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Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und
Fortbildung
RV d. JM vom 3. April 2003 (2103 - IC. 53)
in der Fassung vom 01. Oktober 2018


A.


Nachstehenden Gem. RdErl. d. FM und des IM vom 22. Dezember 1965, zuletzt geändert durch den Gem. RdErl. vom 17. Dezember 2002 gebe ich zur Beachtung bekannt:


1. Allgemeines

1.1 (Fn 5)

Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung nur gewährt werden, wenn

1.
ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und

2.
sie oder er für diese Nebentätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung). 

2.

1.2 (Fn 5)
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz). Das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz), und für eine Vortragstätigkeit (§ 51 Absatz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz).


2. Ausbildung


2.1 (Fn 6)
Für die Erteilung von Unterricht bei der Ausbildung kann eine Unterrichtsvergütung gezahlt werden. Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende einer Laufbahn

1. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt                                 32 Euro,

2. der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt                                   23 Euro,

3. der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt                                 15 Euro.

2.2
Mit der Unterrichtsvergütung ist auch die Zeit abgegolten, die für die Vorbereitung des Unterrichts sowie die Ausarbeitung von Haus- oder Klausuraufgaben, die nicht Bestandteil einer Prüfung sind, aufgewendet wird. Dem Unterrichtenden wird die für die Fertigung von Klausurarbeiten festgesetzte Zeit für je volle 45 Minuten wie Unterricht vergütet.(Fn 3) (Fn 7)

2.3
Werden im Rahmen der Ausbildung besondere Vorträge gehalten oder Podiumsdiskussionen durchgeführt, so gilt Nummer 3 entsprechend.

2.4
Eine Vergütung wird nicht gezahlt für

1.
eine Unterweisung oder andere Ausbildung von Bediensteten am Arbeitsplatz und

2.
die Führung der Aufsicht bei der Fertigung von Klausurarbeiten.


3. Fortbildung

3.1
Für eine Unterrichtstätigkeit bei der Fortbildung kann eine Unterrichtsvergütung gezahlt werden. Diese beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) für Unterrichtende einer Laufbahn

1. der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt                                                          32 Euro,

2. der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt                 24 Euro. (Fn 6)


3.21
Für eine Vortragstätigkeit bei der Fortbildung kann eine Vortragsvergütung in Höhe von 47,-- Euro (Fn 6) je Vortragsstunde (45 Minuten) gezahlt werden.(Fn 1)

3.22
Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann eine höhere als die in Nummer 3.21 festgesetzte Vortragsvergütung gewährt werden für Vorträge, die

a)
nach ihrem wissenschaftlichen Gehalt mit Vorlesungen an Universitäten vergleichbar sind,

b)
von einer bedeutenden Persönlichkeit gehalten werden oder

c)
hervorragende Fachkenntnisse voraussetzen,wenn sie für die Gesamtveranstaltung von besonderer Wichtigkeit sind. In diesen Fällen ist die Höhe der Vergütung nach dem Schwierigkeitsgrad des dem Vortrag zu Grunde liegenden Stoffes, dem zu seiner Vorbereitung erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie bei Wiederholungen nach ihrer Zahl zu bemessen.
Die Vergütung soll in diesen Fällen den dreifachen Satz der Vergütung nach Nummer 3.21 nicht übersteigen.

3.23
Wird ein Vortrag mehr als einmal innerhalb eines halben Jahres wiederholt, kann eine niedrigere Vergütung festgesetzt werden. Die Vergütung soll in diesen Fällen drei Viertel der Vergütung nach den Nummern 3.21 und 3.22 nicht unterschreiten.

3.24
Für die Teilnahme an einer Podiumsdiskussion bei der Fortbildung kann eine Vergütung bis zur Höhe des Betrages nach Nummer 3.21 gezahlt werden.

3.3
Mit der Unterrichts- oder Vortragsvergütung ist auch die Zeit abgegolten, die für die Vorbereitung des Unterrichts oder des Vortrags aufgewendet wird. Ist nach einem Vortrag eine Diskussion mit dem Vortragenden vorgesehen, so erhält er eine Vergütung nach den Grundsätzen der Nummern 3.21 oder 3.22.


4. Reisekosten 
Neben der Unterrichtsvergütung und der Vortragsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und (Fn 5) Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.


5. Schlussbestimmungen

5.1
Diese Richtlinien treten am l. Januar 1966 in Kraft. Sie gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Fn 5) entsprechend.

