/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter
vom 22. Oktober 1998 (2310 - I B. 18)
- JMBl. NW S. 315

Nachstehend wird der Wortlaut der Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter in der derzeit geltenden Fassung (Fn 1) bekannt gemacht.

Vereinbarung über die Einrichtung

eines gemeinsamen Lehrgangs und eines

gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter


Nachstehend gebe ich die Vereinbarung über die Einrichtung eines gemeinsamen Lehrgangs und eines gemeinsamen Prüfungsausschusses für Amtsanwaltsanwärter bekannt, die mit den Landesjustizverwaltungen Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein abgeschlossen worden ist.

I.


Die Landesjustizverwaltungen von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein richten (aufgrund der §§ 11 Abs. 4 und 14 Abs. 2 der bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Amtsanwälte)(Fn 2) einen gemeinsamen Lehrgang für Amtsanwaltsanwärter ein und bilden für die Ablegung der Amtsanwaltsprüfung einen gemeinsamen Prüfungsausschuss; dabei treffen sie (nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 4, 14 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 16 Abs. 4 <in Nordrhein-Westfalen: § 15 Abs. 3> der Ausbildungsordnung für Amtsanwälte)(Fn 2) die folgenden besonderen Vereinbarungen:

A. Gemeinsamer Lehrgang


1.
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Einrichtung des in der (bundeseinheitlichen)(Fn 2) Ausbildungsordnung für Amtsanwälte vorgesehenen gemeinsamen Lehrgangs und stellt hierzu insbesondere die erforderlichen Lehrmittel und Räumlichkeiten zur Verfügung.
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen (Fn 3) bestellt nach Anhörung der beteiligten Landesjustizverwaltungen den Lehrgangsleiter und die Lehrkräfte.

2.
Der Lehrgang ist einzurichten, sofern insgesamt mindestens 10 Anwärter zur Teilnahme gemeldet werden. Ein Lehrgang soll nicht mehr als 30 Teilnehmer umfassen. In der Regel soll in jedem zweiten Jahr, beginnend mit dem Jahr 1957, ein Lehrgang stattfinden.

3.
Während des Lehrgangs sind arbeitstäglich im Durchschnitt je 5 Stunden zu 45 Minuten (Kurzstunden) vorzusehen, so dass insgesamt mindestens 475 Kurzstunden erteilt werden. Hiervon entfallen auf Vorlesungen, Vorträge, Schulung im freien Vortrag und Wiederholungen 355 Kurzstunden, auf die Anfertigung schriftlicher Arbeiten und ihre Besprechungen 120 Kurzstunden.

4.
Vorlesungen, Vorträge, Besprechungen und Übungen sind nach folgendem Lehrplan vorzusehen.

5.
Der Lehrgang soll möglichst an einem Ort im Lande Nordrhein-Westfalen stattfinden, an dem ein Generalstaatsanwalt seinen Dienstsitz hat.

Der Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk der Lehrgang stattfindet, kann unter Beachtung des in Ziff. 4 aufgestellten Lehrplans weitere Richtlinien für die Einrichtung des Lehrgangs erlassen.

6.
Die beteiligten Landesjustizverwaltungen können sich während des Lehrgangs jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen abgeordneten Anwärter unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.

7.
Die durch Abordnung des Lehrgangsleiters und der Lehrkräfte sowie durch Inanspruchnahme von Unterrichtsräumen und Schreibmitteln entstehenden Kosten des Lehrgangs werden von den Ländern anteilmäßig entsprechend der Zahl der von ihnen abgeordneten Anwärter getragen.

B. Gemeinsamer Prüfungsausschuss


l.
Der Prüfungsausschuss für Amtsanwälte besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus

a)
l Beamten des höheren Dienstes, mindestens in der Dienststellung eines Oberstaatsanwalts, als Vorsitzenden,

b)
l Beamten des höheren Dienstes der Staatsanwaltschaft und

c)
l Amtsanwalt.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

2.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter werden von dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen (Fn 3) nach Anhörung der beteiligten Landesjustizverwaltungen bestellt.
Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der unter Nr. 3 aufgeführten Landesjustizverwaltungen von dem Justizminister der Landes Nordrhein-Westfalen (Fn 3) bestellt. Die Bestellung erfolgt widerruflich für die Dauer von 2 Jahren.

