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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Dienstordnung für das Gesundheitswesen
in den Justizvollzugsanstalten
des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG)
AV d. JM vom 29. Dezember 2009 (4550 - IV. 85)
JMBl. NRW S. 26
in der Fassung vom 7. Mai 2010


Inhaltsübersicht


Teil 1 Ärztlicher Dienst, Krankenpflegedienst und medizinisches Assistenzpersonal
Kapitel 1 Ärztlicher Dienst
1 Ärztliche Versorgung
2 Fachaufsicht
3 Dienstaufsicht
4 Weisungsrecht
5 Aufgabenverteilung
Kapitel 2 Krankenpflegedienst und medizinisches Assistenzpersonal
6 Krankenpflegedienst
7 Rechnungswesen
8 Versorgung der Gefangenen
9 Führung des Buchwerks
10 Gesundheitsakten
11 Medizinisch-technische Maßnahmen
12 Erste Hilfe in Notfällen
13 Medizinisches Assistenzpersonal
Teil 2 Gesundheitsfürsorge
Kapitel 1 Allgemeine Gesundheitsfürsorge
14 Sprechstunden des ärztlichen Dienstes
15 Injektionen
16 Aufnahmeuntersuchung, Entlassungsuntersuchung
17 Transportfähigkeit, Behandlungsanweisungen
18 Gewichtskontrollen
19 Früherkennung von Krankheiten, gesunde Lebensführung (Prävention)
20 Gesundheitsbehördliche Überwachung, Gesundheitsschutz, Hygiene und Desinfektion
21 Hilfstätigkeiten Gefangener im Krankenpflegebereich
22 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
23 Ernährung der Gefangenen
24 Küchentauglichkeitsuntersuchungen
25 Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände
26 Unfälle
27 Mitwirkung des ärztlichen Dienstes
28 Rechnungsprüfung
Kapitel 2 Allgemeine ärztliche Versorgung
29 Art und Umfang der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung
30 Krankmeldungen, Arbeitsfähigkeit
31 Hinzuziehung anderer Ärztinnen und Ärzte
32 Ausführung zu ärztlicher Behandlung
33 Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
34 Behandlung in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges
35 Schwangerschaft, Entbindung
36 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
37 Vollzugsuntauglichkeit
38 Schwere Erkrankungen und Todesfälle
Kapitel 3 Arzneimittel, medizinisches Verbrauchsmaterial und Geräte
39 Ausschreibung, Beschaffung und Bestellung
40 Aufbewahrung von Arznei- und Betäubungsmitteln
41 Arzneimittelstellen
42 Verordnung und Ausgabe von Arzneimitteln
43 Arzneimittel zur Empfängnisverhütung
44 Aussonderung, Vernichtung und Rückgabe
Kapitel 4 Sonstige ärztliche Versorgung
45 Ambulante Krankenpflege im Urlaub
46 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
Teil 3 Schlussbestimmungen
47 Entsprechende Anwendung im Vollzug des Jugendarrestes
48 Anlagen
49 Aufhebung von Rundverfügungen
50 Inkrafttreten
Anlage zu Nr. 1 DOG
Anlage zu Nr. 20 DOG
Anlage zu Nr. 20 DOG
Anlage zu Nr. 20 DOG

Teil 1

Ärztlicher Dienst, Krankenpflegedienst
und medizinisches Assistenzpersonal

Kapitel 1
Ärztlicher Dienst

1
Ärztliche Versorgung



(1)
Die ärztliche Versorgung Gefangener im Justizvollzug wird von hauptamtlichen, nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen und Ärzten (ärztlicher Dienst) wahrgenommen.

(2)
Verfügt eine Justizvollzugsanstalt nicht über einen hauptamtlichen ärztlichen Dienst, sollen die Aufgaben dem ärztlichen Dienst einer anderen Justizvollzugsanstalt als weiteres Hauptamt oder in Ausnahmefällen als Nebenamt übertragen werden. Ansonsten sind die Aufgaben des ärztlichen Dienstes vertraglich einer anderen Ärztin (Vertragsärztin) oder einem anderen Arzt (Vertragsarzt) zu übertragen. Der Vertrag (Anlage Mustervertrag Vertragsarztvertrag (Fn 1)) bedarf der vorherigen Zustimmung des Justizministeriums. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für urlaubsbedingte Abwesenheiten oder andere nicht nur kurzfristige Verhinderungen des hauptamtlichen ärztlichen Dienstes.

(3)
Der ärztliche Dienst wird von dem Krankenpflegedienst, medizinischem Assistenzpersonal und den übrigen Bediensteten des Justizvollzuges unterstützt. Diese haben ebenso wie der ärztliche Dienst über Sachverhalte und Umstände, die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit anvertraut oder auf andere Weise bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

2
Fachaufsicht


(1)
Der ärztliche Dienst, der Krankenpflegedienst und das medizinische Assistenzpersonal unterstehen der Fachaufsicht des Justizministeriums.

(2)
Die die Fachaufsicht ausübenden Ärztinnen und Ärzte sind berechtigt, die medizinischen Unterlagen des ärztlichen Dienstes auch ohne Zustimmung der Gefangenen einzusehen.

3
Dienstaufsicht


(1)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter (Anstaltsleitung) ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des ärztlichen Dienstes, des Krankenpflegedienstes und des medizinischen Assistenzpersonals. Diese unterstehen nicht fachlichen Weisungen der Anstaltsleitung.

(2)
Die Anstaltsleitung kann in fachlichen Angelegenheiten, die sich ihrer Beurteilung entziehen, Auskunft verlangen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben Gefangener oder Dritter erforderlich ist. Sie kann mit Zustimmung der betroffenen Gefangenen deren Gesundheitsakten einsehen.

(3)
Die Anstaltsleitung setzt den Vollzug einer Maßnahme des ärztlichen Dienstes aus und führt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbei, wenn die Maßnahme nach ihrer Überzeugung die Sicherheit der Anstalt gefährdet und der ärztliche Dienst auch nach Gegenvorstellung auf der Durchführung der Maßnahme besteht; die Anstaltsleitung kann den Vollzug auch dann aussetzen, wenn die Maßnahme die Ordnung der Anstalt gefährdet oder im Übrigen gegen Vorschriften verstößt. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung einer oder eines Gefangenen führt die Anstaltsleitung unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbei, ohne den Vollzug der Maßnahme auszusetzen.

4
Weisungsrecht


Der ärztliche Dienst ist Vorgesetzter der Bediensteten des Krankenpflegedienstes und des medizinischen Assistenzpersonals und kann diesen in fachlichen Angelegenheiten Weisungen erteilen. Er beaufsichtigt sie und fördert sie fachlich.

5
Aufgabenverteilung


(1)
Sind in einer Justizvollzugsanstalt mehrere Angehörige des ärztlichen Dienstes eingesetzt, verteilt die Anstaltsleitung deren Dienstgeschäfte. Sie kann diese Aufgabe einer Koordinatorin oder einem Koordinator des ärztlichen Dienstes übertragen. Die Bestellung einer Koordinatorin oder eines Koordinators ist regelmäßig erforderlich, wenn in einer Justizvollzugsanstalt mindestens drei Angehörige des ärztlichen Dienstes tätig sind.

(2)
Zu den Aufgaben der Koordination gehören namentlich:
1.
die zweckmäßige Organisation der Sprechstunden,
2.
die fachliche Zuordnung bestimmter ärztlicher Aufgaben,
3.
die Organisation der medizinischen Versorgung außerhalb der Sprechstunden, insbesondere außerhalb der regelmäßigen Präsenzzeiten des ärztlichen Dienstes,
4.
der zweckmäßige Einsatz des Krankenpflegedienstes und der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Krankenpflegebereiches,
5.
die fachliche Kontrolle der durch den ärztlichen Dienst veranlassten Sachausgaben.

Kapitel 2

Krankenpflegedienst und medizinisches Assistenzpersonal

6
Krankenpflegedienst



(1)
Bedienstete im Krankenpflegedienst (Angehörige des Justizvollzuges) und ggf. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freier Dienstleister (medizinisches Assistenzpersonal) sind Krankenschwestern, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger im Sinne des Krankenpflegegesetzes und Krankenpflegeassistentinnen und Krankenpflegeassistenten. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige fachspezifische Ausbildung erfahren haben. Sie gelten als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Sinne dieser Dienstordnung.

