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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Maschinelle Führung des Berggrundbuchs
AV d. JM vom 22. April 2010 (3854 - I. 1)
- JMBl. NRW S.138 -

1.
Bei der maschinellen Führung des Berggrundbuchs sind folgende Besonderheiten zu beachten:

1.1
Für jedes Bergwerkseigentum bzw. Gewinnungsrecht ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort „Berggrundbuch" zu setzen.

1.2
In das Bestandsverzeichnis ist in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum die Bezeichnung "Bergwerkseigentum" sowie die Beschreibung des Bergwerkes bzw. Gewinnungsrechtes einzutragen. Bei der Umschreibung von in Loseblattform geführten Berggrundbüchern sind hier die Angaben aus dem Beschreibungsblatt (GS 91) zu übernehmen. Bei einem neu anzulegenden Berggrundbuchblatt umfasst die Beschreibung des Bergwerkes bzw. des Gewinnungsrechtes mindestens folgende Angaben:

1.2.1
der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt,

1.2.2
die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde,

1.2.3
Veränderungen der unter Ziffer 1.2.1 bezeichneten Eintragungen.

1.3
In der ersten Abteilung sind der Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.

1.4
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Bergwerkseigentum ist.

2.
Diese AV tritt zum 15.04.2010 in Kraft.