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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Justizministerialblatt
AV d. JM vom 27. November 2009 (1202 - Z. 4)
- JMBl. NRW S. 277 -
in der Fassung vom 28. Februar 2011


I.

In dem jeweils am 1. und 15. eines Monats erscheinenden Justizministerialblatt NRW werden folgende Personalnachrichten bekanntgegeben:

1
bei Angehörigen des höheren Dienstes:
Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Ausscheiden (Entlassung, Verlust der Beamtenrechte usw.), Ruhestand;

2
bei den übrigen Beamtinnen und Beamten:
wie zu Nr. 1, jedoch mit Ausnahme der Personalveränderungen  bis einschließlich zur  Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit – abgesehen von den Fällen einer Beförderung während der Probezeit gem. § 21 Abs. 3 LBG - und der Versetzungen innerhalb des Geschäftsbereichs des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen;

3
bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Notarinnen/Notaren:
Zulassung und Löschung als Anwältin/Anwalt, Bestellung zur Anwaltsnotarin/zum Anwaltsnotar, Bestellung zur Notarin/zum Notar, Verlegung des Amtssitzes, Erreichen der Altersgrenze (§ 48 a BNotO), Entlassung aus dem Amt, Erlöschen des Amtes aus anderen Gründen.

II.


Für die Berichte zur Veröffentlichung von Personalnachrichten nach Abschnitt I Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 dieser Verfügung sind zuständig das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwaltschaften, die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen einschließlich Ausbildungszentrum der Justiz, die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Justizvollzugbehörden einschließlich Justizvollzugskrankenhaus für ihren jeweiligen Geschäftsbereich. Ausgenommen hiervon sind die Zulassung und Löschung als Anwältin/Anwalt. Insoweit sind die Rechtsanwaltskammern für ihren jeweiligen Kammerbezirk zuständig.

Alle hiernach im JMBl. NRW bekanntzugebenden Personalveränderungen sind laufend zu erfassen und jeweils spätestens zum 5. und 20. eines Monats in elektronischer Form als Word-Dokument an die Redaktion des Justizministerialblattes Nordrhein-Westfalen zu übersenden. Dabei sind folgende Formatierungen zu beachten:

Schrift: Arial
Größe: 12 pt
Zeilenabstand: einzeilig
Blocksatz

Es sind weder Fettdruck noch Unterstreichungen vorzunehmen.

Die Veröffentlichung der Personalveränderungen erfolgt für die einzelnen Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften, für den Justizvollzugsdienst sowie die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen in nachstehender Reihenfolge:
Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften, und zwar getrennt für jeden Oberlandesgerichtsbezirk, Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichte, Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, und zwar getrennt für jeden Landesarbeitsgerichtsbezirk, Justizvollzug, Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen.

Innerhalb der Oberlandesgerichtsbezirke erfolgt die Veröffentlichung der Personalveränderungen in nachstehender Reihenfolge:

Gerichte einschließlich Richterinnen/Richter auf Probe,
Staatsanwaltschaften einschließlich Richterinnen/Richter auf Probe,
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare.

III.


Die zur Veröffentlichung bestimmten Personalveränderungen werden für die unter Abschnitt I. genannten Personengruppen in der Reihenfolge des Abschnitts II. zusammengefasst.

Hierbei ist zu beachten:

Dienst- und Amtsbezeichnungen sowie Orte sind auszuschreiben. Dabei sind allerdings Behördenbezeichnungen sowie Zusätze wie die Besoldungsgruppe abzukürzen.

Bei Personalveränderungen ist die Besoldungsgruppe anzugeben, sofern bei derselben Amtsbezeichnung die Einstufung in unterschiedliche Besoldungsgruppen möglich ist.

Bei Beförderungen ist der frühere Dienstort anzugeben, sofern dieser sich ändert oder sofern es im Einzelfall zur Klarstellung erforderlich erscheint.

Innerhalb derselben Amtsbezeichnung sind mehrere Betroffene zunächst nach Dienstorten zusammenzufassen und dann innerhalb der jeweiligen Dienstorte ungeachtet des Geschlechts alphabetisch zu ordnen. Dabei sind die Dienstorte ebenfalls alphabetisch aufzuführen. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Personalnachrichten zu Abschnitt I Nr. 3 dieser Verfügung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstortes das Zulassungsgericht bzw. der Amtssitz tritt.

Bei Entfernung aus dem Dienst im förmlichen Disziplinarverfahren, bei Ausscheiden gemäß § 24 DRiG, § 24 BeamtStG und bei Entlassung nach § 22 Abs. 2 und 3 DRiG ist der Grund des Ausscheidens nicht anzugeben.

IV.


1
Die Veröffentlichung von Personalnachrichten im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in der bisher gewohnten Weise setzt

1.1
bei Richtern und Beamten (einschließlich Staatsanwälten) nach § 88 Abs. 2 Satz 1 LBG (bei Richtern in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LRiG) die Einwilligung der Betroffenen und

1.2
bei Rechtsanwälten und Notaren nach § 16 DSG NW die rechtzeitige vorherige Unterrichtung unter Hinweis auf ein Widerspruchsrecht

voraus.

2
Demgemäß ist wie folgt zu verfahren:

2.1 (Fn 1)
Richter und Beamte

Richter und Beamte  geben bei jeder zu veröffentlichenden Personalveränderung  eine Erklärung darüber ab, ob sie sich mit der Veröffentlichung im JMBl. NRW einverstanden erklären. Diese Erklärung ist bei jeder zu veröffentlichenden Personalveränderung erneut abzugeben und gesondert von den Personalakten aufzubewahren. Dem Unterzeichner oder der Unterzeichnerin der Erklärung ist eine Kopie der Erklärung auszuhändigen. Die Erklärung soll folgenden Wortlaut haben:

Anlage

2.2 (Fn 1)
Rechtsanwälte und Notare

Bei der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder einem Wechsel der örtlichen Zulassung (sofern die Erstzulassung nicht in Nordrhein-Westfalen erteilt worden ist) soll die Bewerberin oder der Bewerber bei der Aushändigung der Urkunde darüber belehrt werden, dass die Veröffentlichung von sie oder ihn betreffenden Personalveränderungen im über das Internet weltweit dauerhaft und unbeschränkt einsehbare JMBl. NRW erfolgen wird, solange sie oder er einer Veröffentlichung nicht widerspricht.

Ein beabsichtigter Widerspruch sollte möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Personalveränderung gegenüber dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer erklärt werden, in dessen Bezirk die Zulassung erfolgt.

Dasselbe gilt für neu zu bestellende Notare mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Erklärung an den Präsidenten des Landgerichts zu richten ist, in dessen Bezirk der Amtssitz des Betroffenen liegt. Nach Ablauf einer weiteren Woche soll die Veröffentlichung in die Wege geleitet werden.

In jedem nach Abschnitt II. zu erstattenden Bericht ist ausdrücklich anzugeben, dass die Betroffenen der Veröffentlichung der sie betreffenden Personalveränderung zugestimmt bzw. - bei Rechtsanwälten und Notaren - nach entsprechender Unterrichtung nicht widersprochen haben.

V.


Diese AV tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2010 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt werden die Allgemeine Verfügung vom 1. April 2000 (1202 - I A. 4) – JMBl. NRW S. 73 - und 2. November 1994 (1202 - I A 6) – JMBl. NRW S. 266 - aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 28. Februar 2011 - JMBl. NRW S. 59 -. Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.