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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Betreuung der Landesbediensteten, die am
Heiligen Abend nach 18.00 Uhr Dienst
verrichten müssen
RV d. JM vom 23. November 1984 (2058 - I B. 1)
in der Fassung vom 13. Juli 2011


1.

Landesbediensteten, die am 24.12. (Heiligabend) nach 18 Uhr Dienst leisten müssen, soll eine kleine Aufmerksamkeit überreicht werden. Um die Einheitlichkeit der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zu gewährleisten, ist im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister wie folgt zu verfahren:

1.1
Personenkreis
Zu berücksichtigen sind alle Landesbediensteten einschließlich der vorübergehend oder teilzeitbeschäftigten Bediensteten, deren Dienst in die Zeit von 18 bis 24 Uhr am Heiligen Abend fällt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dienstdauer. Bedienstete, die sich lediglich in Rufbereitschaft usw. befinden, fallen nicht hierunter.

1.2
Gegenstand
Den unter 1.1 genannten Bediensteten kann ein Geschenkpäckchen im Werte von durchschnittlich 7,50 Euro (Fn 1) überreicht werden. Die Geschenkpäckchen können Schokolade, Weihnachtsgebäck, Tabakwaren und dergleichen (nicht aber Alkohol) enthalten. Dem Geschenk  sollte möglichst ein Begleitschreiben beigefügt werden, in dem die Verbundenheit der Verwaltung (Dienststelle) mit ihren Bediensteten zum Ausdruck gebracht wird.
Die Auszahlung des Zuschußbetrages an die einzelnen Personen ist nicht zulässig.

1.3
Steuerliche Behandlung
Die Sachzuwendungen im Werte bis zu 7,50 Euro (Fn 1) gehören als vom Arbeitgeber/Dienstherrn gewährte "Annehmlichkeit" (Abschn. 21 Abs. 1 LStR) nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

1.4
Verbuchung
Die Ausgaben sind bei Titel 451 01 (unter EPOS.NRW Sachkonto: 7409000000) (Fn 1) zu buchen. Den Auszahlungsanordnungen sind die mit den erforderlichen Feststellungsbescheinigungen versehenen Rechnungen beizufügen.

2.

Die RVen vom 13. Dezember 1966 (2058 - I B. 1), 11. Dezember 1967(2058 - I B. 1) und vom 11. Oktober 1974 (2058 - I B. 1) werden aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 13. Juli 2011. Die Rundverfügung tritt sofort in Kraft.