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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

IT-Organisationskonzept
der Justiz Nordrhein-Westfalens
(IT-OK)
AV d. JM vom 1. März 2002 (1510 - I. 14)
- JMBl. NRW S. 88 -
in der Fassung vom 27. September 2019
- JMBl. NRW S. 329 -


Dieses IT-Organisationskonzept regelt für den Geschäftsbereich der Justiz die systematische Vorgehensweise bei der Verwirklichung von Maßnahmen der Informationstechnik (IT).

Das Konzept ergänzt und konkretisiert die Richtlinien für den Einsatz der Informationstechnik - IT-Richtlinien NW - (RdErl. d. Innenministers vom 15.07.1996, MBl. NW. 1996 S. 1296) wie folgt:

A. Zuständigkeit in Grundsatzfragen und bei Beteiligung Dritter und in Angelegenheiten des Justizvollzuges

(Fn 4)

I.



Beim Einsatz von Informationstechnik ist das Justizministerium für alle Grundsatzfragen zuständig. Ihm obliegen insbesondere                                                                                                          

1.
die IT-Rahmenplanung

2.
die Festlegung von Wirtschaftlichkeits- und Ausstattungsgrundsätzen

3.
die Grundsatzentscheidungen über IT-Beschaffungen

4.
die Grundsatzentscheidungen im Bereich der Entwicklung und Pflege von IT-Verfahren

5.
die Grundsatzentscheidungen über Fragen der IT-Betriebsorganisation

6.
die Grundsatzentscheidungen im Bereich des Datenschutzes

II.



Dem Justizministerium bleiben ferner die Beteiligung anderer Ressorts, die ressortübergreifende Abstimmung von IT-Vorhaben (Nr. 3.2 und Nr. 5 der IT-Richtlinien NW), die Zuweisung von Datenverarbeitungsaufgaben gemäß § 5 ADVG NW sowie die Beteiligung anderer Länder und des Bundes vorbehalten.

Das Justizministerium vertritt das Land in den zur Pflege von IT-Verfahren eingerichteten Gremien, soweit Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.

III.


Soweit in diesem Konzept und den darauf beruhenden Bestimmungen Aufgaben den Mittelbehörden zugewiesen sind, nimmt diese für den Bereich des Justizvollzuges das Justizministerium wahr.

B. Zuständigkeit für einzelne IT-Vorhaben

 

I.


Das Justizministerium ist für alle IT-Vorhaben seines Geschäftsbereichs Aufgabenträger im Sinne von Nr. 2.7 der IT-Richtlinien NW. Es ist zuständig für

1.
die Entscheidung über die Initiierung eines IT-Vorhabens (Nr. 2.6 der IT-Richtlinien NW),
2.
die Bestimmung der für die Planung und Durchführung eines IT-Vorhabens verantwortlichen Behörde nach vorhergehender Abstimmung,
3.
wesentliche Steuerungsentscheidungen bei IT-Vorhaben,
4.
die Koordinierung von IT-Vorhaben, soweit diese verschiedenen Mittelbehörden zur gemeinsamen Planung und Durchführung zugewiesen sind,
5.
die Beteiligung der Hauptrichterräte und der Hauptpersonalräte, soweit deren Zuständigkeit gegeben ist,
6.
die Verfahrensfreigabe.

Wesentliche Steuerungsentscheidungen sind
- die Entscheidung über Auftragsentwicklung, Eigenentwicklung, den Einsatz oder die Anpassung bestehender IT-Verfahren,
- Entscheidungen über Maßnahmen, die
  - die vorgesehene Realisierungszeit um mehr als 20% verlängern,
  - einen um mehr als 20% erhöhten Personaleinsatz erfordern,
  - einen zusätzlichen Haushaltsmitteleinsatz von mehr als 5% des vorgesehenen Bedarfs erforderlich machen,
  - das Ziel des IT-Vorhabens ändern und/oder die organisatorischen und personellen Auswirkungen beeinflussen (Nr. 3.1 der IT-Richtlinien NW),
- der Abbruch des IT-Vorhabens.

II.


Die Mittelbehörden sind verantwortlich für die Planung und Durchführung der ihnen zugewiesenen IT-Vorhaben. Ihnen obliegt insbesondere die Schaffung der notwendigen sächlichen und personellen Voraussetzungen.

