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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Benachrichtigung der Staatsanwaltschaften vom Eingang der Revisionssachen bei der Bundesanwaltschaft
RV d. JM vom 29. Dezember 1953 (4123 - III A. 2)

Der Oberbundesanwalt hat meiner Anregung zugestimmt, dass in Revisionssachen die Geschäftsstelle der Bundesanwaltschaft nach Eingang der Akten der örtlichen Staatsanwaltschaft die Geschäftsnummer der Bundesanwaltschaft mitteilt, und zwar unter Benutzung eines dem Revisionsübersendungsbericht beigegebenen Vordrucks.

Ich bitte daher zu veranlassen, dass in Zukunft allen Revisionsübersendungsberichten an die Bundesanwaltschaft ein Vordruck nach anliegendem Muster beigefügt wird.