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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
in strafrechtlichen Angelegenheiten Gem. RdErl. d. Justizministeriums
(9350 - III. 19) u. d. Innenministeriums (42.1 -int- 1431.11) vom 1. Juli 2004
- JMBl. NRW S. 171 -
in der Fassung vom 22. August 2007


(i)

Nach § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) liegt die Verwaltungskompetenz beim Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Bundesregierung. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann die Bundesregierung die Ausübung ihrer Befugnisse im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 IRG haben die Bundesregierung und die Landesregierungen eine Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung) geschlossen (BAnz. Nr. 100 vom 29. Mai 2004). Die Zuständigkeitsvereinbarung ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Ausübung der in der Vereinbarung aufgeführten Befugnisse wird Folgendes bestimmt:

Eingehende Ersuchen


1.
Über eingehende Aus- und Durchlieferungsersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Sie hat dem Justizministerium zeitnah zu berichten (zweifach):

a)
über eingehende Ersuchen unter Beifügung von Abschriften der Ersuchen und des diesem zu Grunde liegenden Haftbefehls oder Urteilstenors;

b)
über gerichtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit der Aus- und Durchlieferung und über gerichtliche Entscheidungen, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Aus- und Durchlieferungsrechts befassen;

c)
über Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung des Ersuchens;

d)
über den Vollzug der Aus- und Durchlieferung sowie über Verzögerungen im Verfahrensablauf.

2.
Über eingehende Ersuchen in Angelegenheit des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde übermittelt werden können, entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft, wenn sich die verfolgte Person mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt hat (§ 41 IRG). Über die Bewilligung ist dem Justizministerium unter Beifügung der richterlichen Vernehmungsniederschriften, der Haftentscheidungen des Oberlandesgerichts und der Bewilligungsentscheidung zu berichten (zweifach).

3.
Die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über die Bewilligung der Rechtshilfe in den Fällen der §§ 62, 63 und 66 IRG.

4.
Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet über die Bewilligung von Ersuchen um Rechtshilfe in den übrigen Fällen des Fünften Teils des IRG, es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) begehrt wird oder die Generalstaatsanwaltschaft zuständig ist.

5.
Die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft entscheidet über die Bewilligung der Rechtshilfe in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Gesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) - sonstige Rechtshilfe - nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz).

6.
Im Rahmen dieses Auftrags sind die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bewilligungs- und Prüfbehörde. Sie sind darüber hinaus Genehmigungsbehörde in den Fällen der Nr. 138 Abs. 1, Nr. 139 RiVASt und in den Fällen einer grenzüberschreitenden Observation für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit es sich um Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz handelt.

Bei auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen fortgesetzten grenzüberschreitenden Observationen werden zu zentralen Genehmigungsbehörden bestimmt:

- für Observationen aus dem Königreich der Niederlande die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf,

- für Observationen aus dem Königreich Belgien die Staatsanwaltschaft Aachen.

7.
Es ist sicherzustellen, dass bei Zoll-, Verbrauchssteuer- und Einfuhrumsatzsteuerdelikten sowie bei Marktordnungszuwiderhandlungen das zuständige Zollfahndungsamt und bei den sonstigen Steuerdelikten die zuständige Steuerfahndungsstelle an den Ermittlungen beteiligt werden.

8.
Als zuständige Stellen nach Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl II. S. 946) i. V. m. Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages gelten die Staatsanwaltschaften, soweit schweizerische gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken sind.

Ausgehende Ersuchen


1.
Mit der Prüfung und Bewilligung von Ersuchen an ausländische Behörden werden beauftragt:

für Rechtshilfeersuchen eines Oberlandesgerichts
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,

für Rechtshilfeersuchen eines Landgerichts oder eines Amtsgerichts, das nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist,
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,

für Rechtshilfeersuchen der anderen Amtsgerichte
die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts,

für Rechtshilfeersuchen einer Generalstaatsanwaltschaft und in den Fällen der §§ 69 und 70 IRG
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,

für Aus- und Durchlieferungsersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und für sonstige Rechtshilfeersuchen einer Staatsanwaltschaft
die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt.

2.
Im Rahmen dieses Auftrags wird auch das Genehmigungsverfahren nach Nr. 140 RiVASt, soweit es sich um Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt, übertragen.

