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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Laufbahnwechsel zwischen dem richterlichen und
dem staatsanwaltlichen Dienst
AV des JM vom 15.08.2001 (2201 - I A. 76)

Im Interesse der Strafrechtspflege ist ein regelmäßiger Wechsel zwischen dem richterlichen und dem staatsanwaltlichen Dienst sinnvoll und geboten. Hierzu wird im Einzelnen folgendes bestimmt:

I.

Richterinnen und Richter (auf Probe) und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Richterinnen und Richter auf Probe), die an einem Laufbahnwechsel interessiert sind, können sich bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder dem Generalstaatsanwalt, in dessen Bezirk sie tätig sind, bewerben.

II.

Proberichterinnen und Proberichter des richterlichen und staatsanwaltlichen Dienstes können nach § 13 DRiG ohne ihre Zustimmung in dem anderen Dienstzweig verwendet werden. Für den Austausch kommen in erster Linie die besonders qualifizierten Proberichterinnen und Proberichter in Betracht. Der Wechsel erfolgt in der Regel nach 12- bis 18monatiger Probezeit für die Dauer eines Jahres.

Nach Ablauf einer insgesamt dreijährigen Probezeit kann jede Proberichterin und jeder Proberichter in den früheren Dienstzweig zurücktreten. Eine Verlängerung des Einsatzes in dem anderen Dienstzweig erfolgt nur mit ihrer bzw. seiner Zustimmung.

III.

Die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Laufbahnwechsel erfolgt durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte im gegenseitigen Einvernehmen. Dem Justizministerium sind die Namen der teilnehmenden Proberichterinnen und Proberichter zu berichten.

IV.

Die AV vom 1. Juni 1969 (2201 - I A. 76) wird aufgehoben.