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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Dienstkleidungszuschuss
AV d. JM vom 18. Februar 1986 (2103 - I B. 3)
- JMBl. NW S. 61 -

I.

DIESE VORSCHRIFT GILT NUR FÜR DEN JUSTIZWACHTMEISTERDIENST.


1.
Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten sowie des Justizwachtmeisterdienstes, die zum Tragen der vollen Dienstkleidung uneingeschränkt verpflichtet sind, erhalten einen widerruflichen Dienstkleidungszuschuss. Inwieweit eine uneingeschränkte Verpflichtung zum Tragen der vollen Dienstkleidung besteht, bestimmt sich nach der Dienstkleidungsvorschrift der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (DKLV NW).

2.
Der Zuschuss beträgt für männliche und weibliche Bedienstete ab dem 1. Januar 1997 jährlich 480,-- DM (monatlich 40,-- DM).
(Fn 1) Der Zuschuss wird in monatlichen Teilbeträgen im voraus gezahlt; bei der Bemessung der Versorgungsbezüge bleibt er außer Betracht.

3.
Bedienstete, die aufgrund der Dienstkleidungsvorschrift wegen körperlicher Behinderung von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung befreit worden sind, erhalten den in Nr. 2 festgesetzten Dienstkteidungszuschuss in halber Höhe, sofern sie wenigstens den in der Dienstkleidungsvorschrift vorgeschriebenen Dienstrock und das vorgeschriebene Hemd mit Binder (bzw. das Blouson) tragen.

4.
Der Zuschuss wird vom Ersten des Monats an, in dem der Bedienstete eine mit der Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung verbundene Beschäftigung antritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem diese Beschäftigung endet. Hiernach entfällt die Zahlung des Dienstkleidungszuschusses z. B. auch bei vorläufiger Dienstenthebung (§ 91 DO NW) und bei Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 Abs. 1 LBG).

5.
Der Zuschussempfänger erhält den Zuschuss weiter, wenn er nur vorübergehend in einem anderen Dienstzweig der Justizverwaltung beschäftigt wird, für den eine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung nicht besteht, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten. Dies gilt auch für den Fall der Ableistung des Vorbereitungsdienstes für eine solche Laufbahn.

6.
Tritt für den Bediensteten erstmalig die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung ein oder wird eine neue Dienstkleidung eingeführt, so kann ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Dienstbezüge bzw. Vergütung bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrages des Dienstkleidungszuschusses gewährt werden, sobald er die Rechnung über die neubeschaffte Dienstkleidung vorlegt. Der Vorschuss ist durch Einbehaltung der jeweils fälligen Teilbeträge des Dienstkleidungszuschusses zu tilgen.

Absatz 1 gilt entsprechend für jede weitere Beschaffung von Dienstkleidung; ein neuer Vorschuss darf jedoch erst nach Abdeckung eines etwa früher aus gleichem Anlass bewilligten Vorschusses gewährt werden.

7.
Die Änderungsmitteilung für die Bewilligung des Vorschusses und des Dienstkleidungszuschusses an das Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen erlässt der Leiter der Beschäftigungsbehörde. Dieser ist dafür verantwortlich, dass der Zuschuss nur solange gewährt wird, wie die Voraussetzungen dafür fortbestehen. Fallen diese weg, so ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen entsprechend zu verständigen. Die Auszahlung des Dienstkleidungszuschusses, der zusammen mit den Dienstbezügen bzw. Vergütungen gezahlt wird, sowie die Auszahlung und Abwicklung des Vorschusses obliegen dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen. (Fn 2)

8.
Bei Abordnung eines Beamten oder einer nichtbeamteten Kraft an eine andere Beschäftigungsbehörde hat der Leiter dieser Behörde die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses zu überwachen. (Fn 2)

9.
Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat darüber zu wachen, dass die zum Tragen der Dienstkleidung verpflichteten Beschäftigten eine im ordentlichen Zustand befindliche Dienstkleidung besitzen und sie vorschriftsmäßig tragen. Kommt ein Zuschussempfänger trotz Aufforderung diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so hat der Leiter der Beschäftigungsbehörde - unbeschadet dienstaufsichtlicher Prüfung - die Einstellung der Zahlung des Dienstkleidungszuschusses durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen zu veranlassen. Der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat ferner auch in sonstigen Fällen, in denen die Einstellung der Zahlung des Dienstkleidungszuschusses (vgl. Nr. 4 Satz 2) oder seine Kürzung (vgl. Nr. 3) in Betracht kommt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. (Fn 2)

II.


Die allgemeinen Verfügungen vom
25. November 1971 (JMBl. NW 1972 S. 1),
26. Januar 1976 (JMBl. NW S. 49),
8. Juni 1979 (JMBl. NW S. 158),
19. Februar 1981 (JMBl. NW S. 73) und
18. Juni 1985 (JMBl. NW S. 158) werden aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d.JM vom 25.02.1997 (2103 - I B. 3) - JMBl. NW. S. 74 -

   Fn2: Geändert durch AV d. MIJ vom 26.10.1998 (2103 - I B. 3) - JMBl. NW S. 297; in Kraft getreten am 01.01.1999.