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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
für den mittleren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
und Regelung der Einstellungsvoraussetzungen
AV d. JM vom 21. Oktober 2005 (2326 - V.1)
- JMBl.NRW S. 253 -

1

Gem. § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung mittlerer Justizdienst - APOmJD) vom 12. September 2005 wird bestimmt, dass in den Vorbereitungsdienst nur eingestellt wird, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 dieser Verordnung erfüllt und zusätzlich

mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

die Prüfung zur bzw. zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat oder als Justizangestellte oder Justizangestellter nach der Ausbildung in diesem Beruf tätig gewesen ist und während der praktischen Tätigkeit mindestens 18 Monate Aufgaben des mittleren Dienstes wahrgenommen hat.

2

Durch die Anrechnung der oben genannten Ausbildung zur oder zum Justizfachangestellten bzw. der Tätigkeit als Justizangestellte oder Justizangestellter mit einer Dauer von 18 Monaten auf den Vorbereitungsdienst (§ 16 Abs. 1 APOmJD) wird dieser auf sechs Monate verkürzt.

3

Der verkürzte Vorbereitungsdienst richtet sich damit nach den Vorschriften der §§ 14 bis 19 APOmJD vom 12. September 2005.

4

Diese AV tritt am 1. November 2005 in Kraft.