(2)
Die Anstaltsleitung bestellt im Benehmen mit dem ärztlichen Dienst oder der ärztlichen Direktion des Vollzugskrankenhauses eine Fachkraft zur Leiterin oder zum Leiter des Krankenpflegedienstes und eine ständige Vertretung. Diese ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Dienstablauf im Bereich des Krankenpflegedienstes.

(3)
Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben:
1.
Vorbereitung der ärztlichen Sprechstunde,
2.
Veranlassung der rechtzeitigen Vorführung der Gefangenen,
3.
Sicherstellung der erforderlichen Assistenz während der ärztlichen Sprechstunde,
4.
Sicherstellung der Durchführung einzelner Tätigkeiten auf ärztliche Anweisung, zum Beispiel Injektionen, Abnahme von Blut-, Stuhl- Speichel- und Urinproben,
5.
Sicherstellung der Aufsicht der Gefangenen in den Behandlungs- und Warteräumen,
6.
Sicherstellung der Pflege und Aufsicht der in der Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt oder des Vollzugskrankenhauses untergebrachten Gefangenen,
7.
Sicherstellung der Ordnung und Sauberkeit in den Behandlungs- und Warteräumen oder den Krankenstationen des Vollzugskrankenhauses,
8.
Sicherstellung der Reinigung und Pflege der für medizinische Zwecke verwendeten Instrumente,
9.
Annahme der Arzneimittellieferungen und Sicherstellung der sachgerechten Aufbewahrung von Arzneimitteln und Verbandstoffen unter Beachtung der Verfalldaten,
10.
Sicherstellung der Aufsicht der im Krankenpflegebereich einer Justizvollzugsanstalt oder des Vollzugskrankenhauses mit Hilfstätigkeiten beauftragten Gefangenen,
11.
Erstellung der Dienstpläne einschließlich des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft sowie der Urlaubspläne für den Krankenpflegedienst und das medizinische Assistenzpersonal zur Vorlage beim ärztlichen Dienst und der Anstaltsleitung oder der Krankenhausleitung,
12.
Wahrnehmung der Meldepflichten über Vorkommnisse bei der Anwendung von Medizinprodukten nach der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (MPSV) in ihrer jeweils geltenden Fassung nach ärztlicher Weisung,
13.
Vorbereitung von Entscheidungen über Ausführungen erkrankter Gefangener zur Behandlung außerhalb der Justizvollzugsanstalt im Zusammenwirken mit der Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes,
14.
Überwachung der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der pflegerischen Produkte,
15.
im Vollzugskrankenhaus die Mitwirkung an der Ermittlung des Personalbedarfs im Pflegedienst und dem pflegerischen Funktionsdienst,
16.
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnungen
a)
der vertraglich nicht gebundenen Ärztinnen und Ärzte und
b)
der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei Anforderung durch die Anstaltsleitung außerhalb der Sprechstunden,
c)
Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von Rechnungen aufgrund ärztlich bescheinigter fachlicher Richtigkeit sowie von Rechnungen für Arzneimittel, zahnärztliche und der sonstigen Rechnungen aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen.
In Zweifelsfällen sind die Rechnungen dem Justizministerium zur fachlichen Prüfung vorzulegen,
17.
Unterstützung des ärztlichen Dienstes bei den fachlichen Prüfungen der Rechnungen.

(4)
Soweit die Anstaltsleitung im Einzelfall keine andere Zuständigkeit bestimmt hat, obliegen der Leitung des Krankenpflegedienstes darüber hinaus folgende Aufgaben:
1.
Bestellung und Verwaltung von Arzneimitteln, Verbandstoffen, medizinischen Geräten und Instrumenten sowie sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial nach ärztlicher Weisung und
2.
die Beschaffung im Rahmen von Nummer 39,
3.
Führung der Medizinproduktebücher und des Bestandsverzeichnisses in Anlehnung an das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Führung des Nachweises von Gegenständen (Benutzernachweis, Gegenstandsverzeichnis) nach VV Nummer 3 und 5 zu § 73 Landeshaushaltsordnung (LHO).

(5)
Die Anstaltsleitung kann der Leitung des Krankenpflegedienstes darüber hinaus  die haushaltsmäßige Abwicklung der für den Bereich der Gesundheitsfürsorge der Gefangenen zu leistenden Zahlungen sowie die damit verbundene Budgetverwaltung übertragen. Die Aufgabenübertragung erfolgt schriftlich.

(6)
Die Leitung des Krankenpflegedienstes kann von Aufgaben des allgemeinen Dienstbetriebes ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für die ständige Vertretung im Vertretungsfall. Die Krankenpflegedienstleitung kann im Einvernehmen mit dem ärztlichen Dienst einzelne Aufgaben auf andere Angehörige des Krankenpflegedienstes oder das medizinische Assistenzpersonal übertragen. Ausgenommen sind die Aufgaben nach Absatz 3 Nummern 3, 4, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 16, Absatz 4 Nummern 1 und 2 und Absatz 5. Auf Angehörige freier Dienstleister dürfen auch Aufgaben nach Absatz 3 Nummer 16, Absatz 4 Nummer 1 und 2, Absatz 5 nicht übertragen werden.

7
Rechnungswesen


(1)
Sind der Krankenpflegedienstleitung gemäß Nummer 6 Absatz 5 die dort beschriebenen Aufgaben übertragen worden, setzt sie nach Rechnungseingang, frühestens jedoch nach Annahme der Lieferung oder nach Erbringung der vereinbarten Leistung die zuvor erfolgte Festlegung des Auftragswertes ab und weist den geprüften Rechnungsbetrag als Ausgabe nach. Sie erstellt die Kassenanweisung und leitet diese mit den Anlagen (z. B. Rechnung, Lieferschein) der oder dem Anordnungsbefugten der Justizvollzugsanstalt zu. Ferner bescheinigt sie ggf. den Eintrag in die zu führenden Nachweise auf der Rechnung.

(2)
Sind die in Nummer 6 Absatz 5 beschriebenen Aufgaben nicht übertragen worden, bescheinigt die Krankenpflegedienstleitung die Vollständigkeit der Lieferung und ggf. den Eintrag in die zu führenden Nachweise auf der Rechnung und leitet diese Unterlagen mit  der erforderlichen Feststellungsbescheinigung der Haushaltsabteilung der Justizvollzugsanstalt zu.

8
Versorgung der Gefangenen


(1)
Der Krankenpflegedienst darf Gefangene medizinisch versorgen, wenn ärztliche Hilfe offensichtlich nicht erforderlich ist. Insbesondere darf er ihnen rezeptfreie Arzneimittel verabreichen. Bestehen Gefangene auf einer Vorstellung beim ärztlichen Dienst, veranlasst der Krankenpflegedienst dies bei der nächsten Sprechstunde.

(2)
Ist ärztliche Hilfe erforderlich, verständigt der Krankenpflegedienst unverzüglich den ärztlichen Dienst.

(3)
Die Auseinzelung der ärztlich verordneten Medikamente sowie die Dokumentation in der Gesundheitsakte obliegt dem Krankenpflegedienst.

(4)
In Justizvollzugsanstalten, die nicht über einen Krankenpflegedienst verfügen, dürfen Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 rezeptfreie und nach Maßgabe von Absatz 3 rezeptpflichtige Arzneimittel ausgeben. Jede Ausgabe von Arzneimitteln an Gefangene ist zu dokumentieren. Dabei sind insbesondere Art und Menge der Arzneimittel, Anlass, Tag und Zeit der Ausgabe, Namen der Gefangenen und der ausgebenden Bediensteten in einem Nachweis zu erfassen. Für jedes Hafthaus einer Justizvollzugsanstalt darf nur ein Nachweis geführt werden. Dieser wird dem ärztlichen Dienst unverzüglich, spätestens vor der nächsten Sprechstunde vorgelegt, der die Übernahme der Angaben in die Gesundheitsakte veranlasst.

