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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Richtlinien
über die Vergütungen von Prüfungstätigkeiten
RV d. JM vom 3. April 2003 (2223 - IC. 1.1)
in der Fassung vom 20. Dezember 2023 (2223 - V.2)


A.


Den Gemeinsamen Rd.Erl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 28.10.1969 (MBl. NW. 1969 S. 1890) in der Fassung vom 20.12.2008 (Fn 5) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

Auf Beschluss der Landesregierung vom 28.10.1969 ist bei der Zahlung von Vergütungen für Prüfungstätigkeiten nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1 A l l g e m e i n e s

1.1

Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn

 

1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und

 

2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).

 

1.2

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll
(§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6 Nebentätigkeitsverordnung, § 2 Absatz 2 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz). (Fn 5)


1.3
Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Fn 5) entsprechend.

2 P r ü f u n g s v e r g ü t u n g

2.1
Eine Prüfungsvergütung kann für die Mitwirkung an folgenden staatlichen Prüfungen, die vor Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen im Bereich der Landesverwaltung abgelegt werden, gezahlt werden:

1. Staatsprüfungen,
2. Hochschulprüfungen,
3. Laufbahnprüfungen und andere Prüfungen für Bedienstete des Landes,
4. andere als in den Ziffern 1 bis 3 bezeichnete Prüfungen von Personen, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.

2.2
Werden für eine Prüfung Gebühren erhoben, so ist die Höhe der Vergütungen für die Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5) auf der Grundlage der aufkommenden Prüfungsgebühren zu ermitteln. Dabei dürfen die für die Prüfung eines Prüflings zu zahlenden Vergütungen insgesamt die Höhe der für einen Prüfling festgesetzten Prüfungsgebühr nicht übersteigen.


2.31 (Fn 5)

In anderen als den in Nummer 2.2 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung eines Prüflings die folgenden Beträge festgesetzt, die unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt werden dürfen:

 

1.

a) Erste Staatsprüfungen, die ein Studium an einer Universität oder an einer nach dem Hochschulrecht einer Universität gleichgestellten Hochschule abschließen - soweit nicht unter Nummer 2 fallend -

396 Euro

 

b) Zweite Staatsprüfungen - soweit nicht unter Ziffer 2 fallend -

396 Euro

 

c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt

396 Euro

 

2.

Staatsprüfungen für

 

a) das Lehramt für die Sekundarstufe I, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

338 Euro

 

b) das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt für sonderpädagogische Förderung

338 Euro

 

c) das Lehramt für die Primarstufe oder das Lehramt an Grundschulen

338 Euro

 

3.

a) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt

199 Euro

 

b) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt

99 Euro

 

c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem ersten Einstiegsamt

70 Euro

 

d) Aufstiegsprüfungen und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Entwicklung:

Der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag

 

e) Zwischenprüfungen und Erweiterungsprüfungen:

Zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages

 

4.

a) Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe

84 Euro

 

b) Verwaltungseigene Prüfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

70 Euro

 

c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:

Zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung. (Fn 5)

2.32
Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen und Prüfern (Fn 5) auch hauptamtliche Prüferinnen und Prüfer (Fn 5) mit, so können die Beträge nach Nummer 2 .31 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen und Prüfer (Fn 5) zu der Zahl der hauptamtlichen Prüferinnen und Prüfer (Fn 5) entspricht. Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier Prüferinnen und Prüfer (Fn 5) beteiligt, so können die Beträge nach Nummer 2 31 um ein Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5) dies rechtfertigt.

2.4
Die Nummern 2.2 bis 2.32 gelten unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeiten auch für Wiederholungsprüfungen.

2.5
Durch eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten (Haus- und Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und an praktischen Prüfungen abgegolten werden.

2.6
Für die Ausarbeitung von Prüfungsarbeiten und für andere mit der Vorbereitung oder Durchführung von Prüfungen verbundenen Arbeiten wird eine Prüfungsvergütung nicht gezahlt.

2.7
Von den Nummern 2.2 bis 2.6 abweichende Rechtsvorschriften oder abweichende Verwaltungsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

3.   R e i s e k o s t e n

Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und (Fn 5) Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.

4.  S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

4.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.

4.2
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern (Fn 5). Diese sind ermächtigt, erforderlichenfalls die Aufzählung in Nummer 2.31 zu ergänzen.

4.3
Die obersten Landesbehörden bestimmen für ihren Geschäftsbereich

1.
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern (Fn 5)  im Rahmen der Nummer 2.1 die Prüfungen, für deren Abnahme den neben ihrem Hauptamt an der Prüfung Mitwirkenden eine Vergütung gewährt wird

und

2.
im Rahmen der Nummern 1.1 und 2.2 bis 2.4 die Höhe der Vergütung für die Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5).

4.4
Von dem in Nummer 4.1 bestimmten Zeitpunkt an sind alle Bestimmungen, die diesen Richtlinien widersprechen, nicht mehr anzuwenden.

 

4.5 (Fn 8)

Das Einholen einer Zustimmung und eines Einvernehmens nach Ziffer 4.2 und Ziffer 4.3 ist ab dem 1. Januar 2024 entbehrlich.

 

B.


(Fn 8)

I.


