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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Durchführungshinweise zum Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
(Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
RV d. JM vom 7. Januar 2011 (2121 - Z. 226)
in der Fassung vom 12. März 2019


I.

Der vorbezeichnete Staatsvertrag zur Versorgungslastenteilung ist zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Den Runderlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S.3 / SMBl. NRW. 20323) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt.(Fn 3)

II.

(Fn 1)
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Rundschreiben vom 08.02.2011 (B 3010 - 107b - IV C 1) unter Hinweis auf den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und seine unter Abschnitt I genannten Durchführungshinweise folgendes mitgeteilt:

"Für die Festsetzung, Zahlung, Einziehung und Erstattung von Abfindungen und weiteren Zahlungsansprüchen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Versorgungszuständigkeitsverordnung das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen zuständig. Um eine reibungslose und zügige Abwicklung dieser Aufgaben zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass die Personal verwaltenden Dienststellen unter Verwendung der als Anlage beigefügten Vordrucke (Anmerkung: s. Anlage 1  und Anlage 2) das LBV unverzüglich darüber informieren, wenn Beamtinnen und Beamte im Rahmen von bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln abgegeben oder übernommen werden.
Bei der Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages ist die vorherige Beteiligung des LBV oder meines Hause nicht erforderlich."

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

III.

(Fn 2)
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Rundschreiben vom 29.11.2011 (B 3010 - 107b - IV C 1) unter Hinweis auf den Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und seine unter Abschnitt I und II genannten Durchführungshinweise folgendes ergänzend mitgeteilt:

"Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen benötigt für die Festsetzung der Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag die Personalakte der Beamtin bzw. des Beamten."

Zu diesem Zwecke sind die jeweiligen Personalakten zusammen mit der Mitteilung über den Dienstherrenwechsel, s. Vordrucke, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zur Verfügung zu stellen.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. RV d. JM vom 16. Februar 2011 (2121 - Z. 226)

   Fn2: Geändert d. RV d. JM vom 5. Dezember 2011 (2121 - Z. 226) . Die RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 12. März 2019.