9
Führung des Buchwerks


(1)
Dem Krankenpflegedienst obliegt die Führung des Buchwerks einschließlich des Krankenbuchs und die Erstellung der Tabelle St 7 der Justizvollzugsstatistik. In das Krankenbuch sind Krankheitsfälle, Unfälle und Todesfälle von Gefangenen einzutragen.

(2)
In Justizvollzugsanstalten, die nicht über einen Krankenpflegedienst verfügen, kann die Anstaltsleitung auf Vorschlag des ärztlichen Dienstes andere Bedienstete mit der Führung des Buchwerks und der Gesundheitsakten, der Vorbereitung der ärztlichen Sprechstunde und der Assistenz während der Sprechstunde beauftragen.

10
Gesundheitsakten


(1)
Für jede Gefangene und jeden Gefangenen - ausgenommen Gefangene während einer Überstellung oder Durchgangshaft - sind vom ärztlichen Dienst Gesundheitsakten (in Papierform oder elektronischer Form) zu führen. In diesen sind sämtliche den Gesundheitszustand Gefangener betreffende Informationen, Unterlagen und Feststellungen einschließlich erfolgter Unterrichtungen und Belehrungen vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Der ärztliche Dienst kann - unbeschadet seiner Verantwortung - einzelne Eintragungen in die Gesundheitsakte durch den Krankenpflegedienst vornehmen lassen.

(2)
Die in Papierform geführten Gesundheitsakten enthalten ein Personalblatt sowie zur medizinischen Dokumentation die folgenden Formulare
- VG 53 a Risikodiagnosen,
- VG 54 Gesundheitsblatt,
- VG 55 a Medikation,
- VG 55 Behandlungsblatt.
Wird die Gesundheitsakte mittels des IT-Fachverfahrens BASIS-Web ÄD geführt, werden die Daten auf Karteikarten in elektronischer Form gespeichert.
Die nachfolgenden Formulare werden durch Ausdrucke der elektronischen Karteikarten nach Durchführung der Zugangsuntersuchung und bei Bedarf ersetzt:
- VG 54 durch einen Ausdruck der Karteikarte "Zugang"
- VG 53 a und VG 55 a durch einen Ausdruck der Karteikarte "Übersicht"
Für die Dokumentation der bei der Durchführung der ärztlichen Sprechstunde gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere der dabei erhobenen Befunde und getroffenen Anordnungen ist der VG 55 bzw. die Karteikarte "Verlauf" zu verwenden. Der Papierausdruck der Karteikarte "Verlauf" ist während der Inhaftierung grundsätzlich nur bei Bedarf zu fertigen und dann zur Gesundheitsakte zu nehmen.

(3)
In den Gesundheitsakten sind namentlich zu dokumentieren:
1.
Befunde, Untersuchungsergebnisse, ärztlich veranlasste Maßnahmen, Medikamente,
2.
Wahrnehmungen des ärztlichen Dienstes,
3.
das Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung und
4.
das Ergebnis der Entlassungsuntersuchung oder der Nachweis der Befragung aus Anlass der Entlassung.

(4)
Die in Papierform geführten Gesundheitsakten sind bei Verlegungen Gefangener in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben und in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt nach Beifügung eines neuen Personalblattes fortzuführen. Die Versendung der elektronisch geführten Gesundheitsakte erfolgt im automatisierten Verfahren. Die Fortführung entfällt für die Dauer des Aufenthalts in dem Vollzugskrankenhaus. Dort wird ein Krankenblatt entsprechend den besonderen Bedürfnissen geführt. Bei der Rückführung ist den Gesundheitsakten ein abschließender ärztlicher Bericht beizufügen.

(5)
Angaben über ärztliche Behandlung Gefangener während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft sind der Personalnachricht in einem verschlossenen, für den ärztlichen Dienst der Stammanstalt bestimmten Umschlag beizufügen. Dieser veranlasst die Aufnahme in die Gesundheitsakten.

(6)
Gesundheitsakten sind getrennt von anderen laufenden Akten zu führen und auch nach der Entlassung der Gefangenen verschlossen aufzubewahren. Die Bestimmungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Gesundheitsakten sind der AufbewahrungsVO Nordrhein-Westfalen in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen.

11
Medizinisch-technische Maßnahmen


Der Krankenpflegedienst kann zu Arbeiten im Labor und in der Röntgenabteilung sowie zur Bedienung medizinisch-technischer Apparate herangezogen werden.

12
Erste Hilfe in Notfällen


Bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder sonstigen akuten Notfällen leistet der Krankenpflegedienst fachliche Hilfe und veranlasst in diesem Rahmen sonstige, dem Gesundheitsschutz dienende Maßnahmen auch ohne entsprechende Anordnung des ärztlichen Dienstes. Er informiert unverzüglich den ärztlichen Dienst oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst.

13
Medizinisches Assistenzpersonal


(1)
Für medizinisches Assistenzpersonal (z. B. Diätassistenz, medizinisch-technische Assistenz) gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß, soweit die Aufgaben nicht dem Krankenpflegedienst vorbehalten sind.

(2)
Angehörige des medizinischen Assistenzpersonals dürfen Gefangene nicht ausführen.

Teil 2

Gesundheitsfürsorge

Kapitel 1
Allgemeine Gesundheitsfürsorge

14
Sprechstunden des ärztlichen Dienstes



(1)
Der ärztliche Dienst richtet regelmäßige Sprechstunden ein, deren Häufigkeit und Dauer so zu bemessen sind, dass die gesundheitliche Behandlung und Versorgung der Gefangenen sichergestellt ist.

(2)
Der ärztliche Dienst steht auch außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden zur Verfügung, wenn sofortige ärztliche Hilfe geboten ist. Die Anstaltsleitung kann die Ableistung von Bereitschaftsdienst anordnen, wenn dies möglich ist und hierfür ein Erfordernis besteht. Eine Rufbereitschaft von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten sowie Ärztinnen und Ärzten, die nicht vertraglich gebunden sind, darf nicht gesondert vergütet werden.

(3)
Der ärztliche Dienst stellt sicher, dass auch die übrigen ärztlichen Aufgaben und Arbeiten erledigt werden.

15
Injektionen


(1)
Die Vornahme von intravenösen Injektionen obliegt grundsätzlich dem ärztlichen Dienst. Andere Injektionen können nach Maßgabe von Nummer 15 Absatz 2 von Krankenpflegebediensteten durchgeführt werden, sofern sie über die erforderliche Fachkunde verfügen.

(2)
Anordnungen nach Nummer 6 Absatz 3 Nummer 4 darf der ärztliche Dienst nur nach Prüfung des Einzelfalles treffen.

16
Aufnahmeuntersuchung, Entlassungsuntersuchung


(1)
Der ärztliche Dienst untersucht die Gefangenen nach ihrer Aufnahme. Gegenstand der Untersuchung sind Gesundheitszustand einschließlich Körpergröße, Körpergewicht und Zustand des Gebisses. Er prüft,
1. ob gesundheitliche Bedenken gegen die Einzelunterbringung bestehen,
2. wegen ihres Zustandes eine Gefahr für andere besteht und
3. sie ärztlicher Behandlung bedürfen.
Der ärztliche Dienst prüft auch, ob die Gefangenen
1. vollzugstauglich,
2. suizidgefährdet,
3. drogenabhängig,
4. arbeitsfähig und
5. sporttauglich
sind.

(2)
Gefangenen mit einer zu erwartenden Vollzugsdauer von mehr als einem Monat bietet der ärztliche Dienst eine Untersuchung auf HIV - Antikörper und Hepatitis-Antikörper im Blut an. Ergänzend gelten die Regelungen der RV d. JM vom 8. April 1987 (6270 - I B. 1) "Gesundheitsvorsorge für Justizbedienstete, hier: Informationen über AIDS und Schutzmaßnahmen für die bei Gerichten und Staatsanwaltschaften im Justizwachtmeisterdienst eingesetzten sowie für Erste Hilfe vorgesehenen Bediensteten" in der jeweils geltenden Fassung.

