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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Dienstjubiläen
der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter
des Landes
RV d. JM vom 14. April 1998 (2103 - I B. 12)
in der Fassung vom 17. April 2003


Nachstehenden Runderlass des Innenministeriums vom 9.3. 1998 (MBl. NW. 1998 S. 374) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

"Für die Dienstzeitehrung der Beamtinnen und Beamten des Landes ergehen im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien folgende Hinweise:

1.
Beamtinnen und Beamte sollen bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50jährigen Dienstzeit in Anlehnung an die bisherigen Form- und Verfahrensvorschriften mit einer Ehrenurkunde geehrt werden.

Sie sollen aus Anlass der Dienstzeitehrung an einem Arbeitstag vom Dienst freigestellt werden (§ 11 Abs. l SUrlVO i. V. m. meinem RdErl. v. 3. l. 1997 - MBl. NW. S. 25/SMBl. NRW. 203033).

2. (Fn 1)
Für Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 1997 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, liegt eine Dienstzeitberechnung nach bisherigem Recht vor oder ist aus gegebenem Anlass erstellt worden. Hier bleibt es bei dem errechneten Tag des Dienstjubiläums, sofern nach dem 31. Dezember 1997 keine Änderungen im Dienstverhältnis (u.a. Beurlaubung) auftreten. Anderenfalls soll die Jubiläumszeit ab dem Zeitpunkt der Änderung in Anlehnung an die tarifrechtlichen Vorschriften berechnet werden.

Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1997 in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten sind, ist die Jubiläumsdienstzeit in Anlehnung an die tarifrechtlichen Vorschriften zu berechnen.



3.
Der Erlass gilt für Richterinnen und Richter entsprechend."


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 17. April 2003 (2103 - I B. 12)