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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Einstufungsbestimmungen für Richter;
hier: Weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter
bei den Amtsgerichten
RV d. JM vom 8. November 1993 (2104 - I B. 40)

I.


Bei den Amtsgerichten können weiteren aufsichtführenden Richterinnen und Richtern zur Mitwirkung in Justizverwaltungssachen insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

1. Vorbereitung der richterlichen Geschäftsverteilung und der sonstigen Entscheidungen des Präsidiums

2. Presseangelegenheiten

3. Angelegenheiten des Geschäftsbetriebs einschließlich der Hausverwaltung, des Bücherei- und des Aktenwesens (Einsicht, Verlust, Aussonderung, Einreichung für Prüfungszwecke)

4. Angelegenheiten der Rationalisierung und der Technisierung

5. Personalangelegenheiten namentlich der nichtrichterlichen Beschäftigten einschließlich der Disziplinar- und Dienstaufsichtssachen nach näherer Bestimmung der Behördenleitung

6. Leitung der Ausbildung oder Fortbildung der

a) Richterinnen und Richter auf Probe,

b) Referendarinnen und Referendare sowie der Rechtsstudentinnen und -studenten,

c) Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie der Angestellten


7. Bearbeitung von Berichten und Stellungnahmen  in Angelegenheiten der Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie von Eingaben aus den Bereichen des Zivil- und des Strafrechts

8. Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen gegen den Justizfiskus, von Rückgriffsansprüchen gegen Angehörige der Behörde sowie von Dienstunfallangelegenheiten

9. Zusammenwirken mit Stellen außerhalb der Justiz (Wohnungs- und Obdachlosenbehörden, Mieter- und vermieterverbände, Jugendämter, Gesundheitsämter, Wohlfahrtsverbände, Katasterämter, Jugendgerichtshilfe, Polizei, Straßenverkehrsämter, Ordnungsbehörden)

10. Prüfung der Vormundschafts-, Pflegschafts-, Betreuungs-, Beistandschafts- und Nachlaßverwaltungssachen mit Vermögenswerten über 300.000,-- DM im Sinne der RV vom 19.03.1993 (3802 - II B. 4/JVV)

II.


Besoldungsrechtlich herausgehobene Stellen für weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter dürfen nur solchen Richterinnen und Richtern übertragen werden, die Aufgaben der vorstehend bezeichneten oder gleichwertigen Art ständig in nicht unerheblichem Umfang wahrnehmen.

III.


Die RV d. JM vom 26.01.1971 (2104 - I B. 40.1) wird aufgehoben.