(3)
Das Ergebnis der Untersuchung und die Entscheidung der Gefangenen nach Absatz 2 sind ausführlich in der Gesundheitsakte zu dokumentieren. In der Gefangenenpersonalakte wird das Untersuchungsergebnis in einer der Verschwiegenheitspflicht entsprechenden Kurzform dokumentiert (z. B. "vollzugstauglich", "arbeitsfähig", "sporttauglich"). Über Besonderheiten informiert der ärztliche Dienst die Anstaltsleitung (z. B. Ansteckungsgefahren, Suizidgefährdung).

(4)
Der ärztliche Dienst soll Gefangene vor der Entlassung in die Freiheit und vor einer Überführung in gerichtlich angeordnete Unterbringung außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung untersuchen. Die Gefangenen sind zu untersuchen, wenn Zweifel bestehen, ob sie reise- oder beförderungsfähig sind, sie mehr als drei Monate im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zugebracht haben oder aus sonstigen Gründen Anlass besteht. Das Untersuchungsergebnis ist in der Gesundheitsakte ausführlich und in der Gefangenenpersonalakte in Kurzform zu dokumentieren.

(5)
Ist bei einer Sofortentlassung der ärztliche Dienst nicht erreichbar, befragt der Krankenpflegedienst, notfalls auch andere Bedienstete des Vollzuges die zu Entlassenden nach etwaigen gesundheitlichen Beschwerden. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und dem ärztlichen Dienst vorzulegen, der die Dokumentation in der Gesundheitsakte veranlasst. Ergibt sich bei der Befragung die Notwendigkeit ärztlicher Untersuchung, ist eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt hinzuzuziehen. Die Anstaltsleitung ist entsprechend zu informieren.

17
Transportfähigkeit, Behandlungsanweisungen


(1)
Bestehen bei Gefangenen, die in eine andere Justizvollzugsanstalt überführt werden sollen, Zweifel an ihrer Transportfähigkeit, werden sie ärztlich untersucht. Der Transport darf in diesen Fällen nur durchgeführt werden, wenn die Transportfähigkeit vom ärztlichen Dienst attestiert worden ist.

(2)
Mögliche Gefährdungen durch Blut- oder Sekretkontakt werden auf dem Transportschein vermerkt. Ärztliche Anordnungen, die sich für die Durchführung des Transportes aus dem Untersuchungsergebnis ergeben, werden in einer der Verschwiegenheitspflicht entsprechenden Form auf dem Transportschein vermerkt (z. B. Verabreichung von Medikamenten in bestimmten Zeitabständen). Die erstellte Diagnose, ein Verzeichnis der mitgegebenen Arzneimittel und Hinweise für die Empfangsstelle werden dem Transportschein in einer verschlossenen Anlage beigefügt.

(3)
Das Untersuchungsergebnis sowie die ärztlichen Anordnungen sind in der Gesundheitsakte zu dokumentieren.

18
Gewichtskontrollen


Während der Dauer des Vollzuges wird das Gewicht der Gefangenen regelmäßig, mindestens in halbjährlichen Abständen kontrolliert. Das Gewicht ist unter Angabe des Datums der Kontrolle in der Gesundheitsakte zu dokumentieren.

19
Früherkennung von Krankheiten, gesunde Lebensführung
(Prävention)


(1)
Die Gefangenen sind auf die Möglichkeit von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen hinzuweisen. Ihnen ist ggf. das Merkblatt zur Darmkrebsfrüherkennung auszuhändigen. Die Maßnahmen werden auf Antrag nach Maßgabe der Regelungen für gesetzlich Krankenversicherte (SGB V) durchgeführt.

(2)
Antragsberechtigt für diese Vorsorgeuntersuchungen sind Gefangene und Sicherungsverwahrte, die sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in Haft befinden oder befinden werden.

(3)
Die Regelungen über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie) und die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) gelten entsprechend. Die in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien enthaltene Anordnung, Berichtsvordrucke und Dokumentationen bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen, findet keine Anwendung.

(4)
Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist den Gefangenen in geeigneter Form zu vermitteln. Auf die Gefährdung Jugendlicher und Heranwachsender durch Infektionsrisiken, illegale Drogen sowie durch Nikotin, Alkohol und unzureichende Ernährung ist besonders hinzuweisen. Dabei werden speziell auf die Bedürfnisse dieser Altersgruppe zugeschnittene Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote unterbreitet.

20
Gesundheitsbehördliche Überwachung, Gesundheitsschutz,
Hygiene und Desinfektion


(1)
Für die Justizvollzugsanstalten gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesundheitsbehördliche Überwachung. In dem Vollzugskrankenhaus gelten auch die Regelungen der jeweiligen Fassung der Krankenhaushygiene-Verordnung Nordrhein-Westfalen (KrankHHygVO).

(2)
Der ärztliche Dienst achtet auf Vorgänge und Umstände, von denen Gefahren für die Gesundheit von Personen in der Justizvollzugsanstalt ausgehen können. Bedienstete, die eine Gefahr für die gesundheitlichen Verhältnisse zu erkennen glauben, sind verpflichtet, diese unverzüglich zu melden.

(3)
Der ärztliche Dienst überwacht die hygienischen Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt und berät die Anstaltsleitung in Fragen allgemeiner Hygiene. Er veranlasst Desinfektionen und Entwesung von Bekleidung, Wäsche, Bettzeug, Räumen, Einrichtungsgegenständen und Geräten.

(4)
Die Anstaltsleitung unterrichtet mindestens einmal jährlich die Bediensteten eingehend anhand
1.
des "Informations- und Merkblattes zur Erkennung und Betreuung drogenabhängiger Gefangener (Anlage)" über die verschiedenen Arten von Drogenabhängigkeiten, deren Folgen und über Maßnahmen zur Betreuung und zum Schutz betroffener Gefangener,
2.
des "Informations- und Merkblattes zur Früherkennung und Betreuung alkoholkranker Gefangener bei Entzugssymptomatik und Delirium tremens (Anlage)" über den Alkoholismus und die Maßnahmen, die zum Schutz betroffener Gefangener bei Entzugssymptomatik und Delirium tremens zu treffen sind, und
3.
des "Informations- und Merkblattes über die Behandlung von Epileptikern (Anlage)" über das Erscheinungsbild der Epilepsie und über Maßnahmen zum Schutz erkrankter Gefangener.
Die Unterrichtungen nach Satz 1 können dem ärztlichen Dienst übertragen werden. Über die Besprechungen sind Niederschriften zu fertigen.

(5)
Der ärztliche Dienst stellt sicher, dass Mitgefangene, die gemeinsam mit an Epilepsie erkrankten Gefangenen untergebracht sind, über die bei einem Anfall gebotenen Hilfeleistungen unterrichtet werden. Können Epileptiker aus zwingenden Gründen nicht mit anderen Gefangenen gemeinsam untergebracht werden, ordnet die Anstaltsleitung auf Vorschlag des ärztlichen Dienstes die zum Schutz Erkrankter erforderlichen Vorkehrungen an.

(6)
Der ärztliche Dienst wirkt nach Maßgabe des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz (4550 - IV B. 65) und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (V A 4 - 0392.3) vom 3. November 1998 (JMBl. NRW S. 297) "Ausführung des Landesprogramms gegen Sucht in Nordrhein-Westfalen, hier: Betreuung drogenabhängiger Gefangener in Justizvollzugsanstalten und Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Institutionen" und den dazu ergangenen aufsichtsbehördlichen Ergänzungen an der Bekämpfung von Suchterkrankungen in den Justizvollzugsanstalten mit.

21
Hilfstätigkeiten Gefangener im Krankenpflegebereich


(1)
Die im Krankenpflegebereich der Justizvollzugsanstalten und im Vollzugskrankenhaus zu Hilfstätigkeiten verpflichteten Gefangenen sind vor Aufnahme, während und nach der Beendigung ihrer Hilfstätigkeit ärztlich zu untersuchen. Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, den Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung) und den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Infektionskrankheiten" (G 42).

(2)
Jugendliche Gefangene dürfen nicht zu Hilfstätigkeiten verpflichtet werden, bei denen sie mit infektiösen Gefangenen oder mit infektiösem Material in Berührung kommen.

