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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verordnung
über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
(Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV)
- Auszug -
vom 8. Juli 1976 (2343 - I B. 33) - BGBl. I S. 1783 -
in der Fassung vom 9. Dezember 2014


Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                          

Abschnitt l
Gerichtsvollzieher

§ 1
aufgehoben (Fn 4)

§ 2
aufgehoben (Fn 4)

Abschnitt II
Vollziehungsbeamte der Justiz

§ 3


(1)
Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklenburg-Vorpommern und (Fn 1) Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2)
Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.


§ 4


Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro (Fn 1), (Fn 3) nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro (Fn 1), (Fn 3) zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.


Abschnitt III
Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung

Abschnitt IV
Vollziehungsbeamte der Gemeinden
und der Gemeindeverbände sowie der Deutschen Bundespost

Abschnitt V
Jahreshöchstbeträge

§ 9



(1) (Fn 4)
Für die einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach

Abschnitt III                                      1.914,28 Euro (Fn 1), (Fn 3)
Abschnitt II und Abschnitt IV            1.435,71 Euro (Fn 1), (Fn 3)

Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach

Abschnitt III
monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro (Fn 1), (Fn 3),
Abschnitt II und Abschnitt IV
monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro (Fn 1), (Fn 3).

(2) (Fn 4)
Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro (Fn 1), (Fn 3) und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder IV von 3,99 Euro (Fn 1), (Fn 3) abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.


§ 10


Die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.


Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften

§ 11


(1)
Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst.

(2)
Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich - soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind - nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.


§ 12
aufgehoben (Fn 4)

§ 13 (Fn 1)
gestrichen

§ 14

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch VO vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2240) mit Wirkung vom 1. Januar 1994

   Fn2: Geändert durch VO vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) mit Wirkung vom 1. September 1998

   Fn3: Geändert durch VO vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3181) mit Wirkung vom 21. August 2002

   Fn4: Geändert durch VO vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. vom 17.12.2014 Seite 880).