3.
Dem Justizministerium ist - soweit ein Mitgliedstaat der Europäischen Union betroffen ist - zeitnah zu berichten:

a)
über ausgehende Ersuchen um Aus- und Durchlieferung unter Beifügung von Abschriften der Ersuchen und des diesem zu Grunde liegenden Haftbefehls oder Urteilstenors;

b)
über Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung des Ersuchens;

c)
über den Vollzug der Aus- und Durchlieferung sowie über Verzögerungen im Verfahrensablauf.

EJN-Kontaktstelle


Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Nordrhein-Westfalen ist die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat sie dem Justizministerium zu berichten.

Polizeilicher Rechtshilfeverkehr

(Fn 1)
1.
Über eingehende Ersuchen ausländischer Polizeibehörden und ausgehende Ersuchen nordrhein-westfälischer Polizeibehörden entscheidet das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als Prüfungs- und Bewilligungsbehörde, wenn nordrhein-westfälische Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht Ersuchen erledigen oder stellen dürfen und eine völkerrechtliche Übereinkunft den polizeilichen Geschäftsweg vorsieht.

2.
Für eingehende Ersuchen benachbarter niederländischer und belgischer Polizeibe-hörden im Grenzgebiet und eigene ausgehende Ersuchen an benachbarte nieder-ländische und belgische Polizeibehörden gemäß Artikel 39 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind die folgenden Kreispolizeibehörden zuständig,

a)
für das deutsch - belgische Grenzgebiet die Kreispolizeibehörden Aachen, Euskirchen, Heinsberg und Düren,

insbesondere für

- Halter- und Fahrerfeststellungen
- Führerscheinanfragen
- Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen
- Feststellungen von Telekommunikationsanschlussinhabern, soweit es sich dabei um veröffentlichte Einträge handelt
- Informationserhebung und Befragungen bei Personen, wenn diese einwilligen
- Identitätsüberprüfungen
- Vorbereiten von Plänen und Abstimmen von Maßnahmen bei Fahndungen sowie Einleiten von Sofortfahndungen
- Informationserhebung über die Herkunft von Sachen, insbesondere Waffen und Kraftfahrzeuge (Verkaufswegeanfragen)
- Spurenfeststellungen
- Übermitteln von Erkenntnissen aus polizeilichen Akten und Informationssystemen

b)
für das deutsch - niederländische Grenzgebiet die Kreispolizeibehörden Düs-seldorf, Duisburg, Essen, Viersen, Kleve, Krefeld, Mettmann, Mönchenglad-bach, Neuss, Oberhausen, Wesel, Wuppertal, Aachen, Bonn,  Köln,  Rhein - Erft Kreis,  Rheinisch - Bergischer Kreis,  Düren,  Euskirchen,  Oberbergischer Kreis, Heinsberg, Rhein-Sieg-Kreis, Borken, Coesfeld,  Gelsenkirchen,  Müns-ter, Recklinghausen,  Steinfurt und  Warendorf,

insbesondere für

- Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen
- Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen
- Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen
- Feststellen von Aufenthaltstiteln
- Feststellen von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen
- Identitätsfeststellungen
- Ermitteln der Herkunft von Sachen, beispielsweise bei Waffen, Kraftfahrzeu-gen und Wasserfahrzeugen (Verkaufswegeanfragen)
- Übermitteln polizeilicher Erkenntnisse aus Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Erteilen von Auskünften aus für die Polizei zugänglichen behördlichen und frei
   verfügbaren Datensammlungen
- Auskünfte aus Waffen- und Sprengstoffmeldungen sowie Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen
- Feststellen der Auskunftsbereitschaft von Personen
- polizeiliche Befragungen und Vernehmungen
- Überprüfen von Spuren
- Abstimmen und Einleiten erster Fahndungsmaßnahmen.

Andere Ersuchen sind gemäß Abs. 1 an das Landeskriminalamt NRW zu richten.

Sonstige Berichtspflichten


Die Vorschriften der RiVASt, nach denen der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vor der Ausführung des Ersuchens oder vor seiner Ablehnung zu berichten ist, bleiben unberührt. Die Berichtspflicht obliegt der Bewilligungsbehörde.

In Kraft treten


Dieser Gemeinsame Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2004 an die Stelle des Gemeinsamen Runderlasses des Justizministeriums (9350 - III A. 19) und des Innenministeriums (IV A 1 - 1431/3.0) vom 10. März 1999 - JMBl. NRW S. 73 - i. d. F. vom 19. Januar 2000 - JMBl. NRW S. 50 -.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch Gem. RdErl. d. Justizministeriums (9350 - III. 19) und des Innenministeriums (42.1 -int- 1431.11) - JMBl. NRW S. 225 -