Mittelbehörden in diesem Sinne sind:

- der Präsident/die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster,
- der Präsident/die Präsidentin der Landesarbeitsgerichte  Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Generalstaatsanwalt/die Generalstaatsanwältin in Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Direktor/die Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel, zugleich als Leiter/Leiterin des Ausbildungszentrums
  der Justiz Nordrhein-Westfalen (Fn 2),
- der Leiter/die Leiterin der Justizakademie - Gustav-Heinemann-Haus - in Recklinghausen.

Für den Bereich des Justizvollzuges erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts A Ziffer III. (Fn 4)

Den Mittelbehörden, denen IT-Vorhaben zur Planung und Durchführung zugewiesen sind, werden folgende Pflichten des Aufgabenträgers (Nr. 2.7 der IT-Richtlinien NW) übertragen:

1.
die Entwicklung bzw. Präzisierung der Verfahrensidee und Erstellung der Verfahrensbeschreibung (Nr. 3.1 der IT-Richtlinien NW),
2.
die Gewährleistung der erforderlichen Verarbeitungssicherheit sowie geeigneter Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3.
die Festlegung der fachlichen und organisatorischen Anforderungen einschließlich eines IT-Sicherheitskonzeptes,
4.
die Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften, soweit Beschaffungen selbst vorgenommen werden,
5.(Fn 5)
die Veranlassung und Unterstützung der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit,
6.(Fn 5)
die Veranlassung und Unterstützung der Erfolgskontrolle, insbesondere der Überprüfung der Zielerreichung,
7.
die Verfahrensdokumentation.

Den Mittelbehörden obliegt ferner die Verantwortung für die fachliche und technische Pflege von IT-Verfahren, soweit ihnen diese nach der Verfahrensfreigabe übertragen wird. Sie können in diesem Fall Mittelbehörden, in deren Geschäftsbereich das Verfahren genutzt wird, beratend in die Pflege einbeziehen.

III.


Für jedes IT-Vorhaben ist eine IT-Arbeitsgruppe zu bilden. Die Aufgaben der IT-Arbeitsgruppen bestimmen sich nach den "Richtlinien für die Planung und Durchführung von IT-Projekten in der Justiz NRW (IT-Projektrichtlinien Justiz)" - Erlass vom 21.07. 1997 (1500 - I C (5). 16, heute: 1500 - I D. 16) -.

IV.


Bei der Planung und Durchführung von IT-Vorhaben ist die Fachgruppe "IT-Integration" bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach Maßgabe der "IT-Projektrichtlinien Justiz" zu beteiligen.

C. Zuständigkeit für die Einführung von IT-Verfahren


Den Mittelbehörden obliegen alle Maßnahmen zur Einführung freigegebener IT-Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere

- die baulich-technische Vorbereitung
- die Ausstattung mit IT-Geräten
- die Ausstattung der Bildschirmarbeitsplätze mit Mobiliar
- die Schulung der Anwender
- die Sicherstellung der Beteiligung der örtlichen Richter- und Personalvertretungen
- die Wahrung der Belange des Arbeits- und des Datenschutzes.

D. Zuständigkeiten im IT-Betrieb

 

I.


Der Präsident/die Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln als zentraler IT-Dienstleister der Justiz (ITD) trifft (Fn 9) alle Maßnahmen für einen bestimmungsgemäßen IT-Betrieb eingeführter Verfahren im (Fn 9) Geschäftsbereich (Betriebsverantwortung). Er bedient (Fn 9) sich dazu zentraler Betriebseinrichtungen, soweit diesen Aufgaben des IT-Betriebs für bestimmte Gerichte/Behörden/Einrichtungen übertragen worden sind.

Zentrale Betriebseinrichtungen in diesem Sinne sind:

- das Technische Betriebszentrum (TBZ)
- das Beratungstelefon Informationstechnik (BIT)
- die Zentrale IT-Beschaffungsstelle (ZIB)
- das Validierungszentrum (VZ)

Der ITD ist verantwortlich für die Bereitstellung der für den Dienstbetrieb erforderlichen IT-Verfahren, der gesamten Server- und Netzwerktechnik sowie der Hard- und Software an den Arbeitsplätzen der Justiz. (Fn 9)

II.


Das Technische Betriebszentrum (TBZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln (Fn 7) überwacht alle zentralen IT-Betriebs- und IT-Bereitstellungsprozesse der Justiz im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effektivität, erhebt die dazu notwendigen Daten (IT-Betriebsdaten) und wertet diese aus. Die Auswertungen werden regelmäßig dem Justizministerium und dem IT-Ausschuss (Abschnitt E) (Fn 6) zur Verfügung gestellt. Ausgenommen von der Überwachung sind Prozesse, deren Gestaltung nicht der Mitwirkung des IT-Ausschusses (Fn 6) bedarf.

