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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(Vertretungsordnung JM NRW)
AV d. JM vom 27. Juli 2011 (5002 - Z.10)
in der Fassung vom 18. Juni 2013
- JMBl. NRW 2013 S. 148 -


A. Vertretung


Das Land Nordrhein-Westfalen wird, wenn nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist, im Geschäftsbereich des Justizministeriums nach Maßgabe der folgenden Regelungen vertreten:

I. Vertretung in gerichtlichen Verfahren


1. Allgemeine Bestimmungen

In gerichtlichen Verfahren wird das Land jeweils für ihren bzw. seinen Geschäftsbereich vertreten durch:

a)
die Justizministerin oder den Justizminister, soweit das Justizministerium betroffen ist,

b)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

c)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts;
vor den ordentlichen Gerichten jedoch an ihrer bzw. seiner Stelle durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt bei dem jeweiligen Oberlandesgericht, das sachlich zuständig ist,

d)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

e)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Finanzgerichts,

f)
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts,

g)
die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt,

h) (Fn 1)
die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug für den Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen,

i)
die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

j)
die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen,

k)
die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -,

l)
die Direktorin oder den Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung,

m)
- die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, soweit das Landesjustizprüfungsamt betroffen ist (insbesondere zweite juristische Staatsprüfung; Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Rechtspfleger- und Amtsanwaltsprüfung; Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten) und es sich nicht um Amtshaftungs- oder sonstige Schadensersatzangelegenheiten handelt,

- die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des zuständigen Justizprüfungsamtes bei einem Oberlandesgericht, soweit es sich nicht um Amtshaftungs- oder sonstige Schadensersatzangelegenheiten handelt.


2. Besondere Bestimmungen

Sofern in den nachfolgenden Angelegenheiten das Begehren nicht in Form eines Klageverfahrens verfolgt wird, gilt abweichend von Nr. 1 Folgendes:

a) Angelegenheiten nach der Justizbeitreibungsordnung

(1)
In Verfahren, die Einwendungen nach § 8 Abs. 1 JBeitrO betreffen, wird das Land vertreten:

(aa)
vor den ordentlichen Gerichten
- vor dem Amtsgericht und dem Landgericht sowie bei Anfechtung der Entscheidungen dieser Gerichte auch vor dem Rechtsmittelgericht:
  durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor,

- vor dem Bundesgerichtshof:
  durch die Leiterin oder den Leiter des für Prozessangelegenheiten zuständigen Dezernats der Verwaltungsabteilung des jeweiligen Oberlandesgerichts,

- im Übrigen:
  durch die Leiterin oder den Leiter des für Kassen- und Kostenangelegenheiten zuständigen Dezernats der Verwaltungsabteilung des jeweiligen Oberlandesgerichts,

(bb)
vor den Gerichten der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit
durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor der jeweiligen Gerichtsbarkeit.

(2)
In allen übrigen Verfahren (einschließlich der Verfahren nach der Insolvenzordnung), die aus der Beitreibung auf Grund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen, wird das Land vertreten
durch die Leiterin oder den Leiter der Kasse oder Zahlstelle, die für die Einziehung der Forderung zuständig ist.

b) Forderungsübertragung nach § 118 ZVG

Bei der Übertragung und Geltendmachung einer Forderung, die im Zwangsversteigerungsverfahren dem Land gem. § 118 ZVG übertragen wird, wird das Land vertreten
durch die Leiterin oder den Leiter der Kasse oder Zahlstelle, die für die Einziehung der zu Grunde liegenden Kostenforderung zuständig ist.

c) Einziehung, Verfall, Unbrauchbarmachung

In Verfahren, die hervorgehen aus der Durchführung der im Strafverfahren rechtskräftig angeordneten Einziehung, Verfallerklärung oder Unbrauchbarmachung von Sachen wird das Land vertreten
durch die Leiterin oder den Leiter der Strafverfolgungsbehörde.

d) Strafvollstreckung

In Verfahren, die hervorgehen aus der Beitreibung auf Grund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung wird das Land vertreten
durch die Leiterin oder den Leiter der Vollstreckungsbehörde.

e) Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, Kostengrundentscheidung, Gerichtskostenansatz, Festsetzungsverfahren, Initiativ- und Beschwerderecht gem. § 304 Abs. 1 FamFG und Beschwerderecht gem. § 4 d Abs. 2 InsO

In Verfahren, in denen das Land nicht vertreten ist und die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, den Kostenansatz, die Kostengrundentscheidungen (z. B. gem. §§ 307, 337 FamFG und § 32 Abs. 2 PsychKG), die Ausübung des Initiativ- und Beschwerderechts gem. § 304 Abs. 1 FamFG, die Ausübung des Beschwerderechts gem. § 4 d Abs. 2 InsO sowie die Festsetzung
- des Wertes,
- von Kosten,
- von kostenrechtlichen Entschädigungen aller Art,
- von Vergütungen, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigungen
betreffen, wird das Land, soweit die Staatskasse beteiligt ist, vertreten:

(1)
vor den ordentlichen Gerichten
- vor dem Amtsgericht und dem Landgericht sowie bei Anfechtung der Entscheidungen dieser Gerichte auch vor dem Rechtsmittelgericht:
  durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor,

- vor dem Bundesgerichtshof:
  durch die Leiterin oder den Leiter des für Prozessangelegenheiten zuständigen Dezernats der Verwaltungsabteilung des jeweiligen Oberlandesgerichts,

- im Übrigen:
  durch die Leiterin oder den Leiter des für Kassen- und Kostenangelegenheiten zuständigen Dezernats der Verwaltungsabteilung des jeweiligen Oberlandesgerichts,

(2)
vor den Gerichten der Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit
durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor der jeweiligen Gerichtsbarkeit.

II. Vertretung in Verwaltungsverfahren sowie in richter- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten und Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare


1.
Die Vertretung in richter- und beamtenrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich gerichtlicher Verfahren, bestimmt sich nach der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM) in der jeweils gültigen Fassung.

2.
In den übrigen Verwaltungsverfahren wird das Land Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus) als Beteiligter durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter vertreten, zu deren bzw. dessen unmittelbarem Geschäftsbereich die dem Verfahren zu Grunde liegende Angelegenheit gehört. Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren gilt Abschnitt A Teil I Nr. 1.

3.
Die Vertretung in den Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare, einschließlich gerichtlicher Verfahren, bestimmt sich nach der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) in der jeweils gültigen Fassung.

III. Drittschuldnervertretung


Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z. B. nach § 309 AO, § 40 VwVG NRW) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 316 AO, § 45 VwVG NRW) wird das Land als Drittschuldner vertreten bei der Pfändung und Abtretung:

1.
von Bezügen der Richter-, Beamtenschaft, der Rechtspraktikanten, Beschäftigten (einschl. Auszubildenden und Praktikanten), Versorgungs- und Unterstützungsempfänger, soweit für die Zahlbarmachung das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig ist,
durch die Direktorin oder den Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung,

2.
eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegten Geldes oder auf Herausgabe hinterlegter Sachen,
durch die Hinterlegungsstelle, diese vertreten durch die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts,

3.
sonstiger Ansprüche,
durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, und zwar auch nach dieser Anordnung.

IV. Empfang einer Anzeige nach § 882 a ZPO


Bei der Entgegennahme einer Anzeige nach § 882 a ZPO gilt für die Vertretung des Landes Abschnitt A Teil I Nr. 1.

V. Rechtsgeschäftliche Vertretung, Einziehung von Forderungen


1.
Falls durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt ist, wird das Land rechtsgeschäftlich durch die nachgeordneten Behörden soweit vertreten, als ihnen die Befugnis zur Erteilung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Einziehung von Forderungen; soweit eine zwangsweise Einziehung der Forderung erforderlich wird (Zwangsvollstreckung, gerichtliche Verfahren), gilt für die Vertretung des Landes Abschnitt A Teil I Nr. 1.

2.
Bei der Begründung einer Sicherheit nach §§ 116 f. StPO und - soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung nichts anderes bestimmt ist - bei der Verfügung über sie wird das Land durch die Leiterin oder den Leiter der Strafverfolgungsbehörde vertreten.

