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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Besoldungsrechtliche Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
RV d. JM vom 21. Oktober 1986 (2100 - I C. 440)

I.


Nachstehenden Runderlass des Finanzministers vom 31.12.1982 (SMBl. NW. 203203) gebe ich in der Fassung der Änderung durch den Runderlass des Finanzministers vom 9.4.1986 (MBl. NW. 1986 S. 554) für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

Zur besoldungsrechtlichen Auswirkung der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit durch entsprechende Verordnung der Bundesregierung gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

l Grundsatz


1.1
Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit zu Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit um l Stunde bzw. die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit zum Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit um l Stunde hat keine Auswirkungen auf die zustehende Höhe der Besoldung, soweit nachstehend nichts anders bestimmt ist.

1.2
Für Beamte, die Schichtdienst leisten, gilt eine Schicht, die z.B. um 22 Uhr mitteleuropäischer Zeit des Tages vor Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit beginnt und am ersten Tag der mitteleuropäischen Sommerzeit um 6 Uhr endet, ebenso wie eine Schicht, die z.B. um 22 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit des Tages vor Wiederbeginn der mitteleuropäischen Zeit beginnt und am ersten Tag der mitteleuropäischen Zeit um 6 Uhr endet, als Achtstundenschicht.

2 Erschwerniszulagen


Abweichend von Nr. l sind bei der Berechnung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und anderer stundenweise zu berechnender Erschwerniszulagen die tatsächlich geleisteten Stunden zugrundezulegen; in den in Nr. 1.2 genannten Beispielen also 7 bzw. 9 Stunden.

3 Aufwandsentschädigungen


Für die Berechnung der Nachtdienstentschädigung und anderer stundenweise zu berechnender Aufwandsentschädigungen gilt Nr. 2 entsprechend.

4 Mehrarbeitsvergütung


Bei der Ermittlung der monatlichen Sollstunden sind in den Fällen, in denen Beamte am ersten Tag der mitteleuropäischen Sommerzeit bzw. am Tag des Wiederbeginns der mitteleuropäischen Zeit während der Umstellung der Stundenzählung Schichtdienst leisten, die Verminderung bzw. Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der monatlichen Iststunden sind die tatsächlich geleisteten Stunden zugrundezulegen (vgl. Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - bekanntgegeben mit meinem RdErl. v. 30.9.1974 - SMBl. NW. 203203). (Fn 1)

II.


Die Rundverfügung vom 24.1.1983 (2100 - I C. 440) wird aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung bekanntgegeben durch RV vom 22.10.1974 (2100 - I C. 281)