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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Verfahren der Gerichte nach Artikel 100 GG und nach Artikel 126 GG
RV d. JM vom 21. November 2006 (1000 - II. 57)

1

1.1
Hat das Gericht beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 100 Abs. 1 und 2 GG oder Artikel 126 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11, 12, 14, §§ 80, 84 oder 86 Abs. 2 BVerfGG zu beantragen, so leitet die/der Vorsitzende die Akten dem Bundesverfassungsgericht unmittelbar zu (§ 80 Abs. 1 BVerfGG). Die Zuleitung erfolgt mittels eines von der/dem Vorsitzenden zu unterschreibenden Begleitschreibens. Dieses wird Bestandteil der Akten des Bundesverfassungsgerichts; eine beglaubigte Abschrift ist als Versendungsbeleg zurückzubehalten.

1.2
Der Vorlagebeschluss ist zu begründen (§ 80 Abs. 2 BVerfGG). Die Urschrift bleibt Bestandteil der Gerichtsakte.

1.3
Dem Begleitschreiben sind außer den Akten eine beglaubigte und drei einfache Abschriften des Antrages für das Bundesverfassungsgericht beizufügen.

2
In Strafsachen gilt Nr. 190 RiStBV.

3
Diese Rundverfügung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft. Die Rundverfügung vom 27. Mai 1986 (1000 - II A. 57) tritt mit Ablauf des 30. November 2006 außer Kraft.