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Anordnung über die Amtstracht bei den Gerichten
AV d. JM vom 8. August 2006 (3152 - Z. 5)
- JMBl. NRW S. 193 -

Die in der nachstehenden Allgemeinen Verfügung zur besseren Lesbarkeit verwendeten männlichen Amts-/Berufsbezeichnungen erfassen auch die vergleichbaren weiblich Beschäftigten.

I. Personenkreis


1.
Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:

a)
Berufsrichter, Handelsrichter sowie die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,

b)
Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

c)
Vertreter des öffentlichen Interesses,

d)
Referendare, die zu Pflichtverteidigern bestellt sind.

2.
Referendare oder Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, tragen die Amtstracht des Amtsanwalts.


3.
Für Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung der Rechtsanwälte; für Patentanwälte gilt § 12 Berufsordnung der Patentanwälte in der jeweils gültigen Fassung.
Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen, amtlich bestellte Anwaltsvertreter sowie Referendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen, ohne zum Anwaltsvertreter bestellt zu sein, sind berechtigt, die Amtstracht des Rechtsanwalts zu tragen.

II. Beschreibung der Amtstracht


1.
Die Amtstracht besteht aus einer Robe, deren Farbe  

a)
bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes karmesinrot,

b)
bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit schwarz,

c)
bei den übrigen Gerichten dunkelblau

ist.

Männer tragen zur Amtstracht ein weißes Hemd mit einem weißen Lang- oder Querbinder. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife, Damenkrawatte oder ein vergleichbares Kleidungsstück getragen werden kann. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können die vorbezeichnete Kleidung auch von unauffälliger Farbe tragen.
Referendare, die zu Pflichtverteidigern bestellt sind, tragen die Amtstracht des Urkundsbeamten.

2.
An der Robe wird ein Besatz getragen; er besteht

a)
bei Richtern, Staatsanwälten und Vertretern des öffentlichen Interesses aus Samt,

b)
bei Amtsanwälten aus Samt nach besonderen Abmessungen,

c)
bei Urkundsbeamten aus Wollstoff.

3.
Die näheren Bestimmungen über Form und Abmessungen der Amtstracht werden in einem Merkblatt (Anlage a und 1 b) zusammengestellt, das vom Justizministerium herausgegeben wird.

III. Tragen der Amtstracht


1.
Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. Bei Ortsterminen kann vom Tragen der Amtstracht abgesehen werden, sofern der Richter dies für angezeigt hält.

2.
Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist und dies der Richter für geboten hält. Bei staatsanwaltschaftlichen Amtshandlungen gilt Entsprechendes.

3.
Richter anderer Gerichtsbarkeiten, die bei den ordentlichen Gerichten oder bei diesen angegliederten Gerichten mitwirken, tragen die für ihre Gerichtsbarkeit bestimmte Amtstracht. Die Handelsrichter und die nach der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Notare tragen die Amtstracht der Berufsrichter. Die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und der als Protokollführer mitwirkende Rechtsanwalt tragen die Anwaltsrobe.

IV. Beschaffung der Amtstracht


1.
Die Beschaffung der Amtstracht ist grundsätzlich Sache des Trägers.

2.
Die Amtstracht für Referendare, Beamte des gehobenen Justizdienstes und für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann aus Haushaltsmitteln beschafft werden.

V. Schlussbestimmungen


Es werden aufgehoben die AVen d. JM vom 5. und 6. Februar 1963 (3152 - I B. 5 bzw. 5.1), die RV d. JM v. 14. Mai 2003 (3152 - I A. 1) und die VO vom 16. Juli 1957 (SGV. NRW. 305).