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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Beschaffung der Quittungsblöcke und
der Vordrucke für Dienstausweise der
Vollstreckungsbeamten
(§§ 8 Nr. 2, 52 Nr. 4 GVO)
RV d. JM vom 12. März 1981 (2344 - I B. 136)
in der Fassung vom 25. Februar 1998

1.
Die Quittungsblöcke beschafft der Präsident des Oberlandesgerichts für seinen Geschäftsbereich.

2.
Die den Amtsgerichten und den Gerichtskassen gelieferten Quittungsblöcke sind unter Verschluss zu halten.

3.
Abschriften der nach § 52 Nr. 4 Satz 2 GVO zu fertigenden Empfangsbestätigungen sind zu den Prüfungsakten der Vollstreckungsbeamten zu nehmen.

4.
Die Vordrucke für Dienstausweise sind bei der Justizvollzugsanstalt Rheinbach möglichst im Wege der Sammelbestellung zu beziehen.