3.
Die beisitzenden Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden in nachstehender Reihenfolge von den Landesjustizverwaltungen zur Bestellung als Mitglieder des Prüfungsausschusses benannt:

a)
der Staatsanwalt und sein Stellvertreter von den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachen, Rheinland-Pfalz

b)
der Amtsanwalt und sein Stellvertreter von den Ländern
Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Berlin.

4.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden erstmalig für die Zeit vom l. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958 bestellt.

5.
Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so benennt die Landesjustizverwaltung, die das Mitglied oder den Stellvertreter gestellt hat, für den Rest der Amtszeit erforderlichenfalls einen Nachfolger.

6.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen in dieser Eigenschaft der Fachaufsicht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes des Landes Nordrhein-Westfalen.

7.
Über die Zulassung der Anwärter zur Amtsanwaltsprüfung entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Zurückverweisung eines Anwärters in den Vorbereitungsdienst (§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungsordnung für Amtsanwälte) (Fn 2) erfolgt nach Anhörung des Generalstaatsanwalts, aus dessen Bezirk der Anwärter stammt. (Fn 4)

8.
Die mündliche Prüfung findet in Düsseldorf statt. Von dem Termin sind die beteiligten Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen .

9.
Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses tragen die Länder jeweils für die von ihnen benannten Mitglieder .

10.
Die Prüfungsgebühren sind in der vorgeschriebenen Höhe von den Amtsanwaltsanwärtern an die Landeshauptkasse in Düsseldorf einzuzahlen. Sie werden an die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach gleichen Anteilen verteilt.

11.
Die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Landesjustizprüfungsamt in Düsseldorf aufbewahrt. Den beteiligten Landesjustizverwaltungen kann jederzeit Einblick in die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsaufgaben und ihre Beurteilung gewährt werden.

C. Dienstbezüge, Reisekosten

und Beschäftigungsvergütungen

der Amtsanwaltsanwärter


Die den Amtsanwaltsanwärtern für die Dauer ihrer Teilnahme an dem Lehrgang und an der Prüfung zu zahlenden Dienstbezüge sowie Reisekosten und Beschäftigungsvergütungen hat das Land zu tragen, das die Anwärter abgeordnet hat.

II.


1.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am l. Januar 1957 in Kraft und findet auf alle Amtsanwaltsanwärter Anwendung, die an diesem Tage den zweiten Ausbildungsabschnitt noch nicht begonnen haben.

2.
Die Vereinbarung kann von jeder Landesjustizverwaltung jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch eine entsprechende Mitteilung an die übrigen beteiligten Landesjustizverwaltungen.


Fußnoten :

   Fn1: Die Vereinbarung wurde unterzeichnet von den Ländern Nordrhein-Westfalen am 28. Januar 1957, Baden-Württemberg am 11. Februar 1957, Berlin am 22. Februar 1957, Bremen am 26. Februar 1957, Niedersachsen am 5. März 1957, Rheinland-Pfalz am 13. März 1957, Schleswig-Holstein am 25. März 1957, Hamburg am 21. Juli 1960, Saarland am 7. Juli 1975, Brandenburg am 11. Dezember 1996, Mecklenburg-Vorpommern am 21. März 1997 und Sachsen-Anhalt am 23. März 1998.

   Fn2: An die Stelle einer bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung für Amtsanwälte ist in den beteiligten Ländern jeweils eine landesrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst getreten.

   Fn3: Jetzt: Das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

   Fn4: Die Regelung ist in dieser Form gegenstandslos, vgl. §§ 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 der VO über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1985 (GV. NW. 1985 S. 555, zuletzt geändert durch VO vom 18.4.1997 (GV.NW.1997 S. 204) .