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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Einstufungsbestimmungen für
Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte
bei Justizvollzugsanstalten
RV d. JM vom 2. Juni 2005 (2104 - Z. 59)
in der Fassung vom 10. Oktober 2007


1
Jeder Anstaltsärztin und jedem Anstaltsarzt kann, sofern die laufbahnrechtlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden.

2
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 darf nur dann übertragen werden, wenn es sich nach der Wertigkeit der im Rahmen der Dienstleistung überwiegend wahrgenommenen Funktion oder Funktionen wesentlich abhebt. Die Wertigkeit ist in einer Gesamtschau insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu ermitteln:

2.1
Tätigkeit in einer großen und bedeutenden Justizvollzugsanstalt,

2.2
Betreuung von mehreren Justizvollzugseinrichtungen,

2.3
Koordination der Tätigkeit mehrerer Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzte,

2.4
ärztliche Leitung einer Pflegeabteilung und/oder

2.5
arbeitsmedizinische Betreuung eines großen und bedeutenden Arbeitsbereiches in einer Justizvollzugsanstalt.

3
Die jeweilige Wertigkeit stellt das Justizministerium (Fn 1) fest.




Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 10. Oktober 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008