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Überleitungsbestimmungen
bei Änderung von Amtsgerichtsbezirken
AV d. JM vom 20. März 2008 (3200 - I. 54)
- JMBl. NW S. 97 -
in der Fassung vom 24. Oktober 2013


I.


Bei der Änderung von Amtsgerichtsbezirken wird das Übernahmegericht besonders bestimmt. Im Übrigen ist bei der Überleitung der Geschäfte - soweit nicht in einem Gerichtsauflösungsgesetz bzw. einer hierzu erlassenen Durchführungsverordnung besonders geregelt - wie folgt zu verfahren.

1. Bekanntmachungen

Die in der Zuständigkeit der Amtsgerichte eintretenden Änderungen sind in den örtlichen Tageszeitungen bekannt zu machen. Die von den Änderungen betroffenen Amtsgerichte bereiten die Bekanntmachung im gegenseitigen Einvernehmen vor; federführend ist, soweit es sich um Aufhebungen handelt, das Übernahmegericht, bei sonstigen Bezirksänderungen das aufnehmende Gericht.
Soweit am Sitz aufgehobener Amtsgerichte vorerst Zweigstellen oder Nebenstellen bestehen bleiben, ist darauf hinzuweisen, für welchen Bezirk und in welchem Umfang die amtsgerichtlichen Geschäfte dort wahrgenommen werden. Spätere Änderungen im Umfang der Zweig- oder Nebenstellengeschäfte sind entsprechend bekannt zu geben.
Der Inhalt der Veröffentlichungen ist außerdem durch Aushang an der Gerichtstafel und in ortsüblicher Weise in den von den Änderungen betroffenen Gemeinden sowie den von den Änderungen betroffenen Katasterämtern (Fn 1) bekannt zu geben.

2. Benachrichtigung der Post- und Telekommunikationsdienstleister

Die aufgehobenen Amtsgerichte, in deren Gebäuden Zweigstellen oder Nebenstellen nicht bestehen bleiben, benachrichtigen die zuständigen Postdienstleister, dass vom Zeitpunkt der Aufhebung an alle an sie gerichteten Post- und Paketsendungen an die Übernahmegerichte weiterzuleiten sind. Sie benachrichtigen außerdem die Telekommunikationsdienstleister, damit deren Auskunftsstellen Rechtsuchende an das zuständige Amtsgericht verweisen können.

3. General-, Sammel- und Personalakten

General- und Sammelakten der aufgehobenen Gerichte sind an das Übernahmegericht abzugeben; soweit Zweig- und Nebenstellen eingerichtet werden, verbleiben die General- und Sammelakten bei der Zweig- oder Nebenstelle bis zu deren Aufhebung.
Sammelakten und Blattsammlungen über Dienstgebäude, die von der Allgemeinen Finanzverwaltung übernommen werden, sind an diese abzugeben.
Laufende Personalakten sind dem Übernahmegericht oder der Behörde, bei welcher der Bedienstete nach der Aufhebung beschäftigt wird, zuzuleiten. Weggelegte Personalakten sind an das Übernahmegericht abzugeben. Soweit Zweig- oder Nebenstellen eingerichtet werden, sind die Personalakten an das Hauptgericht abzugeben.

4. Grundbücher

Die aufgehobenen und die Amtsgerichte, deren Bezirk geändert ist, geben die Grundbücher mit Grundakten, Sammelakten und soweit noch vorhanden die Verzeichnissen und Karteien an die in Zukunft zuständigen Gerichte ab. Die Vorschriften der Grundbuchverfügung bleiben unberührt. Das Tagebuch der aufgehobenen Amtsgerichte ist an das Übernahmegericht abzugeben; ist das Tagebuch nach Gemarkungen gesondert geführt worden, so ist es bei mehreren Aufnahmegerichten gemarkungsweise an das jeweils zuständige Amtsgericht abzugeben. Im elektronischen Grundbuch ist die Freischaltung der übernehmenden Gericht für die übernommenen Gemarkungen auf Anforderung durch die mit der Programmpflege befassten Stellen zu veranlassen.
Die Abgabe unterbleibt, wenn aufgehobene Gerichte als Zweig- oder Nebenstellen für das Grundbuch beibehalten werden.

5. Register

Die öffentlichen Register der aufgehobenen Gerichte und die Namenverzeichnisse werden an die aufnehmenden Gerichte abgegeben bzw. - soweit diese (zentral) in elektronischer Form geführt werden - freigeschaltet. Die Freischaltung ist durch die mit der Programmpflege befassten Stellen zu veranlassen. Sofern der Bezirk auf mehrere Gerichte verteilt wird, sind die Register, wenn sie aufteilbar sind (z. B. Karteiform) aufzuteilen, im Übrigen an das Übernahmegericht abzugeben. Dieses erteilt den weiteren aufnehmenden Gerichten soweit möglich beglaubigte Auszüge der ihren Bezirk betreffenden Eintragungen.
Die Abgabe unterbleibt, wenn aufgehobene Gerichte als Zweig- oder Nebenstellen für das Registergericht bestehen bleiben.
Die öffentlichen Register der in ihrem Bezirk geänderten Gerichte verbleiben bei den abgebenden Gerichten. Soweit die Register aufteilbar sind, werden sie für die umgegliederten Gebietsteile an das aufnehmende Gericht abgegeben bzw. - soweit diese (zentral) in elektronischer Form geführt werden - freigeschaltet. Im Übrigen erteilt das abgebende Gericht hierfür dem aufnehmenden Gericht soweit möglich beglaubigte Auszüge der dessen Bezirk betreffenden Eintragungen.
Für alle sonstigen Register, Verzeichnisse, Kalender und dergleichen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

