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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Legalisation von Urkunden zur Verwendung im Ausland;
hier: Unterschriftsproben der Land- und Amtsgerichtspräsidenten
RV d. JM vom 10. November 1964 (9101 - II B. 15)

Um die Sammlungen der den Auslandsvertretungen zur Legalisation von Urkunden übersandten Unterschriftsproben der Land- und Amtsgerichtspräsidenten auf dem Laufenden zu halten, bitte ich dafür Sorge zu tragen, dass mir bei Veränderungen in der Zeichnungsberechtigung (insbesondere durch Wechsel der Präsidenten oder deren Vertreter) alsbald neue Unterschriftsproben in 100 Stücken auf dem Dienstwege unter Verwendung des anliegenden Vordrucks eingereicht werden. Die Unterschriften sind stets mit Tinte zu vollziehen. Soweit eine Siegelpresse mit dem Aufdruck "Der Landgerichtspräsident" bzw. "Der Amtsgerichtspräsident" nicht zur Verfügung steht, kann die Siegelpresse mit dem Aufdruck "Landgericht" bzw. "Amtsgericht" gebraucht werden.

Ich bitte, bei der Vorbeglaubigung von Urkunden in der gleichen Weise zu zeichnen, wie es bei der Probe geschehen ist. Zur Vollziehung der Unterschriften verweise ich auf meine Rundverfügung vom 29. Mai 1959 (1410-1 B. 50) - JMBl NRW S. 132 -.

Die Frage, ob bei der Unterschrift zum Zwecke der Legalisation neben dem Namen auch der Vorname anzugeben ist, beurteilt sich nach den für die Auslandsvertretung maßgebenden Vorschriften, welche die Unterschrift legalisieren soll. Regelmäßig begnügen sich die Auslandsvertretungen mit einer Unterschrift, die nur aus dem Familiennamen besteht. Jedoch sind auch Fälle bekannt geworden, in denen eine Auslandsvertretung Wert darauf legte, dass ihr auch der Vorname des Zeichnenden mitgeteilt werde. Dabei wurde allerdings nicht verlangt, dass in der zu legalisierenden Unterschrift selbst auch der Vorname enthalten war.

Auf Grund dieser Erfahrungen habe ich in der linken Spalte des Musters vorgesehen, dass neben dem Familiennamen für alle Fälle auch der Vorname des Zeichnungsberechtigten angegeben wird. Bei der Leistung der Unterschrift selbst bleibt es dem Zeichnenden überlassen, ob er auch, seinen Vornamen hinzufügen will.

Meine Rundverfügungen vom 16. September 1959 (9101 - II B. 15) und vom 22. Juni 1964 (9101 - II B. 15) sind hiermit gegenstandslos geworden und werden aufgehoben.