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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Verwertung entbehrlicher Maschinen, Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
RV d. JM vom 17. August 2004 (5400 - I. 51)
in der Fassung vom 4. Dezember 2007


1
Soweit keine Sonderregelungen bestehen, gilt bei der Verwertung entbehrlicher Maschinen, Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Gegenstände) Folgendes:

1.1
Gegenstände, die für Zwecke der Justizverwaltung nicht mehr brauchbar sind oder bei Berücksichtigung ihres Wertes und der Transportkosten für eine Abgabe an andere Dienststellen nicht in Betracht kommen, sind bestmöglich zu verwerten.

1.2 (Fn 1)
Entbehrliche Gegenstände, die nach den VV zu § 73 LHO (Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 30. September 2003, SMBl. NRW. 631) im Gegenstandsverzeichnis nachzuweisen sind und für eine Weiterverwendung bei anderen Dienststellen in Betracht kommen könnten, sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte oder den Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälten jeweils von den Dienststellen ihres Geschäftsbereichs anzuzeigen. Justizvollzugsbehörden zeigen solche entbehrlichen Gegenstände der Leiterin bzw. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, an.

1.3
Die unter Nr. 1.2 genannten Gerichtspräsidentinnen bzw. Gerichtspräsidenten und Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte (Fn 1) prüfen, ob entbehrlich gewordene Gegenstände bei Dienststellen ihres Geschäftsbereichs weiterverwendet werden können und veranlassen ggf. das Erforderliche zur Umsetzung des Gegenstandes an die neue Dienststelle ihres Geschäftsbereichs. Die Leiterin bzw. der Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, prüft solche Weiterverwendungsmöglichkeiten entbehrlicher Gegenstände bei anderen Justizvollzugseinrichtungen und veranlasst ggf. das Erforderliche zur Umsetzung an die neue Justizvollzugseinrichtung. (Fn 1)  


1.4 (Fn 1)
Ist eine Weiterverwendung nach Nr. 1.3 nicht möglich, prüfen die in Nr. 1.2 genannten Gerichtspräsidentinnen bzw. Gerichtspräsidenten, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte, die Leiterin bzw. der Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, (Fn 1) die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder die Leiterin bzw. der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen unter gegenseitiger Beteiligung, ob eine Abgabe an andere Dienststellen der Landesjustizverwaltung in Betracht kommt. Bejahendenfalls stimme ich einer Umsetzung solcher Gegenstände, deren Wert einen Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschreitet, ohne Erstattung des Wertes zu (§ 61 LHO nebst VV hierzu). Soweit Gegenstände, deren Wert einen Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall überschreitet, unentgeltlich abgegeben werden sollen, ist mir von den Leitungen der vorgenannten Gerichte und Behörden (Fn 1) zu berichten.

1.5 (Fn 1)
Entbehrlich gewordene Gegenstände, die nach dem Ergebnis der Prüfung zu Nr. 1.4 bei Dienststellen der Landesjustizverwaltung nicht weiterverwendet werden können, sind mir von den Leitungen der unter Nr. 1.4 genannten Gerichten und Behörden (Fn 1) anzuzeigen, sofern sich konkrete Anhaltspunkte für Verwendungsmöglichkeiten bei Dienststellen außerhalb der Landesjustizverwaltung ergeben. Andernfalls sind diese Gegenstände bestmöglich zu verwerten.

2
Die Bestimmungen über die Verwertung verfallener oder eingezogener Gegenstände in Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 63 ff. Strafvollstreckungsordnung) werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.

3
Diese RV tritt am 15. September 2004 in Kraft.

Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 13. Dezember 1999 (5400 - I C(5). 51) aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 4. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008