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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Zustellungen in Justizvollzugsanstalten
und Jugendarrestanstalten
AV d. JM vom 28. Oktober 2002 (3716 - IV B. 1)
- JMBl. NRW S. 273 -

I


Für die Zustellung in Justizvollzugsanstalten weise ich auf Folgendes hin:

1.
Zur Ausführung von Zustellungen in Justizvollzugsanstalten sind alle Justizvollzugsbediensteten, und zwar sowohl im Beamtenverhältnis als auch im Angestelltenverhältnis, befugt.

2.
Bei Zustellungen in Strafsachen ist Folgendes zu beachten:

2.1
Das zugestellte Schriftstück ist dem Zustellungsempfänger auf Verlangen vorzulesen (§ 35 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO]).

2.2
Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung stellen will (§ 216 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.3
Die Entgegennahme von Erklärungen, die Zustellungsempfänger gemäß § 216
Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung abgeben, wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie den Beamten des höheren und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes übertragen. Die Anstaltsleiter können die Entgegennahme solcher Erklärungen auch anderen geeigneten Bediensteten übertragen.

2.4
Über die Erklärung des Zustellungsempfängers gemäß § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO ist, falls er nicht die Aufnahme zu Protokoll eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist zusammen mit der Zustellungsurkunde der Geschäftsstelle zu übersenden, die die Zustellung besorgt.

2.5
Ist das zugestellte Schriftstück dem Empfänger auf sein Verlangen vorgelesen worden, so wird dies in der Zustellungsurkunde vermerkt. Ist es ihm nicht vorgelesen worden, weil er dies nicht verlangt hat, so ist dies ebenfalls in der Zustellungsurkunde zu vermerken. Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung werden in der Zustellungsurkunde ferner die Befragung des Zustellungsempfängers nach seinen Anträgen (Nr. 2.2) sowie seine Erklärung vermerkt, dass er Anträge nicht stellen wolle, dass er die Aufnahme seiner Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlange oder dass er die sich aus der beigefügten Niederschrift (Nr. 2.4) ergebenden Anträge stelle.

3.
Die in Nr. 2.3 Satz 1 genannten Beamten sind auch zur Entgegennahme anderer sich auf ein gerichtliches Verfahren beziehender Erklärungen oder Anträge von Zustellungsempfängern befugt, soweit nicht in einschlägigen Vorschriften für die Erklärung oder den Antrag eine besondere Form vorgeschrieben ist (z. B. zu Protokoll der Geschäftsstelle).

4.
Der zustellende Bedienstete hat die Zustellungsurkunde mit seinem Namen sowie unter Angabe seiner Dienstbezeichnung zu unterzeichnen.

5.
Zustellungen durch die Post im Sinne des § 168 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), durch den Gerichtsvollzieher oder durch eine andere Behörde, die von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Prozessgerichts mit der Ausführung der Zustellung beauftragt worden ist (vgl. § 168 Abs. 2 ZPO), können unmittelbar an den Empfänger vorgenommen werden, soweit der Anstaltsleiter dies gestattet.

Die Sendung kann im Wege der Ersatzzustellung auch von dem Anstaltsleiter, seinem Vertreter oder einem anderen mit Leitungsbefugnissen betrauten Bediensteten entgegengenommen werden. Zu diesen Bediensteten gehören der zuständige Abteilungsleiter, der Verwaltungsleiter, der Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle und der jeweilige Inspektor vom Dienst, bei Zweiganstalten oder Außenstellen der leitende Bedienstete.

II


Für die Zustellung in Jugendarrestanstalten weise ich auf Folgendes hin:

1.
Zur Ausführung von Zustellungen in Jugendarrestanstalten sind die Vollzugsleiter, ihre Vertreter sowie alle Justizvollzugsbediensteten, und zwar sowohl im Beamtenverhältnis als auch im Angestelltenverhältnis, befugt.

2.
Die Bestimmungen in Abschnitt I Nrn. 2 bis 5 gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

2.1
Erfolgt die Zustellung durch den Vollzugsleiter oder seinen Vertreter, hat er die Zustellungsurkunde mit seinem Namen sowie unter Angabe seiner Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "als Vollzugsleiter" bzw. mit dem Zusatz "als Vertreter des Vollzugsleiters" zu unterzeichnen.

2.2
An die Stelle der in Abschnitt I Nr. 2.3 Satz 1 genannten Beamten treten die Vollzugsleiter und ihre Vertreter. Die Vollzugsleiter können die Entgegennahme der in Abschnitt I Nr. 2.3 Satz 1 genannten Erklärungen auch geeigneten Bediensteten des gehobenen Dienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes bei den Jugendarrestanstalten übertragen.

2.3
An die Stelle des Anstaltsleiters in Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 tritt der Vollzugsleiter. An die Stelle der in Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 und 3 genannten Bediensteten treten die Vollzugsleiter und ihre Vertreter, die Bediensteten des gehobenen Dienstes sowie die Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes und ihre ständigen Vertreter.

III


Bei jeder Justizvollzugsanstalt und Jugendarrestanstalt ist ein Kontrollbuch für die Zustellungen nach dem anliegenden Muster zu führen. In dieses Kontrollbuch sind alle eingehenden Zustellungsersuchen einzutragen. Der Zustellungsempfänger hat den Empfang der Sendung in dem Kontrollbuch zu bescheinigen. Vor Unterschriftsleistung des Zustellungsempfängers sind etwaige auf demselben Blatt des Kontrollbuchs vorhandene Eintragungen, die andere Zustellungsempfänger betreffen, abzudecken.

IV


Die AV vom 3. Mai 1991 (3716 - IV B. 1) - JMBl. NW S. 136 - wird aufgehoben.