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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Betreuerinnen
und Betreuer bei den Justizvollzugsanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 11. Oktober 2004 (4454 - IV. 2)
in der Fassung vom 18. März 2015


1 Erstattung, Antrag


Die den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern bei der Erfüllung ihrer Betreuungsaufgaben entstehenden angemessenen Auslagen werden auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Auslagen schriftlich bei der Justizvollzugsanstalt zu stellen, die die Betreuerin oder den Betreuer für den Anlass gebenden Betreuungsfall zugelassen hat. Mitglieder einer Betreuungsgruppe können den Antrag gemeinschaftlich stellen. Beschwerden über die Höhe der Erstattung werden im Aufsichtsweg entschieden.

2 Erstattungsfähige Auslagen


Erstattungsfähig sind:

2.1
Der Aufwand bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 6 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 776) in der jeweils gültigen Fassung;

2.2
Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 5 JVEG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 2 JVEG (Fn 1). Hat die ehrenamtliche Betreuerin oder der ehrenamtliche Betreuer in ihrem oder seinem Kraftfahrzeug andere ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer mitgenommen, so erhält sie oder er zusätzlich eine Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 4 (Fn 1) des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Die Gewährung von Mitnahmeentschädigung schließt eine Fahrtkostenerstattung an mitgenommene Betreuerinnen oder Betreuer aus. Mitnahmeentschädigung kann auch für die Mitnahme betreuter Gefangener gewährt werden;

2.3
Post- und Fernmeldegebühren sowie Auslagen für Bürobedarf;

2.4
notwendige sonstige Auslagen.

2.5
Die Auslagen sind angemessen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Gefangenenbetreuung und Wiedereingliederungshilfe erforderlich sind.

3 Notwendige sonstige Auslagen (Nr. 2.4)


Als notwendig kommen namentlich Auslagen in Betracht, die der ehrenamtlichen Betreuerin oder dem ehrenamtlichen Betreuer dadurch entstanden sind, dass sie oder er

3.1
Veranstaltungen mit betreuten Gefangenen wie z. B. eine Freizeit oder ein Seminar zum Zwecke der praktischen Einübung sozialadäquaten Verhaltens durchgeführt hat;

3.2
einen Zuschuss zu den Reisekosten hilfsbedürftiger Familienangehöriger aus Anlass des Besuchs einer Gefangenen oder eines Gefangenen gewährt hat;

3.3
einer betreuten Haftentlassenen oder einem betreuten Haftentlassenen im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe eine Zuwendung zur Überbrückung einer wirtschaftlichen Notlage gewährt hat, soweit diese durch die Hilfe eines an und für sich zuständigen Kostenträgers (z. B. Sozialamt, Agentur für Arbeit, Krankenversicherung) nicht oder nicht rechtzeitig behoben werden konnte, und zwar

3.3.1
um einer oder einem obdachlosen Entlassenen beim Anmieten einer Unterkunft Hilfe zu leisten (Wohnraumbeschaffungsbeihilfe),

3.3.2
um einer oder einem Entlassenen die Aufnahme einer Arbeit durch Beschaffung erforderlicher Gegenstände wie Arbeitskleidung und -gerät, durch ähnliche Leistungen sowie durch Übernahme der Fahrtkosten bis zur ersten Lohnzahlung zu erleichtern (Beihilfe zur Arbeitsaufnahme),

3.3.3
um durch Gewährung einer Unterstützung in anderer Weise nicht mögliche Hilfe zu leisten.

3.4
Auslagen, die ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuern durch Gewährung von Geld- und Sachspenden an Gefangene und ihre Familienangehörigen (mit Ausnahme von Reisebeihilfen nach Nr. 3.2) sowie an Angehörige von Entlassenen entstanden sind, können nicht erstattet werden.

4 Glaubhaftmachung. Nachweis


4.1
Die Erstattung des Aufwands und der Fahrtkosten kann davon abhängig gemacht werden, dass der Zweck und die Dauer des Betreuungsgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 JVEG verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.

4.2
Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen. Nach 2.4 in Verbindung mit Nr. 3 erstattungsfähige sonstige Auslagen sind stets nachzuweisen; die Belege über die unter Nr. 3.2 und 3.3 aufgeführten Auslagen müssen eine Empfangsbescheinigung der Hilfeempfängerin oder des Hilfeempfängers enthalten; die Belege über die unter Nr. 3.3. aufgeführten Auslagen müssen außerdem einen kurzen Vermerk der ehrenamtlichen Betreuerin oder des ehrenamtlichen Betreuers darüber enthalten, aus welchen Gründen der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger durch einen an und für sich zuständigen Kostenträger nicht geholfen werden konnte.

4.3
In dem Erstattungsantrag hat die Antragsstellerin oder der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob und ggf. in welcher Höhe sie oder er zu den geltend gemachten Auslagen Zuwendungen von öffentlichen oder privaten Stellen oder Personen (Dritten) erhalten hat. Hat die Antragsstellerin oder der Antragssteller solche Zuwendungen zu den Auslagen erhalten, kann ihr oder ihm aus Haushaltsmitteln der Justizverwaltung nur eine Auslagenerstattung bis zu Höre des noch ungedeckten Betrages gewährt werden. Die Antragsstellerin oder der Antragssteller hat sich ferner zu verpflichten, den ihr oder ihm aus Haushaltsmitteln der Justizverwaltung gewährten Erstattungsbetrag ohne besondere Aufforderung zurückzuzahlen, soweit sie oder er zusammen mit nachträglichen Zuwendungen Dritter die Summe ihrer oder seiner Auslagen überschreitet.

5

Die Rundverfügung vom 22.06.1977 (4454 - IV B. 2) wird aufgehoben.

6

Diese Rundverfügung tritt rückwirkend zum 01.07.2004 in Kraft.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 18. März 2015. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft.