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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Errichtung des beratenden Ausschusses für die Bestellung von Vorsitzenden
der Arbeitsgerichte gemäß § 18 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853)
AV d. JM vom 2. April 2003 (7650 - I A. 36) - JMBl. NRW S. 97

I.


Für das Land Nordrhein-Westfalen besteht der Ausschuss nach § 18 Abs. 2 ArbGG.

Der Ausschuss setzt sich aus 9 Mitgliedern mit je 2 Stellvertretern zusammen.

Hiervon werden
3 Mitglieder und ihre Vertreter aus dem Kreis der Arbeitnehmer,
3 Mitglieder und ihre Vertreter aus dem Kreis der Arbeitgeber und
3 Mitglieder und ihre Vertreter aus der Arbeitsgerichtsbarkeit berufen.

Die Bestellung der Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt jeweils für die Dauer von 3 Jahren durch besonderen Erlass.

Ein Fall der Vertretung liegt vor, wenn das Ausschussmitglied im Einzelfalle verhindert ist, bei der Beratung mitzuwirken. Bei dauernder Verhinderung nimmt der Stellvertreter die Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes wahr.

II.


Der Runderlass des Arbeits- und Sozialministers vom 12.11.1953 - SMBl. NRW. 302 - wird aufgehoben.