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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Führung des Güterrechtsregisters
AV d. JM vom 7. November 1995 (3825 - I B. l)
- JMBl. NW S. 265 -

I.


1

Registerführung

1.1
Das Güterrechtsregister wird nach dem als Anlage 1 abgedruckten Muster in Karteiform geführt. Die Registerkarte hat das Format DIN A 5 quer und die Farbe Gelb.

1.2
Von einer Umschreibung des vor dem 1. Januar 1974 in Bänden geführten Güterrechtsregisters auf die Karteiform ist - mit Ausnahme der nachstehend genannten Fälle - abzusehen. Die Behördenleitung kann anordnen, dass das alte Register ganz oder teilweise auf die Karteiform umgeschrieben wird, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Im Falle einer solchen Anordnung richtet sich das weitere Verfahren nach Nr. 1.3.

1.3.1
Geht ein Eintragungsantrag ein, der Ehegatten betrifft, die bereits im alten Güterrechtsregister eingetragen sind, so sind bei Erledigung dieses Antrags die noch gültigen Eintragungen im alten Register unter Vergabe einer neuen Registernummer auf die Karteiform umzuschreiben. Bestehen Zweifel über Art oder Umfang der Umschreibung, so sind die Ehegatten vorher zu hören.

1.3.2
Bei der Umschreibung ist im alten Register in der dritten Spalte zu vermerken:
"Umgeschrieben nach GR ...".
Auf der neuen Registerkarte ist in der dritten Spalte der Vermerk:
"Umgeschrieben von GR ... am ..."
anzubringen.
Für diese Vermerke können Stempel verwendet werden.

1.3.3
Nach der Umschreibung ist die Löschung im Namenverzeichnis vorzunehmen.

1.3.4
Die Umschreibung ist beiden Ehegatten gleichzeitig mit der neuen Eintragung bekannt zu geben.

2


2.1
Die Registerkarte ist auf der Vorderseite oben mit einer alphabetischen Kerbleiste versehen. Dort ist nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens eine Kerbe anzubringen. Führen die Ehegatten unterschiedliche Namen, ist der Name mit dem im Alphabet vorgehenden Anfangsbuchstaben maßgebend. Für den nicht berücksichtigten Ehegatten ist ein Hinweisblatt unter seinem Namen aufzunehmen.

2.2
Bei der Beschriftung der Registerkarte sind oben unter dem eingedruckten Wort "Amtsgericht" dessen Bezeichnung und oben rechts unter den Buchstaben "GR" die Registernummer einzusetzen.

2.3
Reicht der Eintragungsraum auf der Vorder- und Rückseite der Karteikarte nicht aus, so ist eine zweite Karte anzulegen. Vor der Anlegung einer zweiten Karte ist auf der Rückseite der ersten Karte unten rechts der Vermerk "Fortsetzung auf Bl. 2" sowie auf der Vorderseite der zweiten Karte hinter dem Wort "Rechtsverhältnis" der Vermerk "Fortsetzung von Bl. 1" anzubringen. Außerdem ist sowohl auf der Vorderseite als auch auf der Rückseite der zweiten Karte in der Kopfspalte GR unter der Registernummer die Angabe "Blatt 2" einzusetzen. Wird die Anlegung weiterer Karteikarten erforderlich, so ist entsprechend zu verfahren. Mehrere zusammen gehörende Registerkarten sind zusammen zu heften.

3


3.1
Die Registernummern sind fortlaufend zu vergeben; ihre Reihenfolge bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Anlegung der Registerkarten. Zur deutlichen Abgrenzung von dem in Bänden geführten Güterrechtsregister ist eine neue Nummernfolge zu wählen. Diese beginnt mit der auf den nächsten freien Hunderter oder Tausender folgenden Nummer des bisherigen Registers, also z. B. mit der Nummer 201, wenn das alte Register mit der Nummer 136 abschließt, oder mit der Nummer 3001, wenn das alte Register mit der Nummer 2176 abschließt. Ausnahmsweise kann auf Anordnung der Behördenleitung mit der Nummer 1 angefangen werden, wenn fünfstellige Registernummern bereits bestehen, in absehbarer Zeit zu erwarten sind oder sich bei Anwendung der vorstehenden Regelung ergeben würden.

3.2
Zur Sicherstellung einer fortlaufenden Nummerierung und zur Vermeidung von Doppelvergaben von Registernummern ist eine besondere Nummernkontrolle entsprechend dem Muster der Anlage 2 zu führen. In Spalte 1 der Nummernkontrolle ist die Registernummer, in Spalte 2 ist der Name der Ehegatten zu vermerken; führen die Ehegatten unterschiedliche Namen, so ist - nur - der nach Nr. 2.1 maßgebende Name anzugeben.

4


4.1
Die Registerkarten sind in alphabetischer Reihenfolge in Karteikästen zu verwahren; Güterrechtsregister geringen Umfangs dürfen auch in Ordnern verwahrt werden. Die Registerkarten sind in geeigneter Weise gegen Verlust zu sichern.