22
Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger


(1)
Die Anstaltsleitung hat die nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und den Regelungen der RV d. JM vom 13. August 2001 (4551 - IV B. 17) "Durchführung des Infektionsschutzgesetzes" in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Sie kann dem ärztlichen Dienst diese Aufgabe übertragen.

(2)
Der ärztliche Dienst informiert sofort die Anstaltsleitung über das Auftreten der Krankheit oder die Feststellung entsprechender Krankheitserreger und das insoweit Veranlasste.

(3)
Erkrankte Gefangene, bei denen zur Zeit der Entlassung noch Ansteckungsgefahr besteht oder deren Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, meldet der ärztliche Dienst unverzüglich dem für den Wohnort zuständigen Gesundheitsamt. Erforderlichenfalls ist zu veranlassen, dass diese Gefangenen in ein öffentliches Krankenhaus gebracht werden.

23
Ernährung der Gefangenen


(1)
Der ärztliche Dienst überwacht die Zusammensetzung und den Nährwert der Anstaltsverpflegung anhand der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. und berät die Anstaltsleitung in Fragen der Ernährung der Gefangenen. Er verordnet Krankenkost und medizinisch angezeigte Kostzulagen. An der Zusammensetzung anderer Kostzulagen und Sonderkostformen wird er beteiligt. Er wirkt bei der Erstellung des Speiseplans mit und kontrolliert regelmäßig, mindestens wöchentlich, die für die Gefangenen vorgesehene Kost.

(2)
Auf Anordnung des ärztlichen Dienstes kann Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise versagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. In dem Vollzugskrankenhaus und in Krankenabteilungen einer Justizvollzugsanstalt kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

24
Küchentauglichkeitsuntersuchungen


(1)
Gefangene, Bedienstete und sonstige Personen dürfen mit der Herstellung und Zubereitung  von Speisen und Getränken nur dann betraut werden, wenn aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst feststeht, dass sie für diese Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind, insbesondere keine Infektionsrisiken bestehen und die erforderlichen Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz durchgeführt und dokumentiert worden sind.

(2)
Gefangene, die als Essenausteilerinnen oder Essenausteiler eingesetzt werden sollen, sind dem ärztlichen Dienst vorzustellen, der zu prüfen hat, ob die Gefangenen im Hinblick auf ihre gesundheitliche Verfassung mit dieser Aufgabe betraut werden können. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Gefangener ist in den Gesundheitsakten zu dokumentieren.

(3)
Der ärztliche Dienst nimmt, soweit er von dem zuständigen Gesundheitsamt beauftragt ist, die Belehrungen vor und stellt die notwendige Bescheinigung zur Küchentauglichkeit aus.

(4)
Die §§ 42, 43 des Infektionsschutzgesetzes und die Regelungen der RV d. JM vom 13. August 2001 (4551 - IV B. 17) "Durchführung des Infektionsschutzgesetzes" in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Nummern 5 und 6,  gelten ergänzend.

25
Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände


Der ärztliche Dienst nimmt zu der Frage Stellung, ob Gefangene aus gesundheitlichen Gründen mit anderer als der regelmäßig zur Verfügung gestellten Bekleidung oder anderen Ausstattungsgegenständen zu versorgen sind.

26
Unfälle


Der ärztliche Dienst trifft bei Unfällen und Arbeitsunfällen die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der RV d. JM vom 19. Januar 2009 (4525 - IV B. 28) "Unfallfürsorge für Gefangene bei Unfällen, die nicht Arbeitsunfälle im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind" und der RV d. JM vom 27. März 2000 (4525 - IV B. 63) "Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung für das Land Nordrhein-Westfalen, hier: Arbeitsunfälle von Gefangenen" in den jeweils geltenden Fassungen.

27
Mitwirkung des ärztlichen Dienstes


(1)
Der ärztliche Dienst wird bei allen Entscheidungen und Tätigkeiten beteiligt, bei denen seine Mitwirkung geboten ist. Er wird initiativ tätig, wenn er seine Beteiligung für geboten hält.

(2)
Der ärztliche Dienst wirkt bei der Persönlichkeitserforschung Gefangener mit.

(3)
Wird die Absonderung von anderen Gefangenen gemäß § 88 Absatz 2 Nummer 3 StVollzG , § 79 Absatz 2 Nummer 3 JStVollzG NRW oder § 42 Absatz 2 Nummer 3 UVollzG NRW angeordnet, prüft der ärztliche Dienst die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gesundheitszustand der oder des betroffenen Gefangenen.

(4)
Wird die unausgesetzte Absonderung (Einzelhaft) Gefangener gemäß § 89 StVollzG, § 80 JStVollzG NRW oder § 42 UVollzG NRW angeordnet, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe regelmäßiger Überprüfung des Gesundheitszustandes der Gefangenen durch den ärztlichen Dienst.

(5)
Wird die Fesselung Gefangener oder ihre Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum angeordnet, gilt Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe täglicher Überprüfung des Gesundheitszustandes der Gefangenen durch den ärztlichen Dienst.

(6)
Ist der ärztliche Dienst nicht anwesend, sucht der Krankenpflegedienst die Gefangenen auf und vermerkt seine Wahrnehmungen zur Vorlage beim ärztlichen Dienst. Erforderlichenfalls zieht er eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt hinzu.

(7)
Der ärztliche Dienst wird vor Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen gehört, wenn Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet werden oder ihr seelischer Zustand den Anlass zu der Maßnahme gibt. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.

(8)
Wird der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien gemäß § 88 Absatz 2 Nummer 4 StVollzG, § 79 Absatz 2 Nummer 4 JStVollzG NRW oder § 42 Absatz 2 Nummer 4 UVollzG NRW angeordnet, gilt Absatz 7 entsprechend. Während der Dauer dieser Maßnahme wird der Gesundheitszustand der Gefangenen regelmäßig überprüft.

(9)
Wird als Disziplinarmaßnahme Arrest gemäß § 103 Absatz 1 Nummer 9 StVollzG, § 93 Absatz 3 Nummer 6 JStVollzG NRW oder § 45 Absatz 2 Nummer 7 UVollzG NRW angeordnet, überprüft der ärztliche Dienst vor dem Vollzug der Maßnahme die Arrestfähigkeit der Gefangenen und vermerkt seine Feststellungen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Anlage 52 zur VGO).

(10)
Die Besuche des ärztlichen Dienstes und des Krankenpflegedienstes sowie die dabei erhobenen Befunde und sonstigen Feststellungen werden in der Gesundheitsakte dokumentiert. Besonderheiten werden unverzüglich der Anstaltsleitung mitgeteilt.

28
Rechnungsprüfung


(1)
Der Krankenpflegedienst prüft auf sachliche und rechnerische Richtigkeit
1.
alle Rechnungen der von ihm beauftragten vertraglich nicht gebundenen Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahnärzte,
2.
die Arzneimittelrechnungen und
3.
die sonstigen Rechnungen aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge für die Gefangenen.
Er bescheinigt die sachliche und rechnerische Richtigkeit auf den Rechnungen durch Unterzeichnung des Vermerks: "sachlich und rechnerisch richtig".

(2)
Der hauptamtliche ärztliche Dienst prüft darüber hinaus die Abrechnungen der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte in den angeschlossenen Vollzugseinrichtungen (z. B. Zweiganstalten) für die von ihnen außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden erbrachten Leistungen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)
Hinsichtlich der Außenstellen der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne bestimmt das Justizministerium die Zuständigkeit für die Prüfung und die Bescheinigung gemäß Absatz 2.

Kapitel 2

Allgemeine ärztliche Versorgung

29
Art und Umfang der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung



(1)
Gefangene erhalten die notwendige ärztliche Versorgung in ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Form (§ 12 Absatz 1 SGB V).

(2)
Für Art und Umfang der Leistungen gelten § 61 StVollzG, § 66 JStVollzG NRW und § 25 UVollzG NRW und die hierzu erlassenen besonderen Bestimmungen und Richtlinien.

