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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Schlussvermerke in strafrechtlichen Ermittlungsvorgängen
der Polizei
RV d. JM vom 18. März 1975 (4200 - III A. 11)

I.
Den nachstehenden Runderlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (MBl. NW. 1975 S. 3/SMBl. NW. 20510) gebe ich bekannt:

1 Wegfall des Schlussberichts

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Ermittlungsverfahrens ist von einer allgemeinen zusammenfassenden Inhaltswiedergabe eines Ermittlungsvorganges in Form des Schlussberichts künftig abzusehen.

2 Schlussvermerk

2.1
In besonderen Fällen kann es aber notwendig werden, eine knappe Übersicht über einen abgeschlossenen polizeilichen Ermittlungsvorgang zu geben. Das geschieht durch einen Schlussvermerk. Er soll die Arbeit des Staatsanwalts unterstützen, die Eigenkontrolle des Sachbearbeiters fördern und dem Vorgesetzten die Aufsicht erleichtern.

2.2
Ein Schlussvermerk soll nur in besonders umfangreichen Ermittlungsverfahren (z.B. mit zahlreichen Tatbeteiligten, Zeugen oder Sachbeweisen) oder bei kompliziertem Sachverhalt gefertigt werden. In Verkehrsstrafsachen ohne Unfallfolgen ist er entbehrlich.

3 Inhalt des Schlussvermerks

Der Schlussvermerk enthält eine knappe Übersicht über den Ermittlungsvorgang mit Hinweisen auf besonders wichtige Einzelheiten (Blattangabe). Er gibt insbesondere Auskunft über Täter, Tatbeteiligungen, Geschädigte, Zeugen, Beweismittel und besondere Ermittlungsverhandlungen.

Er darf nur auf Tatsachen hinweisen, die sich aus den Akten selbst ergeben; besondere Feststellungen und Vorkommnisse während der Ermittlungen sind unverzüglich in den Akten festzuhalten.

Der Schlussvermerk enthält keine rechtliche Würdigung, insbesondere keine Stellungnahme zur Schuldfrage.

Der Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.

Der RdErl. vom 18.6.1955 (SMBl. NW. 20510) wird aufgehoben."

II.

Die Rundverfügung vom 11. Juli 1955 (4200 - III A. 11) wird aufgehoben.