VI. Vertretung bei Strafanträgen


Zur Stellung des Strafantrags, der zur Verfolgung einer gegen den Justizfiskus gerichteten strafbaren Handlung erforderlich ist, wird unbeschadet der nach dem Gesetz und der Rechtsprechung als antragsberechtigt anerkannten sonstigen Personen und Stellen jeweils für ihren bzw. seinen Geschäftsbereich ermächtigt:

1.
die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,

3.
die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

4.
die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts,

5.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts,

6.
die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,

7. (Fn 1)
die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug für den Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen,

8.
die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

9.
die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen,

10.
die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.

VII. Bestimmung der vertretungsberechtigten Stelle in besonderen Fällen


In Zweifelsfällen bestimmt das Justizministerium die vertretungsberechtigte Stelle.

Es behält sich im Übrigen vor, im Einzelfall die Vertretung auf eine andere als die nach den vorstehenden Bestimmungen zuständige Stelle zu übertragen oder sie selbst zu übernehmen.

B. Verfahren


I. Allgemeines

Wird an eine zur Vertretung des Landes nicht zuständige Stelle zugestellt, so hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Partei, die die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. Das zuzustellende Schriftstück ist grundsätzlich zurückzugeben; es ist - soweit zweifelsfrei feststellbar - die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. Ein Vermerk ist zurückzubehalten.

II. Besondere Bestimmungen über das Verfahren nach Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen oder Pfändungsbenachrichtigungen

1.
Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.

2.
Die zuständige Stelle erlässt nach beschleunigter Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung zuständigen Kasse oder Zahlstelle. Die Kassenanordnung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihr beizufügen.

Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihren Anordnungen Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie zugleich die nach Aufforderung dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.

3.
Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so geht die Weisung auf vorläufige Einbehaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung erfolgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle (Nr. 2) die Kasse oder Zahlstelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die oder den Berechtigten auszuzahlen.

4.
Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zur Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerschaft einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle (Nr. 2) festgestellten Reihenfolge der Pfandrechte ausdrücklich zustimmt, regelmäßig die Kasse oder Zahlstelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen (§ 853 ZPO). Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Den Hinterlegungsantrag stellt die Leiterin oder der Leiter der Kasse oder der Zahlstelle.

5.
Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des gepfändeten Betrags von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und gegebenenfalls durch eine neue Kassenanordnung abzuändern; Abschnitt B Teil II Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der Kasse oder Zahlstelle unverzüglich mitzuteilen.

6.
Die Kasse oder Zahlstelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben musste, durch Dienstalterszulagen oder durch sonstige Erhöhung des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.

7.
Die Kasse oder Zahlstelle hat über alle Umstände, die für die Durchführung erfolgter oder angekündigter Pfändungen wesentlich sind, ausreichende Vermerke in den Kassenbüchern, Listen oder Karteien zurückzubehalten.

8.
Tritt ein Zahlungsempfänger, dessen Bezüge gepfändet oder abgetreten sind, in den Geschäftsbereich einer anderen Kasse oder Zahlstelle des Landes Nordrhein-Westfalen über, so sind der fortan zuständigen Kasse oder Zahlstelle die noch nicht erledigten Pfändungen und Abtretungen mitzuteilen (vgl. § 833 ZPO).

9.
Beim Landesamt für Besoldung und Versorgung sind die vorstehenden Bestimmungen (Nrn. 1 bis 8) nach Maßgabe der Besonderheiten, die sich aus der Organisation des Landesamtes ergeben, sinngemäß anzuwenden.

III. Berichtspflicht

Über gerichtliche Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist mir zu berichten. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere gegeben, wenn die Entscheidungsbefugnis über den eingeklagten Anspruch - sollte ihm entsprochen werden - nach den einschlägigen Bestimmungen bei mir liegt.

C. Schlussbestimmungen


I.
Diese Verfügung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Verfügungen vom 25. April 2000 (5002 - I B. 10) - JMBl. NW S. 125 -, vom 21. Juni 2004 (5002 - Z. 10) - JMBl. NRW S. 157 -, vom 15. Juni 2005 (5002 - Z. 10) - JMBl. NRW S. 164 - und vom 19. September 2007 (5002 - Z. 10) - JMBl. NRW S. 268 - über die Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministers, außer Kraft.

II.
Für Verfahren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfügung bereits anhängig sind, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.





Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 18. Juni 2013. Die Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.