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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Abfindung der Referenten
auf Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
RV d. JM vom 16. Februar 1988 (2103 - II C. 5)

1.1
Die Referenten auf nordrhein-westfälischen justizinternen Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen werden im Tagungshaus unentgeltlich untergebracht und verpflegt. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz NRW.

1.2
Die Reisekostenvergütung wird den Referenten - ggf. zusammen mit der Unterrichts- oder Vortragsvergütung auf Grund der Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung nach meiner RV vom 5. Januar 1978 (2103 - I C. 53) in der jeweils gültigen Fassung - unmittelbar durch die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - angewiesen. Das gilt auch für Referenten auf Fortbildungsveranstaltungen des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder auf anstaltsinternen Fortbildungsmaßnahmen.

2.1
Falls der Vortragende Angehöriger der Justizverwaltung des Landes NRW ist, wird der Leiter der Justizakademie ihn bitten, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Genehmigung der Dienstreise zum Tagungsort zu beantragen; dem Antrag soll stattgegeben werden.

2.2
Außerdem wird der Leiter der Justizakademie die mir unmittelbar nachgeordnete Behörde in geeigneter Form von der Mitwirkung des Justizangehörigen als Referent unterrichten.

3.
Die Rundverfügung vom 20.06.1980 (2103 - II C. 5) wird aufgehoben.