5.2
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern.(Fn 5)

5.3
Die obersten Landesbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern (Fn 5) für ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Nummer 1.1 die Tätigkeiten, für die eine Vergütung nach diesen Richtlinien gewährt wird.

B.


Gemäß Nummern 5.2 und 5.3 der Richtlinien (Abschnitt A.) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium für den Geschäftsbereich der Justiz folgendes bestimmt:

I

Tätigkeiten, für die eine Vergütung nach den vorstehend bekanntgegebenen Richtlinien (Abschnitt A.) zu gewähren ist, sind die Unterrichts- und Vortragstätigkeit (sowie die Mitwirkung an einer Podiumsdiskussion) bei der Ausbildung und der Fortbildung aller Justizbediensteten sowie bei der Unterweisung von Schöffinnen und Schöffen und der Fortbildung ausländischer Juristinnen und Juristen.

Dies gilt insbesondere bei folgenden Maßnahmen:

1. Ausbildung

1.1
Anwärterlehrgänge und Begleitlehrgänge für die Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern

1.2
Referendartagungen, Tagungen für Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sowie Seminare für Ausbilderinnen und Ausbilder und für Prüferinnen und Prüfer

2. Fortbildung

Fortbildungsveranstaltungen des Justizministeriums und der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie bezirkliche, örtliche und anstaltsinterne Fortbildungsmaßnahmen; auch: Besprechungsgruppen für Richterinnen und Richter auf Probe

II (Fn 7)


Für die Korrektur einer Klausur,

a) die im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 43 Absatz 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den jeweils gültigen Ausbildungsplänen für Arbeitsgemeinschaften zu absolvieren ist, beträgt die Vergütung 13,- Euro je Klausur, mindestens jedoch insgesamt 208,- Euro,

b) die im Rahmen eines in einer Ausbildungsordnung geregelten Begleitunterrichts anzufertigen ist und deren Bearbeitungszeit mindestens vier Zeitstunden dauert, beträgt die Vergütung 9,- Euro je Klausur, mindestens jedoch insgesamt 122,- Euro.

Eine Vergütung nach Abschnitt A Ziffer 2.2 Satz 2 kann darüber hinaus nicht geltend gemacht werden.

III

Durch die vorstehenden Richtlinien werden nicht berührt

a)
die im Rahmen der Mitwirkung bei der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung einschließlich der Führung der Aufsicht bei der Fertigung von Prüfungsklausuren gewährten Vergütung,

b)
die Aufwandsentschädigungen, die den im Hauptamt tätigen Ausbildungsleiterinnen und -leitern sowie Lehrkräften im höheren und gehobenen Justizdienst bzw. im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst gewährt werden,

c)
die im Rahmen der praktischen Studienzeit gemäß § 8 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (Fn 2) den Leiterinnen und Leitern der Ausbildungsgruppen gewährten Vergütungen.


IV.

Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass

1.
die für einen Unterricht oder einen Vortrag aufgewendete Zeit jeweils nur einmal vergütet werden kann,

2.
neben einer Vergütung für eine Unterrichts-Vortragstätigkeit bei zentralen und bezirklichen Veranstaltungen zur Förderung von Richterinnen und Richtern auf Probe eine Vergütung für die Leitung der Veranstaltung nicht gewährt wird.


V.

Die vorstehenden Vergütungen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. (Fn 3) Die Regelungen treten am 1.1.2003 in Kraft; sie gelten für Vertragstätigkeiten, die nach dem 31.12.2002 ausgeführt werden


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV des JM vom 25. Juli 1995 (2103 - I C. 53)

   Fn2: Geändert durch RV vom 17. Juni 2004 (2103 - I. 53) mit Wirkung vom 1. Juli 2004

   Fn3: Geändert durch RV vom 22. Dezember 2010 (2103 - I. 53) mit sofortiger Wirkung

   Fn4: Geändert durch RV d. JM vom 17. Dezember 2014 (2103 - I. 53) mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

   Fn5: Geändert durch RV d. JM vom 11. Dezember 2017. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. September 2017 in Kraft.

   Fn6:  Geändert durch RV d. JM vom 11. Dezember 2017. Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft und gelten für Unterrichts- und Vortragstätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2017 ausgeübt werden.

   Fn7: Geändert durch RV d. JM vom 1. Oktober 2018. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.