Als weitere Aufgabe gewährleistet das TBZ nach Maßgabe seines Leistungskataloges (Nr. VI) die Administration und Überwachung der lokalen Netze und Systeme sowie die Meldung, Dokumentation und Behebung von Betriebsstörungen. Dabei bedient es sich zur Erledigung der operativen Aufgaben eines externen Dienstleisters. (Fn 1)

III.


Dem Beratungstelefon Informationstechnik (BIT) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln (Fn 7) obliegen

- die fernmündliche Beratung der Anwender,
- die Entgegennahme sämtlicher Störungsmeldungen,
- die Behebung und, soweit dies unmittelbar durch das BIT nicht möglich ist, die Verfolgung aller gemeldeten Störungen bis zu deren Behebung,
- die Beauftragung der für die Behebung der Störung zuständigen Stelle und
- die anonymisierte Aufbereitung von Störungsmeldungen für vorbeugende Maßnahmen.

IV.


Der Zentralen IT-Beschaffungsstelle (ZIB) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln obliegen Durchführung und Abwicklung der Vergabeverfahren für alle im IT-Bereich benötigten Lieferungen und Leistungen.

(Fn 2) Im Rahmen der Abwicklung der Vergabeverfahren koordiniert die ZIB alle Ausstattungs-, Ersatz- und Umstellungsmaßnahmen in unmittelbarer Abstimmung mit den betroffenen Mittelbehörden.

(Fn 5) Die ZIB führt auf Anforderung und mit Unterstützung des jeweiligen Aufgabenträgers von IT-Vorhaben Überprüfungen der Wirtschaftlichkeit und Erfolgskontrollen insbesondere zur Überprüfung der Zielerreichung durch.

(Fn 5) Die ZIB übernimmt auf Anforderung des Justizministeriums im Rahmen von länderübergreifenden IT-Vorhaben die Abrechnung unter den an dem Vorhaben Beteiligten (z.B. Bund, Länder, EU-Mitgliedstaaten).

V.


Dem Validierungszentrum (VZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln(Fn 8) obliegen

- die Prüfung eingesetzter oder für den Einsatz vorgesehener Hard- und Softwareprodukte einschließlich der Verfahrenslösungen auf gegenseitige Verträglichkeit in definierten Kombinationen,
- die Erklärung der Einsatzfähigkeit von Hard- und Softwarekombinationen,
- die Dokumentation der im tatsächlichen Einsatz befindlichen Hard- und Software einschließlich der standardisierten Einstellungen und
- die Zusammenstellung validierter Softwarepakete für die Verteilung durch das TBZ.

Das Validierungszentrum ermittelt zudem markterhältliche Hard- und Softwareprodukte, deren Einsatz im Justizbereich wirtschaftlich vorteilhaft sein könnte (Marktanalyse). Geeignete Produkte schlägt es zur Beschaffung vor.

VI.


Die jeweils zuständige Stelle erstellt für jede zentrale Betriebseinrichtung einen Leistungskatalog, der Art und Umfang der Leistungen sowie die zur Erbringung der jeweiligen Leistung notwendigen Mitwirkungspflichten anderer zentraler Betriebseinrichtungen oder Stellen umfasst.

Der Leistungskatalog bedarf der Abnahme durch das Justizministerium.

(Fn 3) Die zentralen Betriebseinrichtungen erstatten dem Justizministerium Bericht darüber, inwieweit Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder erst verspätet erbracht werden konnten. Darüber hinaus berichten sie dem Justizministerium auf Anforderung über Anzahl und Art der in einem bestimmten Zeitraum kataloggemäß erbrachten Leistungen.

(Fn 3) VII.


Zur Sicherstellung des Betriebs eines IT-Verfahrens können nach Maßgabe der zu diesem Organisationskonzept erlassenen Ausführungsbestimmungen Verfahrensbetriebszentralen (VBZ) eingerichtet werden.

VIII.