Die nebenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihre Mitwirkung am Prüfungsverfahren mit Einschluss der mündlichen Prüfung als Vergütung je Prüfling

1.

bei der zweiten juristischen Staatsprüfung

 

a) als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission     

57 Euro

b) als weiteres Mitglied                                                                   

51 Euro (Fn 5)


2.
bei der staatlichen Pflichtfachprüfung

 

a) als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission     

57 Euro

b) als weiteres Mitglied                                                             

51 Euro (Fn 5)


3.
bei der Amtsanwaltsprüfung

 

a) als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission     

28 Euro

b) als weiteres Mitglied                                                             

25,50 Euro (Fn 5)


4.

bei der Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes (Rechtspflegerprüfung) sowie bei der Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes 

 

a) als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission     

28 Euro (Fn 8)

b) als weiteres Mitglied                                                             

25,50 Euro (Fn 5) (Fn 8)


5.
bei der Prüfung über den prüfungserleichterten Aufstieg von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes (Fn 5) des Landes Nordrhein-Westfalen                                               

38 Euro (Fn 5)

6.
bei der Prüfung über den erleichterten Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen                                     

38 Euro (Fn 5)

7.
bei der Ergänzungsprüfung für Sozialarbeiterinnen und (Fn 5) Sozialarbeiter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt           

33 Euro (Fn 5)

8.
bei der Vorprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes

33 Euro (Fn 5)

9.
bei den Prüfungen des Dienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes - einschließlich der Sonderlaufbahnen -

33 Euro (Fn 5)

10.
bei der Prüfung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom Justizwachtmeisterdienst in den Justizdienst der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

28 Euro (Fn 5)

11.      
bei der Vorprüfung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Justizdienstes 

21,50 Euro (Fn 5)

12. (Fn 5)
bei der Abschlussprüfung der Justizfachangestellten                 

28 Euro (Fn 5)

13. (Fn 5)
bei der Zwischenprüfung der Justizfachangestellten

13,-- Euro (Fn 5)

Die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer erhalten für die Bewertung einer Aufsichtsarbeit (Erst- oder Zweitbewertung) in der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie in der zweiten juristischen Staatsprüfung                                                       

35 Euro. (Fn 1) (Fn 3) (Fn 5) (Fn 8)

 

Bei der Amtsanwaltsprüfung, den Prüfungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Justizdienstes (Rechtspflegerprüfung) und die Prüfungen für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten erhalten die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer für die Bewertung einer Aufsichtsarbeit   

20 Euro. (Fn 8)

 
II.


Wirkt ein nebenamtliches Mitglied des Prüfungsausschusses nicht am gesamten Prüfungsverfahren mit, kann ihm im Rahmen des zur Verfügung stehenden Höchstbetrages ein seiner Tätigkeit entsprechender Teil der Vergütung bewilligt werden.

Einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der die schriftlichen Arbeiten bereits ganz oder teilweise beurteilt hat, aber aus zwingenden nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen (z.B. wegen eigener Erkrankung, Erkrankung oder Ausscheiden des Prüflings, Nichtbestehens der Prüfung wegen Versäumung des Termins zur mündlichen Prüfung) verhindert ist, an dem Prüfungsverfahren bis zur Schlussabstimmung teilzunehmen, kann ein ihrer oder seiner Tätigkeit entsprechender Teil der Vergütung bis zu 75 v. H. der vollen Vergütung bewilligt werden. (Fn 5)

Erscheint ein Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht, so kann der Prüferin oder (Fn 5) dem Prüfer eine Vergütung bis zu 90 v. H. der vollen Vergütung gewährt werden.

 
III.


Abschnitt A Nummer 3 gilt entsprechend für die nebenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nicht Landesbedienstete sind (z.B. Rechtsanwältinnen und (Fn 5) Rechtsanwälte, Kommunalbedienstete) .

 

IV.


Die Mitteilung des Prüfungstermins und des Termins der Vorberatung an die Prüferin oder (Fn 5) den Prüfer sowie die Übertragung der Begutachtung und Bewertung von Aufsichtsarbeiten gelten als Anordnung der hierfür erforderlichen Dienstreise.

 

V.


Die RV vom 17.12.2001 (2223 - I C. 1.1) wird aufgehoben.

 
VI.

 

Die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer erhalten für die Mitwirkung an einem Widerspruchsverfahren gemäß § 27 Absatz 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (staatliche Pflichtfachprüfung) bzw. §§ 60 Satz 1, 27 Absatz 1 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (zweite juristische Staatsprüfung) folgende Vergütungen:

 

1. Soweit eine Klausur Gegenstand des Widerspruchverfahrens ist 12 Euro,

 

2. soweit ein Vortrag bzw. Aktenvortrag (zweite juristische Staatsprüfung) Gegenstand des Widerspruchverfahrens ist 12 Euro,

 

3. soweit die mündliche Prüfung ohne Vortrag bzw. Aktenvortrag Gegenstand des Widerspruchverfahrens ist 18 Euro.

 

Ist Gegenstand des Widerspruchverfahrens eine Klausur, werden die Vergütungen der Erst- und Zweitkorrektorin bzw. dem Erst- und Zweitkorrektor gewährt. In den übrigen Fällen werden die Vergütungen sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewährt. (Fn 5)

 

VII. (Fn 5)

 

Diese Regelungen treten am 01.04.2003 in Kraft; die neuen Beträge gelten für Prüfungsteile, die nach dem 31.12.2023 erbracht werden. (Fn 5) (Fn 8)

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 24. Januar 2006.

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 28. Dezember 2010. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 17. Dezember 2014. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

   Fn4: Geändert durch RV d. JM vom 6. Mai 2015. Diese Änderung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft.

   Fn5: Geändert durch RV d. JM vom 20. Dezember 2019. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.

   Fn6: Geändert durch RV d. JM vom 27. April 2020. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.05.2020 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2020 außer Kraft.

   Fn7: Geändert durch RV d. JM vom 29. Mai 2020. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 01.06.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.08.2020 außer Kraft.

   Fn8: Geändert durch RV des JM vom 20.12.2023 (2223 – V.2).