Wiedergutmachungsamts einverleibt, aber unter dem besonderen Aktenzeichen ihrer Instanz geführt; wird hierbei die Anlegung eines neuen Aktenbandes erforderlich, so ist auch der neue Band als Bestandteil der Akten des Wiedergutmachungsamts zu behandeln. Der Vorsitzende der Wiedergutmachungskammer kann bestimmen, welche Schriftstücke nicht, oder nicht in Urschrift, zu den Akten des Wiedergutmachungsamts zu nehmen sind. Auf dem Aktenumschlag ist außer dem Aktenzeichen des Wiedergutmachungsamts das der Wiedergutmachungskammer und des Oberlandesgerichts anzugeben. Auf jeder Entscheidung der Wiedergutmachungskammer oder des Oberlandesgerichts ist unter dem Aktenzeichen auch das Aktenzeichen des Wiedergutmachungsamts in Bruchform anzugeben.

b)
Die bei der Wiedergutmachungskammer oder bei dem Oberlandesgericht in Urschrift oder in Abschrift zurückbehaltenen Schriftstücke sind zu Sammelakten zu nehmen. Soweit es sich dabei nicht um Entscheidungen handelt, können die Schriftstücke beim Oberlandesgericht auch auf Anordnung des Senatsvorsitzenden zu Blattsammlungen (Senatsakten) vereinigt werden; solche Blattsammlungen erhalten das Aktenzeichen der Hauptakten in dieser Instanz, in der letzten Spalte des einschlägigen Registers ist ihre Anlegung durch den Zusatz "Bl. S." erkennbar zu machen.

5.
Zu den Registern wird ein alphabetisches Namenverzeichnis nach den Namen des Rückerstattungspflichtigen geführt; der Name des Berechtigten ist ebenfalls anzugeben.
Das Namenverzeichnis kann für mehrere Jahre angelegt werden.

6.
Über die Termine zur mündlichen Verhandlung wird als Verhandlungskalender der Geschäftskalender nach Muster 2 der AktO mit der Maßgabe geführt, dass in Spalte 3 (Bemerkungen) der Tag eingetragen wird, an dem die Entscheidung zur Geschäftsstelle gekommen ist.

II.



Die RV vom 13. Mai 1950 (V 1 - 1059 - 28, jetzt 1454 - I B. 59) wird aufgehoben.