4.2
Für das Güterrechtsregister in Karteiform ist ein Namenverzeichnis nicht zu führen.

5


5.1
Wird eine Registerkarte der Kartei entnommen, so ist eine Kontrollkarte einzustellen. Die Kontrollkarte muss die obere Kante der Registerkarten um ein bis zwei Zentimeter überragen. Bei den in Ordnern verwahrten Registern ist entsprechend zu verfahren.

5.2
Registerkarten, die nur noch gegenstandslos gewordene Eintragungen enthalten, sind entweder aus der Kartei zu entfernen und in einer Ablagekartei gesondert zu verwahren oder entsprechend kenntlich zu machen und in der Kartei zu belassen; in diesen Fällen ist in Spalte 3 der Nummernkontrolle (Nr. 3.2) entweder der Hinweis "Ablagekartei" oder "gegenstandslos" zu vermerken.

6

Eintragungen in das Güterrechtsregister

Auf der Registerkarte sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

6.1
In der Kopfleiste ist die Bezeichnung der Ehegatten anzugeben nach Familien(Ehe-)namen (auch Geburtsnamen), Vornamen, Geburtsdaten und Wohnort. Die Berufsbezeichnungen beider Ehegatten können eingetragen werden.

6.2
In Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung anzugeben.

6.3
In Spalte 2 sind einzutragen:

- Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt
   (vgl. §§ 1412, 1449, 1470 BGB, Art. 16 EGBGB);

- Vorbehaltsgut; zur näheren Bezeichnung der einzelnen Gegenstände kann auf das bei den Registerakten befindliche Verzeichnis Bezug genommen werden
   (vgl. § 1418 BGB);

- Beschränkung und Ausschließung des den Ehegatten nach § 1357 BGB zustehenden Rechts sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder
   Ausschließung;

- Einspruch gegen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bei Gütergemeinschaft und Widerruf der Einwilligung (vgl. §§ 1431, 1456 BGB);

- sonst nach der Rechtsprechung eintragungsfähige Tatsachen.

6.4
In Spalte 3 sind einzutragen:

6.4.1
etwaige Verweisungen auf spätere Eintragungen;

6.4.2
sonstige Bemerkungen, z. B.

- der Grund der Eintragung im Register eines anderen als des für den Wohnsitz der Ehegatten zuständigen Gerichts, wenn ein Ehegatte im Bezirk des anderen
   Gerichts ein Handelsgewerbe betreibt (Artikel 4 EGHGB)

- die Erteilung der beglaubigten Abschrift nach § 1561 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Wiederholung der Eintragung im Register des anderen Bezirks.

7

Eintragungsverfahren

7.1
Die Eintragungen in das Register erfolgen auf Grund einer Verfügung des Amtsgerichts. Die Verfügung soll den Wortlaut der Eintragung feststellen.

7.2
Unter jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung zu vermerken. Die Eintragung ist von der das Register führenden Person zu unterschreiben und durch einen alle Spalten der Registerkarte umfassenden Querstrich von den folgenden Eintragungen zu trennen.

7.3
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.

8

Bedeutungslos gewordene Eintragungen

Mit einer gegenstandslos gewordenen Eintragung, die durch Rotunterstreichung gelöscht wird, ist gleichzeitig auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen. Im Falle der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Bezirk ist die Eintragung jedoch nicht zu löschen (vgl. § 1559 Satz 2 BGB).

9

Berichtigung von Eintragungen

Schreibfehler und ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten einer Eintragung sind neben dieser Eintragung in Spalte 3 zu berichtigen.

10

Bekanntmachungen

10.1
Bei Bekanntmachungen sind neben dem Wohnort der Ehegatten auch Straße und Hausnummer ihrer Wohnung und ggf. die Geburtsdaten anzugeben, wenn dies zur näheren Kennzeichnung der von der Eintragung betroffenen Ehegatten erforderlich erscheint.

10.2
Die Eintragungsbenachrichtigungen sind unter Verwendung des Vordrucks RS 15 gleichzeitig mit den Eintragungen auf der Registerkarte im Durchschreibeverfahren zu fertigen oder, beim Einsatz von Textverarbeitungsgeräten, nach Speicherung der Eintragungstexte durch nochmaligen Ausdruck zu erstellen.

II.


Die Allgemeine Verfügung vom 4. Mai 1973 (JMBl. NW S. 122) wird aufgehoben. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über das Vereinsregister und das Güterrechtsregister vom 3./12. November 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 438), geändert durch Beschluss des Reichsrats vom 24. Januar 1924 (RMBl. S. 22), sowie die Allgemeine Verfügung des Preußischen Justizministers vom 6. November 1899 (JMBl. S. 299) über die Führung des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters, geändert und ergänzt durch die Allgemeine Verfügung vom 25. Februar 1924 (JMBl. S. 85), - soweit sie Regelungen über das Güterrechtsregister enthalten - außer Kraft.