(3)
Die zahnärztliche Versorgung Gefangener richtet sich nach den Regelungen der AV des JM vom 19.09.2008 (4554 - IV. 9) "Zahnärztliche Versorgung Gefangener" in der jeweils geltenden Fassung.

(4)
Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, gelten die entsprechenden Vorschriften des SGB V und die hierzu ergangenen Regelungen.

30
Krankmeldungen, Arbeitsfähigkeit


(1)
Gefangene, die sich krank gemeldet oder einen Unfall erlitten, einen Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsversuch begangen haben, sowie Gefangene, deren äußeres Erscheinungsbild oder Verhalten eine körperliche oder geistige Erkrankung nahe legen, werden dem ärztlichen Dienst, notfalls fernmündlich voraus, angezeigt.

(2)
Ist ärztliche Behandlung sofort erforderlich und ist der ärztliche Dienst nicht rechtzeitig erreichbar, wird die Vertretung oder eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt, notfalls auch der notärztliche Dienst hinzugezogen. Ist ärztliche Hilfe nicht sofort erforderlich, untersucht der ärztliche Dienst diese Gefangenen in der nächsten Sprechstunde.

(3)
Der ärztliche Dienst entscheidet,
1.
ob und in welchem Umfang Gefangene arbeitsfähig sind,
2.
ob sie als "krank" oder "bettlägerig krank" zu führen sind und
3.
ob sie einer besonderen Unterbringung oder speziellen Behandlung bedürfen.

(4)
Kranke Gefangene verbleiben in ihrem Haftraum. Sie werden in einer Krankenabteilung oder einem Krankenraum oder einem sonstigen geeigneten Raum der Justizvollzugsanstalt untergebracht, wenn sie wegen ihres Zustandes abgesondert werden müssen oder einer besonderen Pflege bedürfen. Der ärztliche Dienst kann weitere medizinisch gebotene Anordnungen treffen. Er informiert die Anstaltsleitung unverzüglich über das Veranlasste.

(5)
Erscheint aus ärztlicher Sicht eine besondere Sicherungsmaßnahme erforderlich, weil nach dem Verhalten der oder des Gefangenen oder aufgrund des seelischen Zustandes erhöhte Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbstverletzung oder eines Suizides besteht, regt der ärztliche Dienst unverzüglich die Anordnung bei der Anstaltsleitung an. Hat der ärztliche Dienst eine solche Maßnahme aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit vorläufig angeordnet, holt er unverzüglich die Entscheidung der Anstaltsleitung ein.

31
Hinzuziehung anderer Ärztinnen und Ärzte


(1)
Hält es der ärztliche Dienst nach Art oder Schwere des Falles für erforderlich, zieht er andere Ärztinnen oder Ärzte oder Fachärztinnen oder Fachärzte hinzu. Er informiert sie in dem für die Untersuchung oder Behandlung erforderlichen Umfang. Ein aus der Dokumentation der hinzugezogenen Ärztinnen oder Ärzte resultierender Bericht wird dem ärztlichen Dienst zugeleitet, den dieser zu den Gesundheitsakten nimmt.

(2)
Werden auf Anforderung der Anstaltsleitung Anstaltsbesuche oder Behandlungen vertraglich nicht gebundener Ärztinnen und Ärzte notwendig, werden diese nach dem einfachen Gebührensatz des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte vergütet. Die Anstaltsleitung hat die Anforderung zu dokumentieren und zu begründen.

(3)
Die Anstaltsleitung kann nach Anhören des ärztlichen Dienstes Strafgefangenen ausnahmsweise gestatten, auf eigene Kosten beratende Ärztinnen oder Ärzte hinzuzuziehen. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Gefangenen die in Aussicht genommenen Ärztinnen oder Ärzte und den ärztlichen Dienst wechselseitig von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Bei der Wahl des Zeitpunktes und der Bestimmung der Häufigkeit ärztlicher Bemühungen ist auf die besonderen räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Justizvollzugsanstalt Rücksicht zu nehmen. Für Untersuchungsgefangene gilt § 24 Abs. 4 UVollzG NRW.

32
Ausführung zu ärztlicher Behandlung


Ist im Interesse einer sachgerechten ärztlichen Behandlung die Ausführung Gefangener notwendig, veranlasst der ärztliche Dienst das gemäß Nummer 6 Absatz 3 Nummer 13 Erforderliche.

33
Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen


(1)
Der ärztliche Dienst regt bei der Anstaltsleitung die Überstellung kranker Gefangener in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen an, wenn die Erkennung oder Behandlung der Erkrankung in der Justizvollzugsanstalt nicht möglich ist. Der ärztliche Dienst kann auch die Verlegung erkrankter Gefangener in eine für ihre medizinische Behandlung oder Pflege besser geeignete Justizvollzugsanstalt vorschlagen.

(2)
Die Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen bedarf der Zustimmung der ärztlichen Leitung der jeweiligen Fachabteilung. Der ärztliche Dienst leitet die erforderlichen medizinischen Unterlagen der Leitung der jeweiligen Fachabteilung des Vollzugskrankenhauses in einem verschlossenen Umschlag zu. Wird die Gesundheitsakte in elektronischer Form geführt, erfolgt die Versendung der erforderlichen medizinischen Unterlagen im automatisierten Verfahren.

(3)
Gefangene werden der zuständigen Justizvollzugsanstalt wieder zugeführt, wenn die ärztliche Leitung der jeweiligen Fachabteilung des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen die weitere medizinische Versorgung und Pflege der Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt für ausreichend erachtet. Eine Rückführung zu einem früheren Zeitpunkt ist zulässig, wenn die überstellten Gefangenen den Krankenhausbetrieb nachhaltig stören oder die Behandlung verweigern und gewichtige medizinische Gründe einer Rückführung nicht entgegenstehen.

34
Behandlung in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges


(1)
Kann eine Krankheit weder in der Justizvollzugsanstalt noch in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen erkannt oder behandelt werden oder ist die rechtzeitige Überstellung in das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen nicht möglich, können Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges verbracht werden. Der ärztliche Dienst wirkt bei den zuständigen Personen (behandelnde Ärzte, ggf. Krankenhausverwaltung) auf deren Zustimmung auch hinsichtlich etwaiger Begleitumstände (Bewachung, ggf. Einzelzimmer) hin und führt die Entscheidung der Anstaltsleitung auch hinsichtlich der Kostenübernahme herbei. Lässt das Krankenhaus die gebotene Bewachung nicht zu, informiert der ärztliche Dienst die Anstaltsleitung darüber, ob die beabsichtigte stationäre Behandlung unverzüglich erforderlich ist oder aufgeschoben werden kann.

(2)
Der ärztliche Dienst leitet den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten die notwendigen Unterlagen verschlossen zu (Nummer 31 Absatz 1 Satz 2), bleibt mit diesen in Kontakt und wirkt auf eine möglichst frühzeitige Rückführung der Gefangenen hin. Nummer 31 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

35
Schwangerschaft, Entbindung


(1)
Der ärztliche Dienst führt rechtzeitig eine Entscheidung der Anstaltsleitung über die Unterbringung schwangerer Gefangener zur Entbindung in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges herbei. Nummer 34 gilt entsprechend.

(2)
Bei der ärztlichen Betreuung Gefangener während ihrer Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung finden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) für die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

36
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge


(1)
Legen der Gesundheitszustand und das Verhalten Gefangener die vorhersehbare Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge nahe, belehrt der ärztliche Dienst die Gefangenen in Anwesenheit von Zeugen über die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung, die gesundheitlichen Folgen einer Nichtbehandlung und die Zulässigkeit zwangsweiser Maßnahmen. Die Belehrung umfasst auch die Information, dass vollzugliche Vorteile auf diese Weise nicht erreicht werden können.

(2)
Die Belehrung, dazu abgegebene Erklärungen und mündliche Äußerungen sind von den Gefangenen und den Zeugen mit ihren Unterschriften zu bestätigen und in der Gesundheitsakte zu dokumentieren. Die Weigerung der Gefangenen wird in der Gesundheitsakte vermerkt und von den Zeugen mit ihrer Unterschrift bestätigt.

(3)
Die Belehrung entfällt, wenn von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann.

