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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Berücksichtigung von Zeiten eines Arztbesuchs
(§ 12 AZVO)
RV d. JM vom 11. Juli 2007 (2043 - Z. 11)

1. Allgemein


Ist eine feste Arbeitszeit angeordnet (§ 13 AZVO) oder sind Kernzeiten innerhalb eines Arbeitszeitrahmens vereinbart worden (§ 14 AZVO), so sind die Zeiten eines Arztbesuchs einschließlich Wegezeiten grundsätzlich außerhalb der festen Arbeitszeit bzw. der Kernzeiten zu legen. Nur wenn dies nicht möglich ist, wird die Abwesenheit innerhalb der festen Arbeitszeit bzw. der Kernzeiten auf die Arbeitszeit angerechnet (§ 12 Abs. 1 AZVO).
Dem Arztbesuch gleich gestellt sind ärztlich verordnete Behandlungsmaßnahmen.

2. Regelung zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AZVO


Ist ein Arztbesuch außerhalb einer festgelegten Kern/Servicezeit notwendig und fallen aus diesem Grund innerhalb von einer Woche bei vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten Minderzeiten von über 4 Stunden an (Grenzwert), so sind die den Grenzwert übersteigenden Zeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist der Grenzwert nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 AZVO zu bestimmen.
Die Anrechnung ist schriftlich zu beantragen. Eine ärztliche Bescheinigung kann verlangt werden, wenn dies im Einzelfall geboten erscheint.
Für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden, soweit dies durch die Art der Behinderung geboten ist.
Die Rahmenvereinbarung im Sinne von § 83 SGB IX zur Integration schwerbehinderter Menschen im Bereich der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2005 und die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums vom 14.11.2003 - 25-5.35.00-5/03) sind zu beachten.