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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Ausführungsbestimmungen
zum IT-Organisationskonzept der Justiz Nordrhein-Westfalens
(AB IT-OK)
RV d. JM vom 10. November 2000 (1510 I. 14)
in der vom Fassung vom 2. Oktober 2007


 

 

Das IT-Organisationskonzept der Justiz Nordrhein-Westfalens (IT-OK) ist nach Maßgabe dieser Ausführungsbestimmungen umzusetzen.

I. Zentrale Beratung


1.
Alle Nutzer informationstechnischer Systeme (Anwender) im Geschäftsbereich der Justiz wenden sich in Fragen des Umgangs mit dienstlich zur Verfügung gestellter Hard- und Software grundsätzlich an das Beratungstelefon Informationstechnik (BIT). Soweit Gerichte/Behörden/Einrichtungen noch nicht durch das BIT betreut werden, bestimmen die Mittelbehörden die für entsprechende Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmenden Stellen.

2.
(Fn 1)Sofern sie vom BIT betreut werden, sollen die Anwender im Bedarfsfall die Beratungsleistungen des BIT in Anspruch nehmen. Erforderliche lokale Beratungsleistungen werden in diesem Fall vom BIT veranlasst.

3.
Die Zuständigkeiten für die Durchführung von informationstechnischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.

II. Zentrale Problemannahme und -behandlung


1.
Soweit Gerichte/Behörden/Einrichtungen durch das BIT betreut werden, haben sie diesem alle Probleme und Störfälle beim Betrieb informationstechnischer Systeme zu melden. Automatisch erzeugte Fehlermeldungen sind an das BIT weiterzuleiten.

2.
Das BIT trägt die Verantwortung für die Bearbeitung einer Störung bis zu ihrer vollständigen Behebung. Soweit eine Behebung der Störung unmittelbar durch das BIT nicht möglich ist, trägt die durch das BIT beauftragte Stelle (Technisches Betriebszentrum, Betreuungsverbund, lokaler IT-Service) die Verantwortung für die Störungsbeseitigung im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereichs.

3.
Das BIT unterrichtet die meldende Stelle oder Person über die endgültige Behebung. Bei länger andauernden Störungen erteilt das BIT Zwischenbenachrichtigungen.

4.
Die Unterrichtung über Störfälle größeren Ausmaßes kann durch einen der Anrufentgegennahme vorgeschalteten Ansagedienst erfolgen.

III. Zentrales Netz- und Systemmanagement


Die Wahrnehmung des zentralen Netz- und Systemmanagements durch das Technische Betriebszentrum (TBZ) erfolgt nach Maßgabe der Vereinbarungen mit dem externen Dienstleister (derzeit das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen). Hierfür gelten folgende Grundsätze:

1.
Die Betriebsüberwachung der lokalen Netzwerke durch das TBZ umfasst die lokale Netzwerkinfrastruktur einschließlich der zentralen aktiven Netzwerkkomponenten (Router, Hubs, Switches). Die Behebung von Störungen erfolgt grundsätzlich im Wege des Fernzugriffs. Soweit dies technisch nicht möglich ist, erfolgt sie je nach Art der Störung entweder durch den lokalen IT-Service oder im Zusammenwirken mit dem für das Gericht/die Behörde/die Einrichtung zuständigen Betreuungsverbund.

2.
Die Betriebsüberwachung der Systeme umfasst die lokalen Infrastruktur- und Verfahrensserver. Eine Betriebsüberwachung der Arbeitsplatzrechner findet bis auf Weiteres nicht statt. Die Behebung von Störungen einschließlich der Datenbankadministration erfolgt grundsätzlich im Wege des Fernzugriffs. Soweit dies technisch nicht möglich ist, erfolgt sie je nach Art der Störung entweder durch den lokalen IT-Service oder im Zusammenwirken mit dem für das Gericht/die Behörde/die Einrichtung zuständigen Betreuungsverbund.

3.
Soweit zur Wahrnehmung der Aufgaben der Systemüberwachung und –administration der Zugriff auf schutzwürdige Daten jedweder Art, insbesondere personenbezogene Daten und Verfahrensdaten, unvermeidbar ist, sind alle mit den Aufgaben betrauten Personen, Dienststellen und Unternehmen zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet bzw. vertraglich zu verpflichten.

4.
Das TBZ informiert das BIT über Betriebsstörungen sowie deren Behebung.

5.
Die automatisierte Verteilung validierter Softwarepakete erfolgt auf Veranlassung des Validierungszentrums (VZ) durch das TBZ.

IV. Betreuungsverbünde


1.
Die in der Verantwortung der Mittelbehörden stehende informationstechnische Betreuung umfasst den Netz-, System- und Verfahrensbetrieb. Sie ist so zu gestalten, dass eine möglichst landeseinheitliche Verfügbarkeit der informationstechnischen Systeme für jedes Gericht/jede Behörde/jede Einrichtung erreicht wird.

2.
Nach Maßgabe der Störfallhäufigkeit und der Entfernungen zum Einsatzort werden Betreuungsverbünde gebildet.

3.
Ein Betreuungsverbund besteht aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die informationstechnische Betreuung eines/einer oder mehrerer Gerichte/Behörden/Einrichtungen zuständig sind. Die von einem Betreuungsverbund wahrzunehmenden Aufgaben im Netz-, System- und Verfahrensbetrieb (Betreuungskategorien) werden landesweit einheitlich durch den IT-Aus-schuss festgelegt. Jeder Betreuungskategorie sind pro Gericht/Behörde/Einrichtung ein(e) Mitarbeiter(in) und 2 Vertreter(innen) zuzuordnen und dem BIT zu benennen.