(4)
Der ärztliche Dienst informiert die Anstaltsleitung unverzüglich schriftlich über die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen.

(5)
Unterbleibt die ärztliche Zwangsmaßnahme, dokumentiert der ärztliche Dienst die zu dieser Entscheidung führenden Gründe und die sich dadurch ergebenden Konsequenzen in der Gesundheitsakte. Er informiert die Anstaltsleitung entsprechend.

(6)
Die Vorschriften über Schutz- bzw. Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(7)
Gefangene, die beharrlich die Aufnahme von Nahrung verweigern, werden ärztlich beobachtet.

37
Vollzugsuntauglichkeit


Ergeben sich während des Vollzuges Zweifel an der Vollzugstauglichkeit von Gefangenen, trifft der ärztliche Dienst die erforderlichen Feststellungen und unterrichtet unverzüglich die Anstaltsleitung.

38
Schwere Erkrankungen und Todesfälle


(1)
Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, stellt der ärztliche Dienst die sofortige Information der Anstaltsleitung und der Vollzugsgeschäftsstelle sicher. Die Anstaltsleitung unterrichtet in jedem Todesfall gemäß der RV d. JM vom 29. März 2005 (4518 - IV. 2) "Behandlung von Todesfällen" sofort die Staatsanwaltschaft. Diese Regelungen sowie die des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW), hier insbesondere § 9 Absatz 5, in den jeweils geltenden Fassungen sind ergänzend anzuwenden.

(2)
Versterben Gefangene in der Justizvollzugsanstalt, führt der ärztliche Dienst, im Verhinderungsfall andere Ärztinnen oder Ärzte, unverzüglich unter Beachtung der insoweit geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 9 BestG NRW, die Leichenschau durch und fertigt die Todesbescheinigung aus. Aus dieser dürfen sich keine Rückschlüsse auf die Inhaftierung des Verstorbenen ergeben.

(3)
Der ärztliche Dienst verfasst einen Bericht für die Anstaltsleitung zur Weiterleitung an die Ermittlungsbehörden. Die getroffenen Feststellungen und das Veranlasste werden in der Gesundheitsakte dokumentiert.

Kapitel 3

Arzneimittel, medizinisches Verbrauchsmaterial und Geräte

39
Ausschreibung, Beschaffung und Bestellung



(1)
Arzneimittel, Verbandstoffe und sonstiges medizinisches Verbrauchsmaterial sowie Geräte werden grundsätzlich durch die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel - Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug - beschafft.

(2)
Werden die nach ärztlicher Weisung benötigten Arzneimittel, Verbandstoffe, medizinischen Geräte und Instrumente sowie das sonstige medizinische Verbrauchsmaterial nicht aufgrund bestehender Sukzessivleistungsverträge oder gesonderter Einzelverträge abgerufen (Bestellungen), wird der erforderliche Bedarf im Wege von Beschaffungen gedeckt. Aufträge bis zu einem Wert von 10.000 EUR können - in der Regel nach Einholung mehrerer (im Allgemeinen mindestens) 3 Angebote im Wettbewerb (formlose Preisermittlung) - freihändig vergeben werden. Das Ergebnis der Preisermittlung ist aktenkundig zu machen (§ 3 Nummer 4 p Verdingungsordnung für Leistungen/Allgemein VOL/A in Verbindung mit VV Nummer 1.3 zu § 55 LHO). Über die Wertgrenze hinausgehende Beschaffungen sind von der Haushaltsabteilung unter Beachtung der einschlägigen Vergabebestimmungen durchzuführen. Bei Aufträgen bis zu 500 EUR kann darauf verzichtet werden, das Ergebnis einer formlosen Preisermittlung aktenkundig zu machen. Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ist von mindestens zwei Personen zu treffen (§ 20 KorruptionsbG).

(3)
Die oder der Beauftragte für den Haushalt (§ 9 LHO) ist bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als 50.000 EUR sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen zu beteiligen.

(4)
Der Wert erteilter Aufträge ist unter Angabe des Auftragnehmers in der Mittelkontrolle festzulegen. Hiervon kann nach Maßgabe von VV Nummer 8.4 zu § 34 LHO abgesehen werden.

(5)
Arzneimittel sind von der zentralen Lieferapotheke zu beziehen. Können sie nicht rechtzeitig geliefert werden, dürfen dringend benötigte Arzneimittel bei der örtlichen Apotheke beschafft werden.

(6)
Arzneimittel werden schriftlich oder elektronisch vom ärztlichen Dienst bestellt. Werden in dringenden Fällen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne schriftliche oder elektronische Bestellung bezogen, ist diese unverzüglich nachzureichen.

(7)
Betäubungsmittel dürfen nur auf einem amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Betäubungsmittelrezepte bewahrt der ärztliche Dienst diebstahlsicher auf.

(8)
Der Vorrat an Arzneimitteln soll so bemessen sein, dass er den Bedarf von mindestens vier und höchstens sechs Wochen deckt. Bei Bezug von Groß- oder Klinikpackungen kann der Bedarf von bis zu 3 Monaten vorrätig gehalten werden.

40
Aufbewahrung von Arznei- und Betäubungsmitteln


(1)
Der ärztliche Dienst trifft Anordnungen für die Aufbewahrung der auf seine Veranlassung (Nummer 6 Absatz 4 Nummer 1) beschafften Arzneimittel, Verbandstoffe und medizinischen Geräte und gewährleistet die ordnungsmäßige Verwaltung des Bestandes. Die Geräte sind zu erfassen (VV Nrn. 2 - 5 zu § 73 LHO, MPG, MPBetreibV).

(2)
Arzneimittel sind kühl, trocken, hygienisch und den Lagerungshinweisen auf den Verpackungen entsprechend unter gesondertem Verschluss aufzubewahren. Sie sind gegen unbefugte Entnahme zu sichern.

(3)
Betäubungsmittel sind unter besonderem, gegen unbefugte Entnahme gesichertem Verschluss zu lagern. Der ärztliche Dienst führt einen Nachweis über die Betäubungsmittel gemäß § 13 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), in dem er den Bestand und seine Veränderungen entsprechend der Vorgaben verzeichnet und die mindestens monatlich vorzunehmende Bestandsprüfung unterschriftlich bestätigt.

41
Arzneimittelstellen


(1)
Die Justizvollzugsanstalten mit Ausnahme des Vollzugskrankenhauses richten Arzneimittelstellen ein, deren Verantwortliche die Arzneimittel, Verbandstoffe und sonstige medizinische Verbrauchsmaterialien nach Weisung des ärztlichen Dienstes beschaffen, verwalten, aufbewahren und ausgeben.

(2)
Der ärztliche Dienst beauftragt den Krankenpflegedienst mit der Verwaltung der Arzneimittelstelle und bestimmt eine ständige Vertretung. Die Bestimmung erfolgt namentlich. Stehen in einer Vollzugseinrichtung Bedienstete des Krankenpflegedienstes nicht zur Verfügung, darf auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter des allgemeinen Vollzugsdienstes nach entsprechender ärztlicher Unterweisung mit der Verwaltung beauftragt werden. Der ärztliche Dienst hat die in der Arzneimittelstelle tätigen Bediensteten regelmäßig auf die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten hinzuweisen.

(3)
Die Arzneimittelstellen dürfen Arzneimittel nicht herstellen. Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe. Die Ausgabe von Teileinheiten aus Fertigarzneimittelpackungen ist zulässig.

(4)
Der Lagerbestand ist alphabetisch zu ordnen. Bei geringen Beständen ist eine Lagerung nach Indikationsgebieten zulässig. Neubeschaffte Arzneimittel sind hinter dem vorhandenen Bestand einzuordnen.

(5)
Nebendepots dürfen nicht angelegt werden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die in geringem Umfang in den Behandlungsräumen oder von den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes gemäß Nummer 6 bereitgehalten werden dürfen.

42
Verordnung und Ausgabe von Arzneimitteln


(1)
Es dürfen nur durch die Justizvollzugsanstalt oder das Vollzugskrankenhaus beschaffte Arzneimittel verwendet werden, es sei denn, der ärztliche Dienst lässt in Einzelfällen Ausnahmen zu. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die von Gefangenen beschafft werden, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen.

