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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Kostenvergünstigungen für Hochschulen
(Universitäten und Fachhochschulen)
und Universitätskliniken
RV d. JM vom 30. März 1987 (5603 - I B. 96)
in der Fassung vom 14. November 2013 (5603 - Z. 96)


1 (Fn 2)
Kostenvergünstigungen für Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Universitätskliniken


1.1
Die Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) des Landes Nordrhein-Westfalen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006, SGV. NRW. 223). Sie sind hinsichtlich ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung (§ 5 HG) keine Landesbehörden und somit nicht kostenbefreit nach § 2 GKG, § 2 GNotKG, § 2 FamGKG, § 2 JVKostG (Fn 3) und § 2 GvKostG.
Den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen steht nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (SGV.NRW.300) (Fn 3) ausschließlich Gebührenbefreiung zu.

1.2
Den Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen steht (Fn 3) Gebührenfreiheit nach dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) (Fn 3) - zu.

 

2 (Fn 2)
Kostenvergünstigungen für Hochschulen und Universitätskliniken anderer Bundesländer


2.1
Die Gewährung einer Kostenvergünstigung für Hochschulen und Universitätskliniken anderer Bundesländer richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.

2.2
Die Universitäten und Universitätskliniken des Landes Berlin werden nach einem von ihnen selbst aufgestellten Haushaltsplan verwaltet. Sie genießen daher keine Kostenfreiheit, sondern nur Gebührenbefreiung.
Die Universitätskliniken des Landes Baden-Württemberg als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKEG) und die Bayerischen Universitätskliniken im Bereich der Humanmedizin genießen ebenfalls nur Befreiung von den Gerichtsgebühren.


3.
Die RV d. JM vom 29. Juni 1984 (5603 - I B. 96) wird aufgehoben.








Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 8. Juli 2005 (5603 - Z. 96)

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 15. Dezember 2006 (5603 - Z. 96) mit Wirkung vom 1. Januar 2007

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 14. November 2013 (5603 - Z. 96) mit Wirkung vom 1. August 2013.