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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Einsichtgewährung in Prüfungsakten
AV d. JM v. 8. November 1971 (2050 - I B. 24) - JMBl. NW S. 279 -

1.
Wer an einer Laufbahnprüfung vor einem Prüfungsausschuß der Justizverwaltung teilgenommen hat, darf seine vollständigen Prüfungsakten einsehen.

2.
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Verkündung des Prüfungsergebnisses bei der Behörde zu stellen, bei der die Prüfungsakten verwahrt werden. Liegen besondere Gründe vor, so kann die Einsicht bei einer anderen Behörde gestattet werden.

3.
Die Prüfungsakten sind in Gegenwart eines Beamten während der Dienststunden einzusehen. Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.

4.
Bei der Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Prüfungsakten oder auszugsweise Abschriften gefertigt werden.

5.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 6 Juristenausbildungsgesetz bleibt unberührt.