(2)
Für die Verordnung von Arzneimitteln und Verbandstoffen bei der ärztlichen Behandlung der Gefangenen gelten die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 31. August 1993 (Arzneimittel-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(3)
Bei der Ausgabe von Arzneimitteln ist besondere Sorgfalt geboten. Der ärztliche Dienst bestimmt zur Vermeidung von Missbrauch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Gefangenen und seiner Kooperationsbereitschaft Dosierung (z. B. Einzel- oder Tagesdosis) und Form (z. B. aufgelöst) der verordneten Medikamente.

(4)
Hat die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt die Verteilung der Medikamente eines Gefangenen über ein Dosettensystem (Dispenser) angeordnet, können die vom Krankenpflegedienst befüllten Dosetten auch vom allgemeinen Vollzugsdienst ausgehändigt werden.

(5)
Medikamente, die der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) unterliegen, sind ausschließlich durch den Krankenpflegedienst oder den ärztlichen Dienst der Anstalt als Einzeldosis unter Aufsicht und Überwachung der Einnahme an die Gefangenen auszugeben.

(6)
Folgende in der "Roten Liste" genannte Medikamentengruppen werden regelmäßig als Einzeldosis verabreicht:
1.
Entwöhnungsmittel (Hauptgruppe 39, Untergruppe B),
2.
Hypnotika/Sedativa (Hauptgruppe 49, Untergruppe B),
3.
Psychopharmaka (Hauptgruppe 71, Untergruppe B) und
4.
zentral wirksame Analgetika (Hauptgruppe 05, Untergruppe 1.B und 2.B).

Bei einer abweichenden Verabreichung, die jeweils im Einzelfall durch den ärztlichen Dienst zu begründen und schriftlich in der Gesundheitsakte zu dokumentieren ist, darf die maximale Abgabemenge an den Gefangenen eine Tagesdosierung (24 Stunden) nicht überschreiten. In diesem Fall sind regelmäßig Tagesdispenser  zu verwenden.

(7)
Soweit im offenen Vollzug im Einzelfall davon abweichende Regelungen zu treffen sind, sind diese vom ärztlichen Dienst anzuordnen.

(8)
An Vollzugsbedienstete dürfen Medikamente unbeschadet der Leistung erster Hilfe bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder sonstigen akuten Notfällen nicht ausgegeben werden.

43
Arzneimittel zur Empfängnisverhütung


Gefangene, die außerhalb des Justizvollzuges Arzneimittel zur Empfängnisverhütung unter ärztlicher Kontrolle eingenommen haben, können bei dem ärztlichen Dienst beantragen, während der Haft medikamentös so versorgt zu werden, dass die empfängnisverhütende Wirkung zum Zeitpunkt eines etwaigen Hafturlaubs oder der Entlassung noch besteht oder wiederhergestellt ist. Stehen medizinische Gründe nicht entgegen, soll dem Antrag der Gefangenen entsprochen werden.

44
Aussonderung, Vernichtung und Rückgabe


(1)
Die Arzneimittelbestände sind regelmäßig, längstens alle drei Monate auf ihre Haltbarkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Der ärztliche Dienst gewährleistet die ordnungsgemäße Verwaltung des Arzneimittelbestandes.

(2)
Verfallene oder sonst unbrauchbar gewordene Arzneimittel sind nach Weisung des ärztlichen Dienstes auszusondern und zur Vernichtung freizugeben. Dies gilt auch für Arzneimittel, die Gefangenen verordnet, von diesen aber nicht aufgebraucht worden sind. Art und Menge der ausgesonderten Arzneimittel sind zu dokumentieren.

(3)
Bei der Vernichtung sind bestehende Umweltschutzvorschriften einzuhalten. Die Vernichtung von Betäubungsmitteln richtet sich nach § 16 BtMG.

(4)
Nicht mehr benötigte, selten verordnete oder teure Arzneimittel, deren Haltbarkeit noch mindestens sechs Monate beträgt, können an die Zentralapotheke zurückgegeben werden. Sie können auch über das geschlossene Forum "Medizinischer Dienst bei den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen" im Landesintranet anderen Anstalten angeboten werden.

Kapitel 4

Sonstige ärztliche Versorgung

45
Ambulante Krankenpflege im Urlaub



Beurlaubten Gefangenen kann ambulante Krankenpflege in der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt gewährt werden, wenn eine Rückkehr in die zuständige Anstalt nicht zumutbar ist.

46
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung


Eine ärztliche Behandlung soll auch zum Zwecke sozialer Eingliederung Gefangener vorgenommen werden. Sie sind an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.

Teil 3

Schlussbestimmungen

47
Entsprechende Anwendung im Vollzug des Jugendarrestes



Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Vollzug des Jugendarrestes entsprechend.

48
Anlagen


Folgendes ist als Anlage zu dieser AV genommen worden:
* Anlage 1: Informations- und Merkblatt zur Erkennung und Betreuung drogenabhängiger Gefangener
* Anlage 2: Informations- und Merkblatt zur Früherkennung und Betreuung alkoholkranker Gefangener bei Entzugssymptomatik und Delirium tremens
* Anlage 3: Informations- und Merkblatt über die Behandlung von Epileptikern
* Anlage 4: Mustervertrag für  die "Ärztliche Versorgung der Gefangenen"

49
Aufhebung von Rundverfügungen


Die Rundverfügungen des Justizministeriums vom
* 27. Oktober 1976 (4550 - IV B. 51) "Ausgabe von Arzneimittel zur Empfängnisverhütung",
* 1. September 1983 (4550 - IV B. 74) "Behandlung von Epileptikern",
* 27. Juni 1984 (4550 - IV B. 103) "Früherkennung und Betreuung alkoholkranker Gefangener bei Entzugssymptomatik und Delirium tremens",
* 19. Oktober 1984 (4550 - IV B. 65.1) "Erkennung und Betreuung drogenabhängiger Gefangener",
* 27. Juni 1989 (4550 - IV B. 24) "Gesundheitsfürsorge für Gefangene; Gesundheitliche Überwachung der in den Krankenabteilungen der Justizvollzugsanstalten und in den Anstaltskrankenhäusern zu
   Hilfstätigkeiten verpflichteten Gefangenen",
* 30. Januar 1990 (4550 - IV B. 112.1) "Gesundheitsfürsorge für Gefangene, Verordnung von Hilfsmitteln von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis",
* 3. April 1990 (4550 - IV B. 112.2) "Gesundheitsfürsorge für Gefangene; Verordnung von unwirtschaftlichen Arzneimitteln",
* 17. Oktober 1997 (4550 - IV B.112) "Gesundheitsfürsorge für Gefangene: Festsetzung von Festbeträgen für Hörhilfen",
* 17. Oktober 1997 (4550 - IV B. 112.3) "Gesundheitsfürsorge für Gefangene: Festsetzung von Festbeträgen für Sehhilfen",
* 23. Juli 2001 (5262 - IV B. 1) "Feststellung der Rechnungsbelege über Ausgaben für die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen",
* 6. Dezember 2002 (4550 - IV B. 78) "Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Gefangene",
* 18. Dezember 2002 (4550 - IV B. 63) "Verordnung von Arzneimitteln und Verbandstoffen bei der ärztlichen Behandlung der Gefangenen, Verwahrten und Jugendarrestanten",
* 21. Juni 2005 (4550 - IV.115) "Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten",
* 7. Juli 2005 (5460 - IV. 3) "Beschaffung, Aufbewahrung und Ausgabe von Arzneimitteln, Verbandstoffen und sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial"
* 12. November 2007 (2413 - IV B. 6) "Ärztliche Versorgung der Gefangenen"
werden aufgehoben.

50
Inkrafttreten


Diese Dienstordnung tritt am 1.1.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (AV d. JM vom 10. Oktober 1991 - 4550 - IV B. 85 - JMBl. NW S. 242 -, in der Fassung der AV d. JM vom 31. Juli 2002 - 4550 - IV B. 85 - JMBl. NW S. 201) außer Kraft.








Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 7. Mai 2010 - JMBl. NRW S. 171 -