6. Verfügungen von Todes wegen

Die aufgehobenen Gerichte, deren Bezirk ungeteilt nur einem Aufnahmegericht zugeordnet wird, geben die Verfügungen von Todes wegen an ihr Aufnahmegericht ab, das auch das Erbrechtsregister und das Verwahrungsbuch erhält. Nr. 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die aufgehobenen Gerichte, deren Bezirke auf mehrere Aufnahmegerichte aufgeteilt werden, geben die Verfügungen von Todes wegen an das jeweils zuständige Aufnahmegericht, das Erbrechtsregister, das Verwahrungsbuch und das dazu gehörende Namenverzeichnis (Nachlasskartei) jedoch an das Übernahmegericht ab. Im Erbrechtsregister ist zu vermerken, welche Verfügungen an ein anderes als das Übernahmegericht abgegeben worden sind. Das Übernahmegericht erteilt den anderen Aufnahmegerichten soweit möglich beglaubigte Auszüge der ihren Bezirk betreffenden Eintragungen im Erbrechtsregister sowie Zweitstücke der dazu gehörenden Karteikarten des Namenverzeichnisses.
Soweit am Sitz aufgehobener Gerichte vorerst Zweig- oder Nebenstellen bestehen bleiben, können die Präsidenten der Land- oder Amtsgerichte von Absatz 1 abweichende Bestimmungen treffen.
Die übernommenen Verfügungen von Todes wegen sind - soweit erforderlich - bei den Aufnahmegerichten in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Der Hinterlegungsschein des aufgehobenen Gerichts ist gegen Erteilung eines neuen zu den Akten einzuziehen. Im Übrigen ist gemäß XVII/1 MiZi zu verfahren.

7. Weggelegte Akten

Erledigte, aber noch aufzubewahrende Akten der aufgehobenen Gerichte sind an die Übernahmegerichte abzugeben. Nr. 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

8. Zählkarten-Statistik

Die aufgehobenen Gerichte führen alle im Zeitpunkt der Aufhebung vorhandenen Zählkarten über unerledigte Verfahren der Schlussbehandlung zu. In diesem Falle ist die Position "Abgabe innerhalb des Gerichts" anzukreuzen; die folgenden Abschnitte der Zählkarte bleiben unausgefüllt. Bei den Aufnahmegerichten werden für die noch nicht erledigten Verfahren neue Zählkarten angelegt.

9. Gerichtszahlstellen

Die Postgirokonten der Zahlstellen der aufgehobenen Amtsgerichte, die nicht Zweig- oder Nebenstellen bleiben, werden vorerst weiter geführt, damit auslaufende Zahlungen (vor allem Raten) noch über dieses Konto abgewickelt werden können. Die Postgirounterlagen, insbesondere das Kontogegenbuch, sind mit dem Tage der Aufhebung abzuschließen und dem Übernahmegericht zur Weiterführung zu übersenden. Dieses löst das Konto nach einer Übergangsfrist von drei Monaten auf. Soweit über diesen Zeitpunkt hinaus mit Einzahlungen auf das Postgirokonto zu rechnen ist, sind die Zahlungspflichtigen rechtzeitig zu unterrichten, dass sie ihre weiteren Zahlungen auf das Konto der Gerichtszahlstelle des Übernahmegerichts zu leisten haben.
Die aufgehobenen Amtsgerichte, an deren Sitz Zweigstellen oder Nebenstellen nicht bestehen bleiben, benachrichtigen die zuständigen Postgiroämter, dass vom Zeitpunkt der Aufhebung an alle für sie bestimmten Sendungen an die Übernahmegerichte zu leiten sind.
Die Präsidenten der Landgerichte ordnen die Abwicklung des Zahlstellenbestandes (Bargeld, Kostenmarken) an, die nach näherer Weisung des Leiters der Gerichtskasse durchzuführen ist.
Soweit am Sitz aufgehobener Amtsgerichte Zweig- oder Nebenstellen beibehalten werden, behalten sie die Zahlstelle. Diese führt die Bezeichnung "Zahlstelle der Zweigstelle (Nebenstelle) X des Amtsgerichts Y". Die Postgirokonten der aufgehobenen Gerichte sind entsprechend zu ändern.

10. Siegel und Stempel

Die Siegel (Prägestöcke) und Stempel der aufgehobenen Amtsgerichte sind vom Übernahmegericht zu vernichten. Die Vernichtungsverhandlungen sind zu den Generalakten zu nehmen.
Die Zweigstellen und Nebenstellen führen Siegel und Stempel des Hauptgerichts ohne Zusatz.

11. Maschinen, Geräte, Einrichtungsgegenstände, Schreib- und Bürobedarf

Die bei den aufgehobenen Gerichten vorhandenen Maschinen, Geräte, Einrichtungsgegenstände, Schreib- und Büromaterialien usw. sind von den Übernahmegerichten zu übernehmen, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts keine andere Anordnung trifft.

12. Dienstgebäude und Fernsprechanlagen

Mietverhältnisse für angemietete Gerichtsgebäude oder Teilanmietungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzulösen.
Gemietete Fernsprechanlagen und Telefonleitungen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzugeben. Verwaltungseigene Anlagen in landeseigenen Gebäuden sind mit zu übergeben, sofern nicht im Einzelfalle Eigenbedarf besteht. Im Übrigen sind die Fernsprechanlagen bestmöglich zu verwerten.

II.


Die AV vom 30. Mai 1986 (3200 - I B.54) - JMBl. NW S.153 wird aufgehoben.

III.


Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.





Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 24. Oktober 2013. Die AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.