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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Durchführung des Gesetzes
über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
RV d. JM vom 7. September 1999 (2106 - I B. 2)
RV d. JM vom 6. Februar 1997 (2106 - I B. 2)

(Fn 1)

Nachstehenden im MBl. NRW. 1999 S. 895 veröffentlichten Runderlass des Finanzministeriums vom 9.6.1999 gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLG)

Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis erhalten ab 1. Januar 1999 keine vermögenswirksame Leistung des Dienstherrn mehr. Auf Wunsch der beurlaubten Beamten können die Nettobeträge eines ggf. zustehenden Urlaubsgeldes und/oder einer jährlichen Sonderzuwendung weiterhin als einmalige vermögenswirksame Leistungen an das Unternehmen bzw. Institut zur Anlage überwiesen werden.

Für Beamtinnen und Beamte im Erziehungsurlaub mit Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis besteht Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ab 1. Januar 1999 nur auf Grund der Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 2 VermLG). Sie erhalten somit in der Regel 6,50 DM monatlich (Ausnahme: bei Unterschreiten der 1.900 DM-Grenze - bei Vollzeit - 13 DM), unabhängig vom Umfang der Beschäftigung vor Beginn des Erziehungsurlaubs.

Von der Neuregelung weiterhin unberührt bleiben etwaige Ansprüche aus einer Teilzeitbeschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis während des Erziehungsurlaubs.

Nach dem neuen § 2 Abs. 3 Satz 2 VermLG richtet sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistung für nach dem Ersten eines Monats ernannte Beamtinnen bzw. Beamte nach den Verhältnissen am Tag des Beginns des Dienstverhältnisses. Dies gilt entsprechend bei Aufnahme des Dienstes nach Beendigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. RV. d. JM v. 28.06.2000. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLGVwV) durch die 1. VermLGÄndVwV vom 24.1.2000 (GMbl. S. 122) mit wirkung vom 1.1.2000 der geltenden Rechtslage angepasst. Demzufolge wird mein Runderlass v. 27.12.1996 (MBl. NRW. 1997 S. 76, SMBl. NRW. 20320) geändert (s. RV d. JM v. 6.2.1997 - 2106 - I B. 2).