Den Gerichten/Behörden/Einrichtungen, bei denen IT-Verfahren eingesetzt werden (Einsatzbehörden), obliegen

- die regelmäßig anfallenden lokalen Systempflegearbeiten (z. B. Datensicherung, Vergabe von Zugriffsrechten), soweit hierfür keine informationstechnischen Spezialkenntnisse erforderlich sind,
- einfache Maßnahmen des Hausdienstes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des IT-Betriebes nach technischer Anleitung des Beratungstelefons Informationstechnik oder des Technischen Betriebszentrums (z. B. Austausch von PC und Druckern gegen vorinstallierte Reservesysteme, Austausch von Zubehör),
- die Mitwirkung bei allen IT-bedingten Beschaffungs- und Installationsmaßnahmen,
- die Umsetzung und Überwachung der lokalen technisch-organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes.

E. IT-Ausschuss

(Fn 1)

I.



Bei dem Justizministerium wird unter dem Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung ein IT-Ausschuss eingerichtet. Dem IT-Ausschuss gehören an:

- die Leiter der IT-Referate des Justizministeriums
- eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Mittelbehörde
- die Leiter der zentralen Betriebseinrichtungen.

Der IT-Ausschuss kann jederzeit weitere Personen zu Beratungszwecken hinzuziehen. Er ist über alle laufenden und beabsichtigten IT-Vorhaben zu unterrichten.

II.



Aufgaben des IT-Ausschusses sind

- die Erörterung allgemeiner Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Einführung, der Betreuung und dem Betrieb von IT-Vorhaben bzw. IT-Verfahren,
- die mitwirkende Beratung bei Grundsatzfragen der IT,
- die Mitwirkung  bei der möglichst wirtschaftlichen und effektiven Gestaltung zentralisierter IT-Betriebsprozesse,
- die Erörterung und Abstimmung aller im Rahmen des zentralisierten IT-Betriebes umzusetzenden Maßnahmen, die Auswirkungen auf die von zentralen Betriebseinrichtungen betreuten Gerichte und
   Behörden haben.

Die in Abschnitt D geregelten Zuständigkeiten für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen bleiben unberührt.

III.



Der IT-Ausschuss erhält Einsicht

- in die Sach- und Personalausstattung sowie die Ablauforganisation aller zentralen Betriebseinrichtungen,
- in die Zusammensetzung der Betreuungsverbünde,
- in alle IT-Betriebsdaten.

IV.



Der Abstimmung durch den IT-Ausschuss bedürfen insbesondere folgende Maßnahmen:

- Änderung von Leistungskatalogen (Abschnitt D.VI.),
- Festlegung des Inhalts zu verteilender Softwarepakete,
- Veränderungen der technischen Einsatzumgebung in den von zentralen Betriebseinrichtungen betreuten Behörden,
- Veränderungen von Grundeinstellungen auf Betriebssystem- und Anwendungsebene, die unmittelbare Auswirkungen für die Anwender haben.

Für die Wahrnehmung einzelner Abstimmungsaufgaben können befristet Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

V.



Wird kein Einvernehmen über die Erforderlichkeit einer Maßnahme erzielt oder können Art und Umfang einer erforderlichen Maßnahme nicht einvernehmlich abgestimmt werden, entscheidet das Justizministerium.

VI.



Der IT-Ausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen.

F. Schlussvorschriften


Bei der Umsetzung des IT-Organisationskonzeptes sind die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu beachten.

Die AV vom 10.11.2000 (JMBl. NRW S. 277) wird aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: derzeit das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Dienstleistungsvereinbarung vom 06.12.2001

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 9. Februar 2004 (1510 - I. 14) - JMBl. NRW S. 62 -

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 28. Dezember 2004 (1510 - I. 14) - JMBl. NRW S. 26 -

   Fn4: Geändert durch AV d. JM vom 2. Oktober 2007 - JMBl. NRW. S. 267 - mit Wirkung vom 1. Januar 2008

   Fn5: Geändert durch AV d. JM vom 7. August 2009 - - JMBl. NRW. S. 198 - mit Wirkung vom 1. Oktober 2009

   Fn6: Geändert durch AV d. JM vom 12. März 2010 - JMBl. NRW S. 112 - mit Wirkung vom 1. Juli 2010 .

   Fn7: Geändert durch AV des JM vom 18. Dezember 2015 - JMBl. NRW S. 2 -. Diese AV tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.

   Fn8: Geändert durch AV d. JM vom 21. Februar 2017 (1510 - I. 14). Diese AV tritt mit Wirkung vom 01.03.2017 in Kraft.

   Fn9: Geändert durch AV d. JM vom 27. September 2019 (1510 - I. 14) - JMBl. NRW S. 329 -. Diese AV tritt mit Wirkung vom 01.10.2019 in Kraft.