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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Anträge auf Feststellung von Pauschgebühren gemäß §§ 42, 51 RVG
RV d. JM vom 12. Mai 2005 (5650 - Z. 22)

1
Anträge auf Feststellung von Pauschgebühren gemäß §§ 42, 51 RVG sind den Oberlandesgerichten unter Verwendung der Vordrucke nach Anlage 1 bis 4 gesondert für jeden Antragsteller vorzulegen. Den Anträgen sind jeweils eine Abschrift der verwendeten Anlagen für die Leiterin oder den Leiter des für Kassen- und Kostenangelegenheiten zuständigen Dezernats der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts und für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller beizufügen.
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann eine abweichende Regelung treffen.

2
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 25. März 1986 (5650 – I B. 22) aufgehoben.