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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Personenfahndung
RV d. JM vom 30. Januar 1979 (4701 - III A. 6)

I.


Das Personenfahndungssystem ist im Lande Nordrhein-Westfalen auf automatisierte Datenverarbeitung (ADV) umgestellt worden. Für Ausschreibungs-, Fristverlängerungs- und Löschungsersuchen im Rahmen der Personenfahndung ist nur noch der datenerfassungsgerechte Formularsatz KP 21/24 (ADV) in Blockform zu verwenden.

II.

Bei der Ausfüllung der Formulare ist die anliegende "Anleitung für die Ausfertigung und Weiterleitung der Vordrucke KP 21/24" (Anlage) zu beachten. Die Polizeibehörden weisen bei der Obersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft auf die ihnen bekannten sonstigen Namen (vgl. Datenfeld PSN), Spitznamen (vgl. Datenfeld PSP), Aliaspersonalien und besonderen personengebundenen Erkenntnisse (vgl. Datenfeld PHW) hin.


III.


1.
Bei Ausschreibungsersuchen wird die ausgefüllte Erstschrift des Formulars KP 21 dem Landeskriminalamt in Düsseldorf übersandt. Wird um Festnahme ersucht, so ist dem Formular eine Ausfertigung des Haftbefehl?, des Unterbringungsbefehls oder des Steckbriefes beizufügen.

Eine Ausfertigung des Formulars KP 21 sowie des Haftbefehls, des Unterbringungsbefehls oder des Steckbriefes ist gleichzeitig an die Polizeibehörde zu senden, in deren Zuständigkeitsbereich der Gesuchte seinen letzten Wohnsitz hatte.

2.
Ersuchen auf Verlängerung (Formular KP 21) oder Rücknahme (Formular KP 24) der Ausschreibung sind dem Landeskriminalamt in Düsseldorf und der Polizeibehörde zu übersenden, der das Ausschreibungsersuchen übermittelt worden ist. Ein Ersuchen um Rücknahme der Ausschreibung ist nicht erforderlich, wenn der Gesuchte durch eine Polizeibehörde festgenommen worden ist. In diesen Fällen veranlasst die Polizeibehörde die Rücknahme der Fahndungsmaßnahmen.

3.
Von allen Ersuchen ist eine Ausfertigung in die Akten zu heften.

IV.

Diese Rundverfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert mit Wirkung vom 1.1.2002.