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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Anordnung über die Mitwirkung des Rechtspflegers
im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
AV d. JM vom 13. Februar 2006 (3012 - I. 5)
- JMBl. NRW S. 65 -

I.


1.
Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Strafsachen hat die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger zur Entlastung der Richterin bzw. des Richters auf deren bzw. dessen Anordnung mitzuwirken. Der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger obliegt insoweit die Anfertigung von Entwürfen für ausgehende Ersuchen und für Begleitschreiben.

2.
Soweit das Ersuchen oder das Begleitschreiben die Darstellung des Sachverhalts oder Rechtsausführungen enthalten soll, wird es von der Richterin bzw. dem Richter gefasst.

II.


Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die AV vom 26. Mai 1986 (3012 - I B. 5) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.