4.
Für jeden Betreuungsverbund ist jeweils eine Koordinatorin/ ein Koordinator zu bestellen, die/der eine mindestens 6-mo-natige praktische Tätigkeit im TBZ, BIT oder VZ ausgeübt haben soll. Den Koordinatoren obliegt die Steuerung des täglichen Personaleinsatzes innerhalb des Betreuungsverbundes. Bei konkurrierenden Störfällen stimmen sie den Personaleinsatz mit den zentralen Betriebseinrichtungen ab.

5.
Die Mittelbehörden sollen bezirksübergreifende Betreuungsverbünde bilden, wenn dadurch eine höhere Verfügbarkeit der informationstechnischen Systeme erreicht werden kann. Bezirksübergreifende Betreuungsverbünde umfassen Gerichte/Behörden/Einrichtungen und/oder Mitarbeiter/innen aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mittelbehörden.  

Die Dienst- und Fachaufsicht über die in gemeinsamen Betreuungsverbünden eingesetzten Mitarbeiter bleibt unberührt.

6.
Betreuungsverbünde sind von den Mittelbehörden in regelmäßigen Zeitabständen von einem Jahr daraufhin zu überprüfen, ob die durchschnittliche Verfügbarkeit der betreuten informationstechnischen Systeme im abgelaufenen Zeitraum gegeben war. Bei Bedarf sind die Verbünde neu zu bilden.

V. Verfahrensbetriebszentralen

(Fn 2)
1.
Mittelbehörden, denen ein IT-Verfahren zur fachlichen und technischen Pflege entsprechend Abschnitt B II des IT-Organisationskonzeptes (IT-OK) übertragen ist, können hierfür im Einvernehmen mit den anderen von diesem IT-Verfahren betroffenen Mittelbehörden eine Verfahrensbetriebszentrale einrichten. Die Fachaufsicht ist einer der betroffenen Mittelbehörden einvernehmlich zu übertragen.

2.
Der Verfahrensbetriebszentrale obliegen die administrativen und operativen Aufga-ben des Verfahrensbetriebes, die ihr durch das verfahrensspezifische Betriebskonzept übertragen wurden.

3.
Die Verfahrensbetriebszentrale arbeitet eng mit der für das IT-Verfahren zuständigen Verfahrenspflegestelle, mit dem Beratungstelefon Informationstechnik, dem Technischen Betriebszentrum und dem Validierungszentrum zusammen.

4.
Der Verfahrensbetriebszentrale obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
-     Unterstützung der Betreuungsverbünde bei der Installation der Software nach Freigabe einer Version durch die Verfahrenspflegestelle und das Validierungszentrum,
-     Unterstützung der Betreuungsverbünde bei der Verteilung von Updates und von Hotfixes,
-     Sicherstellung und Optimierung des technischen Verfahrensbetriebes (z.B. Datenbanktuning),
-     Unterstützung des Technischen Betriebszentrums bei der inhaltlichen Auswertung und Klassifizierung von Störungsmeldungen aus der zentralen Überwachung der
       Fachverfahrensserver.

Die Verfahrensbetriebszentrale erledigt diese Aufgaben grundsätzlich im Wege des Fernzugriffs. Soweit dies technisch nicht möglich ist, setzt sich die Verfahrensbetriebszentrale je nach Art der Aufgabe entweder mit dem lokalen IT-Service oder mit dem für das Gericht/die Behörde/die Einrichtung zuständigen Betreuungsverbund ins Benehmen.


VI. IT-Leitstellen im Justizvollzug (Fn 3)



Den IT-Leitstellen werden folgende Aufgaben übertragen:

1.
Fachliche Entwicklung und Pflege der IT-Verfahren des Justizvollzugs

2.
Einführung und Betreuung der IT-Verfahren des Justizvollzugs

3.
Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben der IT-Betriebsorganisation, insbesondere Softwareverteilung und Rechnerüberwachung, soweit diese Aufgaben nicht durch das Technische Betriebszentrum wahrgenommen werden

4.
Letztverantwortung für die Behebung von Betriebsstörungen

5.
Wahrnehmung weiterer Aufgaben der Verfahrenspflegestellen und IT-Verfahrens-betriebszentralen gemäß den IT-Betreuungsrichtlinien

Die Einzelheiten werden für jede IT-Leitstelle in Leistungskatalogen, die Art und Umfang der Leistungen definieren, näher geregelt.

VII. Lokaler IT-Service


1.
Der lokale IT-Service umfasst alle betreuungstechnischen Maßnahmen, für die keine informationstechnischen Spezialkenntnisse erforderlich sind.  

Hierzu gehören u.a.

-     der Austausch von Sicherungsmedien,
-     die dialoggeführte Vergabe von Zugriffsrechten,
-     der Austausch von PC und Druckern gegen vorinstallierte Reservesysteme,
-     der Austausch von Zubehör,
-     Hilfstätigkeiten bei der Ferninstallation von Software,
-     die Ausgabe von Verbrauchsmaterialien.

2.
Die Einsatzbehörden benennen dem BIT die dafür zuständigen Mitarbeiter/innen und ihre Vertreter namentlich.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV vom 2. Januar 2001

   Fn2: Geändert durch RV vom 28. Dezember 2004

   Fn3: Geändert durch RV vom 2. Oktober 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008