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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Ansatz und Einziehung der Kosten des Strafverfahrens
bei Verurteilung zu Freiheitsstrafen
RV d. JM vom 14. April 2009 (5661 - Z. 18)
in der Fassung vom 25. Januar 2016



1
Auf die Bemühungen um eine baldige und dauerhafte Resozialisierung von Verurteilten ist auch bei der Geltendmachung der im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten Rücksicht zu nehmen.

1.1 (Fn 1)
Sofern nicht aufgrund des Akteninhalts nach § 10 Abs. 1 KostVfg vom Kostenansatz abzusehen ist („wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig oder ihm aus anderen Vorgängen bekannt ist oder wenn sich der Kostenschuldner dauernd an einem Ort aufhält, an dem eine Beitreibung keinen Erfolg verspricht“), veranlasst die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte unverzüglich nach Fälligkeit die Einziehung der Kosten. 

1.2
Bei der Inanspruchnahme der Schuldnerin oder des Schuldners ist einer Wiedergutmachung des Schadens, der durch die abgeurteilte Tat verursacht wurde, regelmäßig der Vorrang einzuräumen. Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ´kann die Vollstreckungsbehörde (Fn 1) auch prüfen, ob von Amts wegen Stundung zu gewähren ist (Nr. 3.1.1 der Anlage 3 zu Nr. 5.2 zu § 79 LHO).

1.3 (Fn 1)
Ist die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner der Aufsicht und Leitung eines Ambulanten Sozialen Dienstes unterstellt, unterrichtet die Kostenbeamtin oder der Kostenbeamte diesen über die Höhe der angesetzten Kosten.

1.4
Ist die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner zu Freiheitsentzug ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden, wird sie oder er durch ein der Reinschrift der Kostenrechnung beizufügendes Merkblatt nach Vordruck Kost 5 (Anlage) (Fn 1) darüber unterrichtet, dass und unter welchen Voraussetzungen Erlass oder Stundung der im Strafverfahren entstandenen Gerichtskosten bewilligt werden kann. Die Kostenrechnung ist in den zuvor genannten Fällen mit dem Hinweis "Merkblatt" zu versehen.

2
Die RV d. JM vom 7. Oktober 1983 (5661 - I B. 18) wird aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 25. Januar 2016. Die RV tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.