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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Bestellung von Vormundschafts-, Familien- und
Jugendrichtern als beratende Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses
RV d. JM vom 7. August 1996 (6210 - II B. 7)

I.


Gemäß § 5 Abs. l Ziffer 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes  (AG KJH3) vom 12. Dezember 1990 (GV NW S. 664) gehört jedem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied ein/e Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in an, die/der von dem Landgerichtspräsidenten/der Landgerichtspräsidentin bestellt wird. Das Gesetz enthält keine Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten/der Landgerichtspräsidentin für solche Fälle, in denen die Bezirke des Jugendamtes und des Landgerichts sich nicht decken. Ich ordne deshalb an, dass in den Fällen, in denen der Bezirk des Jugendamtes sich über mehrere Landgerichtsbezirke erstreckt, der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts zur Bestellung des/r Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichters/in zuständig ist, in dessen/deren Bezirk die Verwaltung des Jugendamtes ihren Sitz hat.

II.


Die Rundverfügung vom 7. Januar 1957 (6210 - II B. 7) wird aufgehoben.