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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Genehmigung von Nebentätigkeiten;
hier:
Übernahme von Aufsichtsratsmandaten durch Bedienstete der Landesverwaltung
RV d. JM vom 19. November 1968 (2003 - I B. 31) in der Fassung vom 14. November 1986

Durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministers vom 19. November 1982 (GV. NW. S. 757/SGV. NRW. 2030) sind Ihnen die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten nach § 68 des Landesbeamtengesetzes sowie die Befugnis, von einem Richter oder Beamten gemäß § 67 des Landesbeamtengesetzes die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, übertragen worden.

Ich bitte, in Zukunft vor Ihrer Entscheidung meine Zustimmung einzuholen

1.
in den Fällen der Entsendung von Landesbediensteten in den Aufsichtsrat eines Unternehmens, an dem das Land nicht beteiligt ist, das aber nach einer Absprache Landesbedienstete in den Aufsichtsrat nimmt, bei der Wahl von Landesbediensteten in einen Aufsichtsrat aus Gründen der Repräsentation, der Beziehungen des Unternehmens zu staatlichen Stellen oder bei der Wahl eines sogenannten "Elften Mannes" nach dem Mitbestimmungsgesetz,

2.
in allen übrigen Fallen des § 68 Abs.1 Nr. 4 Landesbeamtengesetz, die von allgemein politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung sind.

Bestehen im Einzelfall Zweifel über das Erfordernis der Einholung einer Zustimmung, bitte ich mir zu berichten.